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Beschluss

5 TaBV 56/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitgeber von Leiharbeitnehmern muss auf Verlangen Einladungen zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands auch an regelmäßig auswärts beschäftigte Arbeitnehmer zusenden. • Aushang am Schwarzen Brett genügt nicht zwingend, wenn dadurch nicht sichergestellt ist, dass auswärts beschäftigte Arbeitnehmer effektiv Kenntnis erlangen. • Das Arbeitsgericht hat die Verpflichtung zur Zustellung der Einladungen und die Androhung eines Zwangsgeldes zu Recht angeordnet; die Beschwerde ist zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Zustellung von Einladungen zur Wahl eines Wahlvorstands an auswärts beschäftigte Leiharbeitnehmer • Arbeitgeber von Leiharbeitnehmern muss auf Verlangen Einladungen zur Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands auch an regelmäßig auswärts beschäftigte Arbeitnehmer zusenden. • Aushang am Schwarzen Brett genügt nicht zwingend, wenn dadurch nicht sichergestellt ist, dass auswärts beschäftigte Arbeitnehmer effektiv Kenntnis erlangen. • Das Arbeitsgericht hat die Verpflichtung zur Zustellung der Einladungen und die Androhung eines Zwangsgeldes zu Recht angeordnet; die Beschwerde ist zurückzuweisen. Die Antragsstellerin begehrte, die Antragsgegnerin zu verpflichten, allen regelmäßig auswärts beschäftigten Arbeitnehmern Einladungen zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für die erstmalige Betriebsratswahl zuzusenden. Die Antragsgegnerin ist ein Verleiher von Arbeitskräften; die Leiharbeitnehmer sind bei Fremdfirmen eingesetzt und werden zentral über eine Filiale koordiniert. Die Antragsgegnerin hatte die Information über Termin, Ort und Zweck der Versammlung am betrieblichen Schwarzen Brett ausgehängt und meinte, dies reiche zur Kenntnisnahme aus. Das Arbeitsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin zur Übersendung der Einladungen und drohte für den Fall der Nichterfüllung ein Zwangsgeld an. Dagegen legte die Antragsgegnerin Beschwerde ein, die das Landesarbeitsgericht zurückwies. • Rechtswidrigkeit der Beschwerde: Die Kammer hielt die erstinstanzliche Entscheidung sowohl in Ergebnis als auch Begründung für zutreffend und hat den gesetzlichen Prüfungsmaßstab richtig angewandt. • Informationspflicht des Arbeitgebers: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass alle zur Teilnahme Berechtigten rechtzeitig und wirksam über Versammlungen zur Wahl eines Wahlvorstands informiert werden; bloßer Aushang genügt nicht, wenn auswärts tätige Arbeitnehmer dadurch keine verlässliche Kenntnis erlangen. • Beweiswürdigung und Tatsachengrundlage: Die Beschwerde enthielt keine neuen, substantiierten Tatsachenbehauptungen, die Anlass zu weitergehenden Ermittlungen oder zu einer anderen Würdigung der Beweise gegeben hätten. • Zwangsmittel: Die Anordnung eines angemessenen Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Informationspflicht bei drohender Nichterfüllung war gerechtfertigt. • Verfahrensrecht: Die Beschwerde war statthaft und zulässig, eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs.1, 72 ArbGG war jedoch nicht geboten. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz wurde zurückgewiesen; die angeordnete Verpflichtung zur Übersendung der Einladungen an alle regelmäßig auswärts beschäftigten Arbeitnehmer bleibt bestehen und das angedrohte Zwangsgeld ist offenbar angemessen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass auswärts tätige Arbeitnehmer tatsächlich Kenntnis von der Einladung erlangen und daher auf Verlangen die Übersendung der Einladungen zu erfolgen hat. Mangels neuer, substantiierten Tatsachen hat die Beschwerde keine andere Bewertung des Sachverhalts ergeben. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt.