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Beschluss

7 Ta 13/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ordnungsgeld nach §§ 141 Abs.3 Satz1, 380 Abs.1 Satz2 ZPO kann gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei verhängt werden, die trotz angeordneten persönlichen Erscheinens ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. • Die bloße Übermittlung der (falschen) Auskunft des Prozessbevollmächtigten an die Partei entschuldigt das Parteiversäumnis nicht; das Verschulden des Bevollmächtigten wird der Partei nach § 85 Abs.2 ZPO zugerechnet. • Die Unzumutbarkeit des Erscheinens ohne anwaltliche Vertretung rechtfertigt nur dann das Fernbleiben, wenn tatsächlich eine Säumnissituation vorliegt; liegt diese nicht vor, ist das Erscheinen der Partei in der Regel zumutbar.
Entscheidungsgründe
Ordnungsgeld bei Nichterscheinen trotz persönlich angeordneter Ladung • Ein Ordnungsgeld nach §§ 141 Abs.3 Satz1, 380 Abs.1 Satz2 ZPO kann gegen eine ordnungsgemäß geladene Partei verhängt werden, die trotz angeordneten persönlichen Erscheinens ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint. • Die bloße Übermittlung der (falschen) Auskunft des Prozessbevollmächtigten an die Partei entschuldigt das Parteiversäumnis nicht; das Verschulden des Bevollmächtigten wird der Partei nach § 85 Abs.2 ZPO zugerechnet. • Die Unzumutbarkeit des Erscheinens ohne anwaltliche Vertretung rechtfertigt nur dann das Fernbleiben, wenn tatsächlich eine Säumnissituation vorliegt; liegt diese nicht vor, ist das Erscheinen der Partei in der Regel zumutbar. Die Parteien waren in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit vertreten durch Rechtsanwälte. Das Arbeitsgericht hatte persönliches Erscheinen beider Parteien zu einem Kammertermin am 12.12.2007 angeordnet. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten musste am 11.12.2007 wegen einer Notoperation seiner Ehefrau möglicherweise dem Termin fernbleiben und teilte dies dem Gericht telefonisch mit. Er informierte zudem den Beklagten, der daraufhin nicht zum Termin erschien, nachdem der gegnerische Anwalt die Auffassung ablehnte, beide sollten fehlen. Am Verhandlungstag erschien nur die Klägerin mit ihrem Anwalt; gegen den Beklagten wurde ein Ordnungsgeld von 200,00 € verhängt. Der Beklagte legte sofortige Beschwerde ein und rügte, sein Anwalt habe fälschlich eine Säumnissituation erwartet und ihm geraten, nicht zu erscheinen; zudem sei ihm das Erscheinen ohne anwaltliche Hilfe nicht zumutbar gewesen. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war form- und fristgerecht und dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. • Rechtliche Grundlage: Die Verhängung des Ordnungsgeldes stützte sich auf §§ 141 Abs.3 Satz1, 380 Abs.1 Satz2 ZPO; Maßstab für Entschuldigungen ist § 381 Abs.1 ZPO. • Vorliegen der Voraussetzungen: Die Partei war ordnungsgemäß persönlich geladen und erschien nicht, sodass grundsätzlich ein Ordnungsgeld verhängt werden durfte. • Fehlen genügender Entschuldigung: Die nachträgliche Darstellung des Beklagten, sein Anwalt habe eine Säumnissituation erwartet, ist unrichtig; der Anwalt hatte zuvor dem Gericht mitgeteilt, er wisse noch nicht, ob er erscheinen könne, weshalb zum Zeitpunkt der Verhandlung keine Säumnissituation vorlag. • Zurechnung des Verschuldens: Das fahrlässige oder falsche Verhalten des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen, sodass die Partei sich hierdurch nicht entschuldigen konnte. • Unzumutbarkeit ohne Anwalt: Der Einwand, das Erscheinen ohne anwaltliche Vertretung sei unzumutbar, trägt nicht, weil dieser Grund nur bei tatsächlich gegebener Säumnissituation greift; liegt diese nicht vor, ist das Erscheinen in der Regel zumutbar. • Angemessenheit der Sanktion: Die festgesetzte Geldbuße von 200,00 € liegt im üblichen Rahmen und wurde als angemessen beurteilt. • Kosten- und Rechtsfolgen: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hatte zu Recht ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € verhängt, da die Voraussetzungen der §§ 141 Abs.3 Satz1, 380 Abs.1 Satz2 ZPO vorlagen und keine genügende Entschuldigung nach § 381 Abs.1 ZPO vorlag. Das Fehlen wurde nicht ausreichend entschuldigt, weil der falsche Rat des Prozessbevollmächtigten der Partei nach § 85 Abs.2 ZPO zuzurechnen ist und die behauptete Unzumutbarkeit des Erscheinens ohne Anwalt nur bei wirklicher Säumnissituation greift, die hier nicht gegeben war. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und der Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 200,00 € festgesetzt. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht. Die Entscheidung beruht auf der Pflicht der Partei zum Erscheinen trotz Anwaltshindernis, sofern keine tatsächliche Säumnissituation besteht.