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Beschluss

1 Ta 282/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Erhöhung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen, wenn der Mehrwert des Vergleichs nicht übermäßig unterschätzt wurde. • Wiederkehrende, zukünftige Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 3 GKG liegen nur vor, wenn solche Leistungen Streitgegenstand waren oder ausdrücklich vereinbart wurden. • Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutz- und Entgeltantrag ist auf den höheren Streitwert abzustellen; dies begründet jedoch nicht zwingend Anwendung des 36-fachen Monatswerts. • Selbst bei Annahme eines eigenständigen Mehrwerts des Vergleichs rechtfertigt dessen Zweck und Dauer nicht die Annahme von 12 oder mehr Bruttomonatsgehältern als Gegenstandswert.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Vergleich: kein Anspruch auf 36-fachen Monatswert • Die Beschwerde gegen die vom Arbeitsgericht festgesetzte Erhöhung des Gegenstandswerts ist zurückzuweisen, wenn der Mehrwert des Vergleichs nicht übermäßig unterschätzt wurde. • Wiederkehrende, zukünftige Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 3 GKG liegen nur vor, wenn solche Leistungen Streitgegenstand waren oder ausdrücklich vereinbart wurden. • Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungsschutz- und Entgeltantrag ist auf den höheren Streitwert abzustellen; dies begründet jedoch nicht zwingend Anwendung des 36-fachen Monatswerts. • Selbst bei Annahme eines eigenständigen Mehrwerts des Vergleichs rechtfertigt dessen Zweck und Dauer nicht die Annahme von 12 oder mehr Bruttomonatsgehältern als Gegenstandswert. Der Kläger, seit 01.10.2002 bei der Beklagten als Kranken- und Altenpfleger beschäftigt, wurde im November 2006 gekündigt und erhob Kündigungsschutzklage. Parallel klagte er auf Zahlung von Weihnachtsgeld 2006 und Monatsvergütungen für Dezember 2006 bis Mai 2007 und erweiterte die Klage mehrmals. Die Agentur für Arbeit zahlte Arbeitslosengeld für Dezember 2006 bis April 2007, woraufhin der Kläger teilweise für erledigt erklärte. Die Parteien schlossen am 22.06.2007 einen Vergleich, in dem die Beklagte sich u.a. verpflichtete, vergütungsbezogene Ansprüche nach rechtskräftigem Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens abzurechnen und als Monatsvergütung 2.964,19 Euro brutto zugrunde zu legen. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert des Vergleichs u.a. mit einem Mehrwert von 35.570,28 Euro (12 Bruttomonatsgehälter) fest. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers beschwerten sich und verlangten für den Vergleichswert die Bewertung mit dem 36-fachen Monatswert nach § 42 Abs. 3 GKG mit insgesamt 106.710,84 Euro. • Die Beschwerde war form- und fristgerecht nach § 33 Abs. 3 RVG zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. • Zunächst bestehen erhebliche Zweifel, dass der Vergleich eine Vereinbarung über künftige, wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 42 Abs. 3 GKG enthält, weil im Verfahren nur Zahlungsansprüche für bereits abgelaufene Zeiträume streitig waren. • Selbst bei Annahme, der Vergleich beziehe sich auf künftige Monatsvergütungen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens, lag kein eigener konfliktbegründender Streit über diese künftigen Ansprüche vor; die Beklagte machte keine weitergehenden Einwände geltend, sondern hing die Abrechnung allein vom Ausgang des Kündigungsschutzverfahrens ab. • Nach ständiger Rechtsprechung folgt bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungs- und Entgeltstreitgegenstand der höhere Wert; jedoch begründet dies nicht automatisch die Anwendung des 36-fachen Monatswerts. Verschiedene Landesgerichte setzen zur Bestimmung des Gegenstandswerts höchstens wenige Bruttomonatsgehälter oder die voraussichtliche Verfahrensdauer an. • Das Arbeitsgericht hat den Vergleichsmehrwert mit 12 Bruttomonatsgehältern bemessen; dies ist trotz großzügiger Bewertung nicht zu hoch, weil zum Zeitpunkt des Vergleichs keine Grundlage bestand, von einer wesentlich längeren Verfahrensdauer auszugehen, und der Rechtsstreit sich nach drei Monaten erledigte. • Eine Erhöhung des Gegenstandswerts im Beschwerdeverfahren war nicht möglich wegen des Verbots der reformatio in peius im Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG. • Die Beschwerde ist daher unbegründet zurückzuweisen; die Beschwerdeführer haben die Verfahrensgebühr zu tragen. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die vom Arbeitsgericht angesetzte Bewertung des Vergleichsmehrwerts (unter anderem 12 Bruttomonatsgehälter) als nicht zu niedrig und weist die Einordnung als wiederkehrende Leistung nach § 42 Abs. 3 GKG in dieser Sache zurück bzw. als nicht begründend für den geforderten 36-fachen Monatswert. Eine Änderung zugunsten der Beschwerdeführer war im Beschwerdeverfahren nicht möglich; die Beschwerdeführer haben die Gerichtsgebühr zu tragen. Damit bleibt die vom Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswertfestsetzung bestehen.