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Beschluss

11 Ta 233/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschwerde gegen Zurückweisung einer Erinnerung gegen Kostenrechnung ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht fristgerecht eigenhändig unterzeichnet wurde. • Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren sind wirksam an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten; dessen Untätigkeit macht die Entscheidung bestandskräftig. • Durch die Aufhebung der Prozesskostenhilfe werden gegenüber dem Prozesskostenhilfeempfänger entstandene Gerichts- und Anwaltskosten gegenüber der Landesjustizkasse geltend.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung der Beschwerde gegen Kostenrechnung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe • Beschwerde gegen Zurückweisung einer Erinnerung gegen Kostenrechnung ist unzulässig, wenn die Beschwerdeschrift nicht fristgerecht eigenhändig unterzeichnet wurde. • Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren sind wirksam an den bestellten Prozessbevollmächtigten zu richten; dessen Untätigkeit macht die Entscheidung bestandskräftig. • Durch die Aufhebung der Prozesskostenhilfe werden gegenüber dem Prozesskostenhilfeempfänger entstandene Gerichts- und Anwaltskosten gegenüber der Landesjustizkasse geltend. Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren, das durch Vergleich endete. Das Arbeitsgericht forderte den Kläger mehrfach zur Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf; nach erstem Nachweis wurde die PKH nicht belastet. Nachdem der Prozessbevollmächtigte später keinen Kontakt mehr zum Kläger herstellen konnte, hob das Gericht die PKH mit Beschluss vom 17.04.2007 auf und stellte diesen Beschluss dem Prozessbevollmächtigten zu. Die Landesjustizkasse stellte dem Kläger die entstandenen Kosten in Höhe von 686,52 € in Rechnung. Der Kläger legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein; das Arbeitsgericht wies diese zurück. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Klägers, die zunächst formell mangelhaft (unterschriftslos) eingereicht wurde und später ergänzt wurde. • Formelle Zulässigkeit: Die Beschwerde war nicht fristgerecht eingelegt, weil die zunächst eingereichte Beschwerdeschrift nicht eigenhändig unterschrieben war; Nachreichung der Unterschrift nach Fristablauf ersetzt die ordnungsgemäße Einlegung nicht (§ 569 ZPO/Verfahrensrecht). • Zustellung: Der Aufhebungsbeschluss der PKH wurde dem Prozessbevollmächtigten zugestellt; nach § 176 ZPO ist diese Zustellung im anhängigen Rechtsstreit wirksam. Zustellungen im PKH-Überprüfungsverfahren müssen an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser auch für das PKH-Verfahren bestellt ist. • Rechtsfolgen der Untätigkeit: Der Prozessbevollmächtigte hat innerhalb der Rechtsmittelfrist den Aufhebungsbeschluss nicht angegriffen; somit ist der Beschluss bestandskräftig geworden. • Kostenfolge: Durch die Bestandskraft der Aufhebung der PKH sind die entstandenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Kläger durch die Landesjustizkasse geltend zu machen. • Gebühren- und Verfahrensentscheidung: Die Beschwerde ist auch in der Sache unbegründet; daher war die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen und die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen (Kostenentscheidung nach § 97 ZPO). Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.08.2007 wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass die Beschwerde zunächst nicht formgerecht (ohne eigenhändige Unterschrift) fristgerecht eingelegt wurde und die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wirksam dem Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde. Da der Prozessbevollmächtigte den Aufhebungsbeschluss nicht innerhalb der Frist angegriffen hat, ist dieser bestandskräftig geworden und begründet die Zahlungspflicht des Klägers für die entstandenen Kosten in Höhe von 686,52 €. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar.