Urteil
11 Sa 400/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Auskunft über nach § 6 ZBSTV statistisch erfasste "vorgeleistete Stunden" besteht nicht, weil der Tarifvertrag ausdrücklich einen Ausgleich oder Abgeltung ausschließt.
• Die statistische Erfassung vorgeleisteter Stunden diente nur der Prüfung eines möglichen späteren Ausgleichs und begründet keinen selbständigen individuellen Auskunfts- oder Vergütungsanspruch.
• Nachwirkung eines Tarifvertrags gemäß § 4 Abs. 5 TVG kann die Anwendbarkeit einzelner Regelungen bis zum Jahresende sicherstellen; der ZBSTV hatte für den Zeitraum bis 31.12.2006 Nachwirkung.
• Eine Anpassung tarifvertraglicher Regelungen zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers wegen Scheiterns der Gesamt-Sanierungsmaßnahme kann nicht durch das Arbeitsgericht herbeigeführt werden; Zuständigkeit hierfür liegt bei den Tarifvertragsparteien.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunfts‑ und Vergütungsanspruch für nach §6 ZBSTV statistisch erfasste Stunden • Ein Anspruch auf Auskunft über nach § 6 ZBSTV statistisch erfasste "vorgeleistete Stunden" besteht nicht, weil der Tarifvertrag ausdrücklich einen Ausgleich oder Abgeltung ausschließt. • Die statistische Erfassung vorgeleisteter Stunden diente nur der Prüfung eines möglichen späteren Ausgleichs und begründet keinen selbständigen individuellen Auskunfts- oder Vergütungsanspruch. • Nachwirkung eines Tarifvertrags gemäß § 4 Abs. 5 TVG kann die Anwendbarkeit einzelner Regelungen bis zum Jahresende sicherstellen; der ZBSTV hatte für den Zeitraum bis 31.12.2006 Nachwirkung. • Eine Anpassung tarifvertraglicher Regelungen zugunsten eines einzelnen Arbeitnehmers wegen Scheiterns der Gesamt-Sanierungsmaßnahme kann nicht durch das Arbeitsgericht herbeigeführt werden; Zuständigkeit hierfür liegt bei den Tarifvertragsparteien. Der Kläger war seit 1988 als Schlosser bei der Beklagten beschäftigt. Ab 01.01.2005 galten für das Arbeitsverhältnis der ZBSTV vom 11.04.2005 und die Betriebsvereinbarung 08/2004 zur neuen Arbeitszeitregelung. In §6 ZBSTV war geregelt, dass von Beschäftigten vorgeleistete Stunden statistisch erfasst und gutgeschrieben werden, ohne dass ein Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung entsteht. Am 30.11.2006 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Sanierungstarifvertrag, der den ZBSTV mit Wirkung zum 28.11.2006 beendete; für den Zeitraum bis 31.12.2006 entfiel die Regelung nicht wegen Nachwirkung. Der Kläger behauptete, 2005/2006 mehr als 200 vorgeleistete Stunden erbracht zu haben und verlangte Auskunft, Abrechnung und Bezahlung dieser Stunden, da durch die späteren tariflichen Änderungen sein Kündigungsschutz entfallen sei. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger zog erfolglos in Berufung, die sich nur noch gegen Auskunfts‑, Abrechnungs‑ und Zahlungsansprüche richtete. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und insofern zulässig; die noch verfolgten Anträge waren hinreichend bestimmt (§ 253 ZPO). • Auslegung des Klagebegehrens: Der Kläger bezog sein Begehren auf die gemäß § 6 ZBSTV erfassten "vorgeleisteten Stunden", nicht auf klassische Überstunden; die Berufung war in dieser Auslegung zulässig. • Arbeitsrechtlicher Auskunftsanspruch: Ein vertraglicher Auskunftsanspruch setzt entschuldbare Ungewissheit des Arbeitnehmers voraus; der Kläger hatte Arbeitszeitkontoauszüge erhalten und hätte die geringe Zahl vorgeleisteter Stunden aus der Betriebsvereinbarung ermitteln können, sodass keine entschuldbare Ungewissheit vorlag. • Auslegung § 6 ZBSTV: Wortlaut und systematischer Zusammenhang zeigen, dass die statistische Erfassung allein der Prüfung eines möglichen späteren Nachbesserungsanspruchs diente; § 6 Abs.1 Satz 2 schließt einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung ausdrücklich aus. • Nachwirkung und Geltung: § 6 ZBSTV galt für den relevanten Zeitraum bis 31.12.2006 wegen Nachwirkung gemäß § 4 Abs.5 TVG; der Sanierungstarifvertrag änderte daran nichts für den streitigen Zeitraum. • Keine sonstigen Ersatzansprüche: Ein Bereicherungsanspruch scheidet aus, weil die Vergütung nach Betriebsvereinbarung und ZBSTV einheitlich bemessen war und die Arbeitsleistung nicht ohne Rechtsgrund erbracht wurde; eine gerichtliche Anpassung des Tarifvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt nicht in Betracht, da Tarifautonomie und die Regelungen des ZBSTV dem entgegenstehen. • Tarifverfassungsrechtliche Grenzen: Sogar bei veränderten Umständen war vorgesehen, dass Neuverhandlungen durch die Tarifvertragsparteien zu erfolgen haben; Arbeitsgericht kann allenfalls Neuverhandlungsanspruch feststellen, aber keine inhaltliche Anpassung der Tarifnormen ersetzen. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Klage auf Auskunft, Abrechnung und Bezahlung der gemäß § 6 ZBSTV statistisch erfassten "vorgeleisteten Stunden" ist unbegründet. Es besteht weder ein vertraglicher Auskunftsanspruch noch ein Anspruch auf Abrechnung oder Vergütung dieser Stunden, weil § 6 ZBSTV ausdrücklich einen Ausgleich oder eine Abgeltung ausschließt und die statistische Erfassung allein dem Prüfverfahren der Tarifvertragsparteien diente. Die vom Kläger geltend gemachten Ersatz‑ und Anpassungsansprüche scheitern, weil das Vergütungssystem durch Betriebsvereinbarung und Tarifvertrag die Arbeitsleistung bereits vergütet und eine nachträgliche tarifliche Anpassung der Arbeitsgerichte nicht zugänglich ist. Die Revision wird nicht zugelassen.