Urteil
11 Sa 564/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Grobe, massiv ehrverletzende Beleidigungen eines Arbeitskollegen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.
• Es kommt nicht darauf an, dass die beleidigende Äußerung vom unmittelbaren Adressaten gehört wurde, wenn ein Vertreter die Äußerung wahrgenommen hat.
• Bei erheblichen Beleidigungen ist das Fehlen einer aufrichtigen Entschuldigung im Anschluss maßgeblich für die Interessenabwägung; dadurch kann die Anwendung milderer Maßnahmen ausgeschlossen sein.
• Bei schwerbehinderter Arbeitnehmerin ist deren besondere soziale Situation in die Interessenabwägung einzubeziehen, kann aber eine wirksame Kündigung nicht generell ausschließen.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung trotz Schwerbehinderung • Grobe, massiv ehrverletzende Beleidigungen eines Arbeitskollegen können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. • Es kommt nicht darauf an, dass die beleidigende Äußerung vom unmittelbaren Adressaten gehört wurde, wenn ein Vertreter die Äußerung wahrgenommen hat. • Bei erheblichen Beleidigungen ist das Fehlen einer aufrichtigen Entschuldigung im Anschluss maßgeblich für die Interessenabwägung; dadurch kann die Anwendung milderer Maßnahmen ausgeschlossen sein. • Bei schwerbehinderter Arbeitnehmerin ist deren besondere soziale Situation in die Interessenabwägung einzubeziehen, kann aber eine wirksame Kündigung nicht generell ausschließen. Die Klägerin, blind (GdB 100) und gehbehindert, war seit 01.06.2001 als Telefonistin beim beklagten Land beschäftigt. In der Telefonzentrale arbeiteten überwiegend schwerbehinderte Kolleginnen; nach Verlegung in das Tiefparterre kam es zu Belastungen durch Lärm und Zusammensetzung des Teams. Anlass war die geplante Änderung von Dienstplänen zugunsten einer Kollegin. Am 10.07.2006 soll die Klägerin während eines Gesprächs mehrfach eine Kollegin mit dem Wort "Fotze" bezeichnet haben; dies wurde von einem Vorgesetzten wahrgenommen. Nach einem weiteren Gespräch am 11.07.2006 verweigerte die Klägerin eine Entschuldigung. Das Land kündigte außerordentlich mit sozialer Auslauffrist zum 31.08.2006. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin beim LAG blieb erfolglos. • Die Berufung war zulässig, hatte jedoch keinen Erfolg; das LAG folgt den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG. • Rechtliche Ausgangslage: Grobe Beleidigungen können nach ständiger Rechtsprechung des BAG einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (vgl. §§ 54 BAT, 626 BGB angewandt auf BAT-Verhältnisse). • Tatsächliche Feststellungen: Die Klägerin hat die Äußerung "Fotze" mehrfach gebraucht und räumt dies ein; die Äußerung stellt eine schwerwiegende Ehrverletzung dar und war auch für den Vorgesetzten wahrnehmbar. • Keine entscheidende Milderung dadurch, dass die Äußerung im Kontext eines Dienstplangesprächs fiel; Konflikte über Dienstpläne sind im Arbeitsalltag zu bewältigen und rechtfertigen nicht automatisch eine Entgleisung. • Fehlende Einsicht und fehlende Entschuldigung: Die Klägerin nutzte die Gelegenheit zur Entschuldigung nicht und bezeichnete die Wortwahl im Verfahren als "normal", wodurch die belastende Wirkung verfestigt wurde. • Interessenabwägung: Es ist zwar die Schwerbehinderung der Klägerin zu berücksichtigen (knappe Arbeitsmarktchancen, besondere soziale Situation), dennoch überwiegen die schutzwürdigen Interessen des Arbeitgebers und der Kolleginnen an einem gedeihlichen Zusammenarbeiten; eine Wiederherstellung des Vertrauens war nicht zu erwarten, ein milderes Mittel (z.B. Abmahnung) genügte nicht. • Verfahrenskosten und Rechtsmittel: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 31.07.2006 mit sozialer Auslauffrist zum 31.08.2006 ist wirksam. Die Kammer stellt fest, dass die Klägerin ihre Arbeitskollegin durch mehrfachen Gebrauch des Wortes "Fotze" grob beleidigt hat und trotz der Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung keine Aussicht auf Wiederherstellung des Betriebsfriedens bestand. Eine Entschuldigung hat die Klägerin nicht erbracht, wodurch eine mildere Maßnahme ausgeschlossen war. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.