Urteil
2 Sa 647/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein bereits begründetes kirchenbeamtenrechtliches Dienstverhältnis schließt nicht ohne besondere Anhaltspunkte die nebenläufige Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses aus.
• Die sachliche Auslegung eines nachfolgenden "Dienstvertrages" richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang; Bezugnahmen auf kirchenbeamtenrechtliche Normen und vage zivilrechtliche Regelungen rechtfertigen ohne konkrete Indizien keinen Rückschluss auf einen Arbeitsvertragsabschluss.
• Für die Annahme eines Doppelstatus als Beamter und Arbeitnehmer sind besondere tatsächliche Umstände erforderlich, etwa eine Beurlaubung aus dem Amtsbereich oder eindeutiger rechtsgeschäftlicher Wille, die hier nicht vorlagen.
• Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit kann bei streitiger Einordnung kirchenrechtlicher Beziehungen begrenzt sein; die Kammer prüfte die materielle Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unabhängig von Fragen des Rechtswegs.
Entscheidungsgründe
Kein Arbeitnehmerstatus trotz nachfolgendem Dienstvertrag bei bestehendem Kirchenbeamtenverhältnis • Ein bereits begründetes kirchenbeamtenrechtliches Dienstverhältnis schließt nicht ohne besondere Anhaltspunkte die nebenläufige Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses aus. • Die sachliche Auslegung eines nachfolgenden "Dienstvertrages" richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang; Bezugnahmen auf kirchenbeamtenrechtliche Normen und vage zivilrechtliche Regelungen rechtfertigen ohne konkrete Indizien keinen Rückschluss auf einen Arbeitsvertragsabschluss. • Für die Annahme eines Doppelstatus als Beamter und Arbeitnehmer sind besondere tatsächliche Umstände erforderlich, etwa eine Beurlaubung aus dem Amtsbereich oder eindeutiger rechtsgeschäftlicher Wille, die hier nicht vorlagen. • Die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit kann bei streitiger Einordnung kirchenrechtlicher Beziehungen begrenzt sein; die Kammer prüfte die materielle Frage des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses unabhängig von Fragen des Rechtswegs. Der Kläger wurde zum 01.08.2001 von der beklagten kirchlichen Stiftung als Studiendirektor in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mehr als ein Jahr später schlossen die Parteien am 28.06.2002 einen als "Dienstvertrag" bezeichneten Vertrag. Der Kläger behauptete, dieser Vertrag habe ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis begründet und machte dies gerichtlich geltend; die Beklagte bestritt dies und begehrte mit Widerklage die Feststellung, dass kein Arbeitsverhältnis besteht. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und stellte fest, dass ausschließlich kirchenrechtliche Beziehungen bestehen. Der Kläger legte Berufung ein und berief sich darauf, der Vertrag enthalte arbeitsrechtliche Regelungen wie Kündigungsfristen und Zulagen, die auf Arbeitnehmerstatus hinwiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; inhaltliche Unschärfen bei Parteienbezeichnungen sind unschädlich. • Sachliche Ausgangslage: Der Kläger war bereits vor Abschluss des Dienstvertrages originär als Kirchenbeamter der Beklagten bestellt; die Beklagte ist dienstherrnfähig. • Auslegung des Dienstvertrages: Die Vereinbarung weist in Präambel und §2 ausdrücklich auf Anwendung kirchenbeamtenrechtlicher Bestimmungen hin; die darin enthaltenen Verweise sind vor dem Hintergrund des bereits bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nicht geeignet, ein unabhängiges privatrechtliches Arbeitsverhältnis zu begründen. • Fehlende Indizien für Doppelstatus: Es fehlen konkrete Tatsachen, die einen rechtsgeschäftlichen Willen zur Begründung eines Arbeitnehmerverhältnisses belegen; Zeitpunkt (mehr als ein Jahr nach Berufung), Wortlaut und Zusammenhang des Vertrags sprechen gegen einen Doppelstatus. • Rechtsprechungsrechtliche Einordnung: Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Doppelstatus möglich, setzt aber besondere Umstände voraus (z.B. Beurlaubung aus dem Amtsbereich). Solche Umstände liegen hier nicht vor. • Widersprüchlichkeit der Regelungen: Die gleichzeitig vorhandenen Verweise auf kirchenrechtliche Pflichten und zivilrechtliche Kündigungsregelungen sind widersprüchlich und reichen nicht aus, um einen Arbeitsvertrag festzustellen. • Europarechtliche und verfassungsrechtliche Erwägungen: Soweit angeführt, ändern diese Punkte nichts an der Kernfrage, ob ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde; es geht nicht um Rechte des Kirchenbeamten, sondern um das Vorliegen einer vertraglichen Arbeitnehmervereinbarung. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; es besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen Kläger und Beklagter. Die Kammer bestätigt, dass die Rechtsbeziehungen ausschließlich kirchenrechtlicher Natur sind und der nachfolgende als "Dienstvertrag" bezeichnete Vertrag keinen privatrechtlichen Arbeitsvertrag begründet hat. Entscheidungsrelevant sind insbesondere der bereits zuvor begründete Kirchenbeamtenstatus, das Fehlen jeglicher konkreter Anhaltspunkte für einen rechtsgeschäftlichen Willen zur Schaffung eines Doppelstatus sowie die widersprüchliche Vertragsgestaltung. Die Revision wird nicht zugelassen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.