Urteil
9 Sa 587/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausbildungsverhältnis ist rechtlich nicht dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen; § 612 BGB findet auf Ausbildungsverhältnisse nicht entsprechend Anwendung.
• Bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht entsteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Höhe einer normalen Arbeitskraft.
• Ansprüche auf Überstundenvergütung sind bei Auszubildenden nur unter Darlegung zu begründen, dass Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet waren und ein Arbeitsverhältnis bestand.
• Ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach arbeitsrechtlichem Muster besteht nicht, wenn nur ein Ausbildungsverhältnis vorlag; das Ausbildungszeugnis ist maßgeblich.
• Eine Feststellungsklage wegen eines behaupteten Verfrühungsschadens kann zulässig sein, scheitert aber, wenn der Kläger den zeitlichen Umfang des künftig zu ersetzenden Schadens nicht hinreichend darlegt.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung von §612 BGB auf Ausbildungsverhältnis; Abweisung von Vergütungs- und Feststellungsklagen • Ein Ausbildungsverhältnis ist rechtlich nicht dem Arbeitsverhältnis gleichzusetzen; § 612 BGB findet auf Ausbildungsverhältnisse nicht entsprechend Anwendung. • Bei Nichterfüllung der Ausbildungspflicht entsteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt in der Höhe einer normalen Arbeitskraft. • Ansprüche auf Überstundenvergütung sind bei Auszubildenden nur unter Darlegung zu begründen, dass Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet waren und ein Arbeitsverhältnis bestand. • Ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach arbeitsrechtlichem Muster besteht nicht, wenn nur ein Ausbildungsverhältnis vorlag; das Ausbildungszeugnis ist maßgeblich. • Eine Feststellungsklage wegen eines behaupteten Verfrühungsschadens kann zulässig sein, scheitert aber, wenn der Kläger den zeitlichen Umfang des künftig zu ersetzenden Schadens nicht hinreichend darlegt. Die Parteien schlossen im Juli 2005 einen Ausbildungsvertrag; der Kläger sollte ab 01.09.2005 zum Fachinformatiker ausgebildet werden, verkürzt auf zwei Jahre. Der Kläger kündigte außerordentlich und begann später erneut eine Ausbildung. Er klagte auf Nachzahlung von Vergütung von insgesamt 16.235,00 EUR (Normalvergütung und Überstunden), ein wohlwollendes Arbeitszeugnis, Aushändigung von Arbeitspapieren und auf Feststellung von Ersatzpflicht für eine erneute zweijährige Ausbildung. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte nur zur Herausgabe des Sozialversicherungsnachweises und wies die übrigen Ansprüche ab. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorwurf, nicht ordnungsgemäß ausgebildet, stattdessen als Arbeitskraft verwertet worden zu sein und behauptete angeordnete Mehrarbeit. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; die Kammer schließt sich der erstinstanzlichen Begründung an. • § 612 BGB ist auf Ausbildungsverhältnisse nicht entsprechend anwendbar, weil der Ausbildungsvertrag der Pflicht des Auszubildenden dient, sich ausbilden zu lassen, während § 612 BGB Arbeits- bzw. Dienstverhältnisse regelt. • Für Ersatzansprüche nach § 23 BBiG (Verfrühungsschaden) kommt der geltend gemachte Betrag nicht in Betracht; der geltend gemachte Schadentyp passt nicht zum vorgetragenen Sachverhalt. • Schadensersatzansprüche nach §§ 280, 281 BGB scheiden aus, weil erforderliche Voraussetzungen wie erfolglose Fristsetzung oder ein ersatzfähiger Schaden fehlen. • Ein Überstundenvergütungsanspruch scheitert an unzureichender Darlegung, dass die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet war; außerdem kann mangels Arbeitsverhältnis kein Stundenlohn von 10 EUR zugrunde gelegt werden. • Kein Anspruch auf ein arbeitsrechtliches Arbeitszeugnis, da nur ein Ausbildungsverhältnis bestand; das BBiG sieht ein Ausbildungszeugnis vor. • Die Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Schäden (erneute zweijährige Ausbildung) ist unzulässig in ihrer konkreten Fassung, weil der Kläger den zeitlichen und sachlichen Umfang des künftigen Schadens nicht hinreichend darlegt und daher der erforderliche Feststellungsgegenstand fehlt. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der Kläger erhält nicht die geforderte Arbeitsvergütung, da § 612 BGB auf das Ausbildungsverhältnis nicht entsprechend anwendbar ist und spezielle Regelungen des BBiG gelten. Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 281 BGB oder § 23 BBiG besteht nicht, weil die Voraussetzungen für Ersatzansprüche nicht vorliegen und kein ersatzfähiger Schaden in der geltend gemachten Höhe dargetan ist. Überstundenvergütung konnte mangels substantiierter Darlegung der Anordnung oder Billigung der Mehrarbeit nicht festgestellt werden. Ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis nach arbeitsrechtlichem Standard besteht nicht, da lediglich ein Ausbildungsverhältnis bestand; die Klage war insoweit ebenfalls unbegründet.