Beschluss
1 Ta 249/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf den vom Kläger vorgetragenen Streitgegenstand abzustellen; tatsächliche materielle Anspruchsbegründung ist unbeachtlich.
• Typisierend gilt bei Kündigungsschutzansprüchen: bis 6 Monate ein Monatsverdienst, 6–12 Monate zwei Monatsverdienste, mehr als 12 Monate drei Monatsverdienste.
• Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf die vom Kläger behauptete Höhe des Bruttomonatsgehalts abzustellen, auch wenn der Arbeitgeber diese Höhe bestreitet.
• Angaben des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Mandanten zur Höhe des Gegenstandswerts ändern die objektive Wertfestsetzung nicht.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Kündigungsschutzklage: typisierende Bemessung nach Vortrag des Klägers • Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts ist auf den vom Kläger vorgetragenen Streitgegenstand abzustellen; tatsächliche materielle Anspruchsbegründung ist unbeachtlich. • Typisierend gilt bei Kündigungsschutzansprüchen: bis 6 Monate ein Monatsverdienst, 6–12 Monate zwei Monatsverdienste, mehr als 12 Monate drei Monatsverdienste. • Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist auf die vom Kläger behauptete Höhe des Bruttomonatsgehalts abzustellen, auch wenn der Arbeitgeber diese Höhe bestreitet. • Angaben des Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Mandanten zur Höhe des Gegenstandswerts ändern die objektive Wertfestsetzung nicht. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche Kündigung vom 23. Mai 2007; er war nach eigenem Vortrag seit 14. Februar 2005 bei einem früheren Betrieb beschäftigt und sei dessen Betrieb im Wege des Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen. Der Kläger beantragte Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung und ursprünglich Lohnzahlungen; den Lohnantrag zog er zurück und die Parteien schlossen einen Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte daraufhin den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten auf 13.600 EUR (bis 08.06.2007) und 6.800 EUR (ab 08.06.2007) fest. Der Beklagte (Beschwerdeführer) legte Beschwerde ein und rügte u.a., das Arbeitsverhältnis bestehe erst ab 02.04.2007, daher dürften frühere Verdienste und ein höherer Monatslohn nicht in die Wertermittlung eingehen; zudem habe er seinem Mandanten einen deutlich geringeren Wert genannt. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht und statthaft, in der Sache jedoch unbegründet. • Zu bestimmen ist der Gegenstandswert nach objektiven Kriterien des Streitgegenstandes, wie ihn der Kläger durch seine Anträge und seinen Vortrag bestimmt hat; es kommt nicht auf die materielle Rechtslage an (§ 42 Abs. 4 Satz 1 GKG in Verbindung mit zivilprozessualem Ermessen nach § 3 ZPO). • Nach typisierender Betrachtung sind bei Kündigungsschutzansprüchen bei einer streitgegenständlichen Bestandsdauer von mehr als zwölf Monaten drei Monatsverdienste als Gegenstandswert heranzuziehen; das Arbeitsgericht durfte daher drei Monatsverdienste ansetzen. • Der Kläger hatte vorgetragen, bereits seit 2005 beschäftigt gewesen zu sein und zuvor ein Bruttomonatsgehalt von 1.700 EUR erhalten zu haben; auf diesen Vortrag ist bei der Wertermittlung abzustellen, auch wenn der Beschwerdeführer einen Betriebsübergang und die höhere Vergütung bestreitet. • Dass der Kläger seine Löhne für April und Mai erhalten habe oder dass Prozessbevollmächtigte dem Beschwerdeführer einen niedrigeren Wert genannt haben, ändert nichts an der objektiven Wertfestsetzung; maßgeblich bleibt der vom Kläger behauptete Streitgegenstand. • Die vom Arbeitsgericht gewählte Festsetzung des Gegenstandswerts war daher rechtlich nicht zu beanstanden. • Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen; ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss besteht nicht. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Festsetzung des Gegenstandswerts, weil dieser nach objektiven Kriterien allein nach dem vom Kläger vorgetragenen Streitgegenstand zu bestimmen ist und nicht von der tatsächlichen materiellen Erfolgsaussicht abhängt. Vorliegend ergab der Vortrag des Klägers eine Bestandsdauer von mehr als zwölf Monaten und einen Bruttomonatslohn von 1.700 EUR, sodass drei Monatsverdienste zu berücksichtigen waren. Die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die Höhe und die Einbeziehung früherer Verdienste sowie die Hinweise auf abweichende Angaben durch seine Prozessbevollmächtigten konnten dem nicht entgegengehalten werden. Damit war die Beschwerde unbegründet zurückzuweisen und die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.