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Beschluss

9 TaBV 37/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich an die betriebsübliche Arbeitszeit gebunden, um für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ansprechbar zu sein. • Bei Vorliegen unterschiedlicher innerbetrieblicher Arbeitszeitmodelle kann die betriebsübliche Arbeitszeit auch Zeiten der Nachtschicht umfassen, wenn dies zur sachgerechten Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. • Das freigestellte Betriebsratsmitglied darf seine Arbeitszeit nicht nach völlig freiem Ermessen festlegen; es hat seine Zeiteinteilung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen unter Berücksichtigung der Amtspflichten, Belange der Belegschaft und des Arbeitgebers. • Feststellungsverfahren des Vorsitzenden sind zulässig, wenn es um Klärung eigener Rechte aus der Freistellung geht; die Verfahrensart in der Beschwerdeinstanz ist nur eingeschränkt zu überprüfen.
Entscheidungsgründe
Bindung freigestellter Betriebsratsmitglieder an die betriebsübliche Arbeitszeit • Ein freigestelltes Betriebsratsmitglied ist grundsätzlich an die betriebsübliche Arbeitszeit gebunden, um für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ansprechbar zu sein. • Bei Vorliegen unterschiedlicher innerbetrieblicher Arbeitszeitmodelle kann die betriebsübliche Arbeitszeit auch Zeiten der Nachtschicht umfassen, wenn dies zur sachgerechten Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich ist. • Das freigestellte Betriebsratsmitglied darf seine Arbeitszeit nicht nach völlig freiem Ermessen festlegen; es hat seine Zeiteinteilung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen unter Berücksichtigung der Amtspflichten, Belange der Belegschaft und des Arbeitgebers. • Feststellungsverfahren des Vorsitzenden sind zulässig, wenn es um Klärung eigener Rechte aus der Freistellung geht; die Verfahrensart in der Beschwerdeinstanz ist nur eingeschränkt zu überprüfen. Der Vorsitzende des Betriebsrats ist seit 2002 von seiner beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 38 BetrVG freigestellt. Im Betrieb bestehen ein Gleitzeitmodell für Angestellte (Gleitzone 7:00–9:00 bzw. bis 17:45 Uhr) und ein Drei‑Schicht‑Betrieb der Produktion (Früh 6:00–14:00, Spät 14:00–22:00, Nacht 22:00–6:00). Bis August 2006 akzeptierte die Arbeitgeberin alle vom Vorsitzenden erfassten Anwesenheitszeiten, ab September 2006 sperrte sie einzelne Zeiten außerhalb des Gleitzeitkorridors. Der Vorsitzende beantragte festzustellen, dass er seine Betriebsratstätigkeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit frei bestimmen und auch vor 7:00 bzw. nach 17:45 Uhr ausüben dürfe. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück; darüber brachte der Vorsitzende Beschwerde ein. Streitpunkt ist, ob und in welchem Umfang ein freigestelltes Betriebsratsmitglied an betriebliche Arbeitszeitregelungen gebunden ist, insbesondere ob Nachtschichtzeiten zur betriebsüblichen Arbeitszeit zählen. • Zulässigkeit: Der Antragsteller kann als freigestelltes Betriebsratsmitglied eigene Rechtsfragen geltend machen; ein wirksamer Beschluss des Betriebsrats als Gremium ist für seinen persönlichen Feststellungsantrag nicht zwingend erforderlich. • Verfahrensart: Die Landesarbeitsgerichtsbarkeit überprüft in der Beschwerdeinstanz nicht die Wahl der Verfahrensart eingehend; das Verfahren ist zulässig. • Rechtliche Grundsätze: Freistellung nach § 38 BetrVG dient dazu, dass das Betriebsratsmitglied für Aufgaben ansprechbar ist; dies rechtfertigt grundsätzlich eine Bindung an die betriebsübliche Arbeitszeit. • Auslegung auf den vorliegenden Betrieb: Bei nebeneinander bestehenden Arbeitszeitmodellen (Gleitzeit und Schichtbetrieb) gehören auch Zeiten der Produktion, ggf. Nachtschichten, zu den betriebsüblichen Zeiten, so dass Präsenz des freigestellten Mitglieds in diesen Zeiten notwendig sein kann. • Ermessenspflicht: Innerhalb des weiten zeitlichen Rahmens besteht kein absolutes Wahlrecht; das Mitglied muss seine Anwesenheitszeiten nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen und dabei Aufgaben, Belange der Belegschaft und Erreichbarkeit für Arbeitgeber und Mitarbeitende berücksichtigen. • Einzelfallabhängigkeit: Ob eine gewählte Zeiteinteilung pflichtgemäß ist, bestimmt sich nach den konkreten betrieblichen Umständen; eine ausschließliche Anwesenheit nur in der Nachtschicht wäre nicht pflichtgemäß. • Ergebnis der Vorinstanz: Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass kein uneingeschränktes freies Ermessen besteht und daher die begehrte generelle Feststellung nicht erlassen werden kann. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen; die Feststellung, er dürfe seine Betriebsratstätigkeit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit nach freiem Ermessen auch vor 7:00 Uhr oder nach 17:45 Uhr legen, wurde nicht getroffen. Das Gericht hat klargestellt, dass freigestellte Betriebsratsmitglieder grundsätzlich an die betriebsübliche Arbeitszeit gebunden sind, um für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ansprechbar zu sein; bei verschiedenen Arbeitszeitmodellen können hierzu auch Schichtzeiten gehören. Innerhalb dieses Rahmens besteht jedoch kein freies, ungebundenes Wahlrecht, sondern eine Pflicht zur pflichtgemäßen Ermessensausübung, die die Amtsaufgaben und die Erreichbarkeit für Belegschaft und Arbeitgeber berücksichtigt. Die konkrete Bewertung, ob eine gewählte Zeiteinteilung pflichtgemäß ist, bleibt dem Einzelfall vorbehalten; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.