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Urteil

9 Sa 652/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitnehmer haften nach §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB für schuldhafte Pflichtverletzungen in der Buchführung, auch bei Arbeitnehmern mit einfacher Ausbildung, wenn die Fehler zielgerichtet das Ergebnis schönen. • Vorstandsmitglieder haften nach § 93 Abs. 2 AktG für die Verletzung ihrer Überwachungs- und Buchführungspflichten; eine Delegation entbindet nicht von sorgfältiger Auswahl und Kontrolle. • Neuerstellung der Buchhaltung ist ersatzfähig, wenn sie aus Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Aufwendung erforderlich und zumutbar erscheint. • Gesamtschuldnerschaft kann bestehen, wenn Arbeitnehmer und Vorstand in kollusivem Zusammenwirken gehandelt haben; Mitursächlichkeit begründet Haftung auch bei kumulativer oder doppelter Kausalität.
Entscheidungsgründe
Haftung für manipulierte Buchführung; Arbeitnehmer- und Vorstandshaftung • Arbeitnehmer haften nach §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB für schuldhafte Pflichtverletzungen in der Buchführung, auch bei Arbeitnehmern mit einfacher Ausbildung, wenn die Fehler zielgerichtet das Ergebnis schönen. • Vorstandsmitglieder haften nach § 93 Abs. 2 AktG für die Verletzung ihrer Überwachungs- und Buchführungspflichten; eine Delegation entbindet nicht von sorgfältiger Auswahl und Kontrolle. • Neuerstellung der Buchhaltung ist ersatzfähig, wenn sie aus Sicht eines verständigen Dritten in der Lage des Geschädigten zum Zeitpunkt der Aufwendung erforderlich und zumutbar erscheint. • Gesamtschuldnerschaft kann bestehen, wenn Arbeitnehmer und Vorstand in kollusivem Zusammenwirken gehandelt haben; Mitursächlichkeit begründet Haftung auch bei kumulativer oder doppelter Kausalität. Die Klägerin war als Buchhalterin in der Beklagtengesellschaft tätig; der Drittwiderbeklagte war Vorstand. Auf einer Hauptversammlung wurde eine vorläufige Bilanz mit positivem Saldo vorgelegt, tatsächlich bestand ein hoher negativer Saldo. Die Beklagte ließ die Buchhaltung 2003 neu erstellen; hierfür entstanden Kosten von rund 19.922 EUR. Die Beklagte klagte auf Ersatz dieser Kosten und machte geltend, die Klägerin und der Drittwiderbeklagte hätten durch falsche, ergebniswirksame Buchungen manipulativ das Ergebnis geschönt. Die Arbeitsgerichtsbarkeit verurteilte Klägerin und Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung; beide legten Berufung ein. Beide rügten fehlende Vorsatzbegründung, mangelnde Pflichtverantwortung bzw. Unzumutbarkeit der Neuerstellung; die Beklagte verteidigte die Feststellungen und die Notwendigkeit der Neuarbeitung. • Zulässigkeit: Die Berufungen sind form- und fristgerecht eingereicht und begründet. • Haftung der Klägerin: Aufgrund der übernommenen Aufgabe der Bilanzbuchhaltung und der festgestellten, nicht nur flüchtigen, sondern zielgerichtet ergebnisverbessernden Buchungen liegt eine Pflichtverletzung vor; die Voraussetzungen der Schadensersatzhaftung nach §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB sind erfüllt. • Vorsatz/Schuld: Die Fehler lassen sich nicht mit bloßer Unkenntnis oder Fahrlässigkeit erklären; die Buchungstechnik und das Verhalten sprechen für zumindest bedingten Vorsatz und kollusives Zusammenwirken mit dem Vorstand. • Weisungs- und Entlastungsrecht: Auf Vorbringen, die Klägerin habe auf Weisung gehandelt, kommt es nicht an; unklare und widersprüchliche Darlegungen entlasten nicht und stützen vielmehr die Annahme kollusiven Handelns. • Haftung des Drittwiderbeklagten: Der Vorstand haftet nach § 93 Abs. 2 AktG für Verletzung von Überwachungs- und Buchführungspflichten; Delegation an Dritte entbindet nicht von der Pflicht der sorgfältigen Auswahl und Überwachung. • Mitverantwortung und Gesamtschuld: Da die Klägerin zugunsten des Drittwiderbeklagten handelte und beide manipulative Buchungen vornahmen, sind sie gesamtschuldnerisch haftbar. • Erforderlichkeit der Neuerstellung: Aus Sicht eines verständigen Unternehmens war die Neuarbeitung der Buchhaltung angesichts des manipulativen Charakters der falschen Buchungen angemessen und erforderlich; die Beklagte war nicht verpflichtet, der Klägerin Korrekturmöglichkeiten einzuräumen. • Kausalität: Auch wenn weitere Manipulationen vorlagen, rechtfertigt Mitursächlichkeit die Haftung; kumulative und doppelte Kausalität schließen Ersatz nicht aus. • Kosten und Revision: Die Berufungen werden zurückgewiesen; die Berufungskläger tragen die Kosten als Gesamtschuldner; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten werden zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Verurteilung der Klägerin und des Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zum Ersatz der Kosten der Neuerstellung der Buchhaltung in Höhe von etwa 19.922 EUR nebst Zinsen, weil beide durch vorsätzliches bzw. kollusives Zusammenwirken die Buchführung manipuliert und dadurch einen ersatzfähigen Schaden verursacht haben. Die Haftung der Klägerin stützt sich auf §§ 280, 282, 241 Abs. 2 BGB wegen schuldhafter Pflichtverletzung bei der Bilanzbuchhaltung; die Haftung des Vorstands folgt aus § 93 Abs. 2 AktG wegen mangelhafter Überwachung und Verletzung der Pflichten nach § 91 AktG. Eine Entlastung durch Delegation oder behauptete Weisungen ist nicht ausreichend substantiiert; die Neuarstellung der Buchhaltung war aus Sicht eines verständigen Dritten erforderlich, sodass die Aufwendungen zum Ersatz gelangen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ebenfalls von Klägerin und Drittwiderbeklagtem als Gesamtschuldner zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.