Beschluss
9 Ta 276/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO können fehlende Angaben zur Prozesskostenhilfe bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz nachgereicht werden.
• Die Vorlage weiterer Belege im Beschwerdeverfahren kann zur Aufhebung einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass kein anrechenbares Einkommen besteht.
• Fehlen nicht vollständig belegte Verbindlichkeiten, kann das Gericht auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 115 ZPO entscheiden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen nachgereichter Einkommensbelege • Im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO können fehlende Angaben zur Prozesskostenhilfe bis zum Abschluss der Beschwerdeinstanz nachgereicht werden. • Die Vorlage weiterer Belege im Beschwerdeverfahren kann zur Aufhebung einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass kein anrechenbares Einkommen besteht. • Fehlen nicht vollständig belegte Verbindlichkeiten, kann das Gericht auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 115 ZPO entscheiden. Der Kläger hatte im Arbeitsgerichtsverfahren Prozesskostenhilfe mit Beiordnung seines Rechtsanwalts bewilligt erhalten. Das Arbeitsgericht forderte im Rahmen einer Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO die Darlegung von Einkommen und Vermögen; der Kläger reichte verspätet und unvollständig Unterlagen ein. Nachdem das Gericht wiederholt Nachweise verlangt hatte und zunächst keine vollständigen Angaben vorlagen, hob es die Bewilligung der Prozesskostenhilfe auf. Der Kläger legte gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und reichte im Beschwerdeverfahren beim Landesarbeitsgericht weitere Lohnabrechnungen und Belege nach. Das Landesarbeitsgericht prüfte die vorgelegten Unterlagen und bewertete die Einkommens- und Verbindlichkeitslage des Klägers. • Form und Frist der sofortigen Beschwerde waren gewahrt; die Beschwerde ist zulässig. • Nach ständiger Rechtsprechung können fehlende Angaben im Überprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO bis spätestens zum Abschluss der Beschwerdeinstanz nachgereicht werden. • Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren zusätzliche Lohnabrechnungen und Belege vorgelegt; obwohl nicht alle Verbindlichkeiten vollständig belegt wurden, ermöglichen die vorgelegten Unterlagen zusammen mit den anzusetzenden Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 ZPO eine verlässliche Beurteilung. • Aus den vorgelegten Nachweisen ergibt sich ein Nettoeinkommen des Klägers von 1.405,17 EUR; abzusetzen sind die Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) und Nr. 2 a) ZPO sowie Wohnkosten von 570 EUR und Abzahlungsverpflichtungen von mindestens 90 EUR. • Nach Abzug dieser Positionen verbleibt kein anrechenbares Einkommen; somit liegen die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung weiterhin vor. • Mangels Vorliegens der Voraussetzungen zur Aufhebung der Bewilligung war der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts aufzuheben; die Kostenentscheidung folgt aus dem Erfolg der Beschwerde. Die sofortige Beschwerde des Klägers hatte Erfolg; der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 17.08.2007, mit dem die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben worden war, wurde vom Landesarbeitsgericht aufgehoben. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Kläger nach Vorlage zusätzlicher Lohnabrechnungen und Belege über kein anrechenbares Einkommen verfügt, wobei die Freibeträge nach § 115 ZPO sowie Miet- und Abzahlungsverpflichtungen berücksichtigt wurden. Damit bestehen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung weiterhin. Aufgrund des Erfolgs der Beschwerde werden keine Kosten auferlegt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht für erforderlich erachtet.