Beschluss
5 Ta 183/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen.
• Die Klägerin ist zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.
• Für die Annahme arbeitnehmerähnlicher Stellung kommt es nicht auf Weisungsabhängigkeit allein an; die vertraglichen Verpflichtungen und wirtschaftliche Unselbständigkeit sind maßgeblich.
• Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; der Beschwerdewert wird nach § 3 ZPO festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Beschwerde zurückgewiesen: Klägerin als arbeitnehmerähnliche Person • Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist zurückzuweisen. • Die Klägerin ist zumindest als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen, sodass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. • Für die Annahme arbeitnehmerähnlicher Stellung kommt es nicht auf Weisungsabhängigkeit allein an; die vertraglichen Verpflichtungen und wirtschaftliche Unselbständigkeit sind maßgeblich. • Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; der Beschwerdewert wird nach § 3 ZPO festgesetzt. Die Klägerin begehrte die gerichtliche Klärung ihrer Stellung; das Arbeitsgericht Mainz hatte das Verfahren (11 Ca 343/07) dem Arbeitsrecht zugeordnet. Die Beschwerdeführerin rügte dies und erhob sofortige Beschwerde gegen die Zuweisung des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten. Streitgegenstand war die Frage, ob die Klägerin Arbeitnehmerin, arbeitnehmerähnliche Person oder selbständig sei. Entscheidend sind die vertraglich übernommenen weitreichenden inhaltlichen und zeitlichen Verpflichtungen sowie ihre wirtschaftliche Abhängigkeit. Die Beschwerdeführerin bestritt teilweise Weisungsabhängigkeit und wirtschaftliche Unselbständigkeit. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht stützten sich auf die Darstellungen im Schriftsatz und die vertraglichen Umstände zur Bewertung der Stellung der Klägerin. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft, blieb aber unbegründet. • Rechtswegnorm: Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist, weil die Klägerin mindestens arbeitnehmerähnlich ist. • Beurteilung der Stellung: Maßgeblich sind die Gesamtumstände, insbesondere der schriftliche Vertrag mit weitreichenden inhaltlichen und zeitlichen Verpflichtungen, die für wirtschaftliche Unselbständigkeit sprechen. • Weisungsabhängigkeit: Für die Einordnung als arbeitnehmerähnliche Person kommt es nicht allein auf Weisungsabhängigkeit an; die Beschwerde bringt keine ausreichenden Anhaltspunkte, die die Feststellungen des Arbeitsgerichts entkräften würden. • Beweiswürdigung und Vorbringen: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin konnte nicht nachvollziehen, dass die Klägerin objektiv in der Lage gewesen sei, noch anderweitige Verpflichtungen zu übernehmen; die Gesamtumstände sprechen eindeutig für arbeitnehmerähnliche Stellung. • Kosten- und Wertfestsetzung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Wert des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 3 ZPO und wurde auf 1.000,00 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz (11 Ca 343/07) wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Klägerin zumindest als arbeitnehmerähnliche Person einzustufen ist und daher der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Die Beschwerde konnte keine ausreichenden Anhaltspunkte liefern, um die Feststellungen des Arbeitsgerichts zu den vertraglichen Verpflichtungen und der wirtschaftlichen Unselbständigkeit zu erschüttern. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen; der Wert des Verfahrens wurde auf 1.000,00 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.