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Beschluss

9 Ta 20/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Beschwerde gegen einen Vertagungsbeschluss ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder ein zurückgewiesenes Verfahrensgesuch vorliegt. • Die Vertagung eines Termins ist nach § 227 Abs. 4 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; eine entsprechende Anwendung des § 252 ZPO kommt nur bei faktischem Verfahrensstillstand in Betracht. • Eine sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit setzt krasses Unrecht voraus; bloße Rechtsfehler genügen nicht. • Eine Vertagung ist zulässig, wenn die mangelnde Vorbereitung einer Partei ausreichend entschuldigt ist (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Vertagungsbeschluss • Die sofortige Beschwerde gegen einen Vertagungsbeschluss ist nur zulässig, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder ein zurückgewiesenes Verfahrensgesuch vorliegt. • Die Vertagung eines Termins ist nach § 227 Abs. 4 ZPO grundsätzlich unanfechtbar; eine entsprechende Anwendung des § 252 ZPO kommt nur bei faktischem Verfahrensstillstand in Betracht. • Eine sofortige Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit setzt krasses Unrecht voraus; bloße Rechtsfehler genügen nicht. • Eine Vertagung ist zulässig, wenn die mangelnde Vorbereitung einer Partei ausreichend entschuldigt ist (§ 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger führte einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit; das Arbeitsgericht setzte im Termin vom 16.10.2007 dem Kläger Auflagen zur Ergänzung seines Vortrags und verlängerte die Frist bis 10.12.2007. Bis zum Kammertermin am 15.01.2008 hatte der Kläger keinen Schriftsatz eingereicht; das Gericht vertagte die Verhandlung auf den 25.03.2008 und setzte neue Fristen. Die Beklagte legte am 04.02.2008 sofortige Beschwerde gegen den Vertagungsbeschluss ein und beantragte dessen Aufhebung sowie Klageabweisung; sie rügte u. a., die Klage sei entscheidungsreif gewesen und die Versäumung der Frist unentschuldigt. Das Arbeitsgericht wies die Beschwerde ab und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor. Dieses prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. • Rechtliche Zulässigkeit: Nach § 78 ArbGG i.V.m. § 567 Abs.1 Nr.1 und 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde nur möglich, wenn das Gesetz sie ausdrücklich vorsieht oder ein nicht verhandlungsbedürftiges Gesuch zurückgewiesen wurde; beides liegt hier nicht vor. • Unanfechtbarkeit der Vertagung: Der angefochtene Beschluss stellte lediglich eine Vertagung gemäß § 227 ZPO dar; § 227 Abs.4 S.3 ZPO regelt die Nichtanfechtbarkeit der Festlegung eines späteren Termins. • Keine analoge Anwendung des § 252 ZPO: Eine analoge Anwendung kommt nur bei faktischem Stillstand des Verfahrens in Betracht (z. B. Aufhebung ohne neuen Termin oder unangemessen weit entfernten Neuansetzung); hier wurde ein zeitnaher Folgetermin bestimmt, daher nicht erfüllt. • Greifbare Gesetzeswidrigkeit nicht gegeben: Die Ausnahme des sofortigen Rechtsmittels bei krassem Unrecht erfordert, dass die Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt; eine bloße Rechtsfehlerhaftigkeit genügt nicht. • Entschuldigungsrechtliche Bewertung: Das Arbeitsgericht hatte die Versäumung der Auflagefristen als ausreichend durch Erkrankung bzw. Verhinderung der Prozessbevollmächtigten entschuldigt bewertet; diese rechtliche Würdigung ist zwar anfechtbar, aber nicht so offensichtlich rechtswidrig, dass sie jede Grundlage entbehrt. • Kostenfolge und Rechtsbeschwerde: Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen; daraus ergab sich die Kostenlast der Beklagten gemäß § 97 Abs.1 ZPO. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde nicht erteilt, da die Voraussetzungen der §§ 78, 72 Abs.2 ArbGG nicht vorliegen. • Wesentliche Normen: § 78 ArbGG, §§ 227, 252, 567 ZPO, § 97 Abs.1 ZPO, § 57 ArbGG, § 227 Abs.1 Nr.2 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Vertagungsbeschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.01.2008 wurde als unzulässig verworfen; die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass eine Vertagung nach § 227 ZPO unanfechtbar ist und eine analoge Anwendung des § 252 ZPO nur bei tatsächlichem Verfahrensstillstand greifen kann, was hier nicht gegeben war. Die Rüge der greifbaren Gesetzeswidrigkeit scheitert, weil die anderslautende rechtliche Bewertung des Arbeitsgerichts (Entschuldigung der Fristversäumnis wegen Erkrankung/Verhinderung der Prozessbevollmächtigten) nicht jeden rechtlichen Unterbau vermissen lässt. Mangels Zulässigkeits- und Zulassungsgründen wird auch die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weshalb der Vertagungsbeschluss Bestand hat.