Urteil
3 Sa 442/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn die Äußerung des Arbeitnehmers in der Interessenabwägung nicht als schwere, tief kränkende Beleidigung zu qualifizieren ist.
• Eine ordentliche Kündigung kann wegen Verhaltens ebenfalls sozialwidrig sein, wenn Lebensalter, lange Betriebszugehörigkeit und Abwägung der Interessen eine Weiterbeschäftigung rechtfertigen.
• Selbst wenn Kündigungsgründe nicht ausreichen, kann das Gericht gemäß § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder persönlichen Gründen durch Auflösung mit Abfindungszahlung beenden, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwartet werden kann.
• Bei der Bemessung der Abfindung ist § 10 KSchG anzuwenden; übliche Faustregel: ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, abgewogen nach Alter und Betriebszugehörigkeit.
Entscheidungsgründe
Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit Abfindung trotz unwirksamer Kündigung • Außerordentliche Kündigung ist unwirksam, wenn die Äußerung des Arbeitnehmers in der Interessenabwägung nicht als schwere, tief kränkende Beleidigung zu qualifizieren ist. • Eine ordentliche Kündigung kann wegen Verhaltens ebenfalls sozialwidrig sein, wenn Lebensalter, lange Betriebszugehörigkeit und Abwägung der Interessen eine Weiterbeschäftigung rechtfertigen. • Selbst wenn Kündigungsgründe nicht ausreichen, kann das Gericht gemäß § 9 KSchG das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder persönlichen Gründen durch Auflösung mit Abfindungszahlung beenden, wenn eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwartet werden kann. • Bei der Bemessung der Abfindung ist § 10 KSchG anzuwenden; übliche Faustregel: ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr, abgewogen nach Alter und Betriebszugehörigkeit. Der Kläger, geboren 1949, war seit 1992 als kommunaler Vollzugsbediensteter bei der Beklagten beschäftigt. Wegen eines Vorfalls beim Auslegen einer Tischvorlage erhielt er eine Abmahnung vom 31.05.2006, deren Aushändigungszeitpunkt (23:30 vs. 23:45) strittig blieb. Nach krankmeldung und einem E‑Mailwechsel drohte der Kläger Strafanzeigen gegen Vorgesetzte an; eine Strafanzeige wurde später zurückgenommen. In einer Güteverhandlung am 19.12.2006 äußerte oder gab der Kläger sinngemäß wieder, er habe gedacht: „Warum gibt mir die dumme Nuss die Abmahnung so spät“, was die Beklagte als Beleidigung wertete. Die Beklagte kündigte außerordentlich hilfsweise ordentlich und begehrte subsidiär die gerichtliche Auflösung zum 30.06.2007 mit Abfindung. Das Arbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt; in der Berufung beantragte die Beklagte u.a. weiterhin die Auflösung mit Abfindung. • Die außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist unwirksam: Zeugenaussagen und Gesamtumstände zeigen zwar eine gedrängte, erregte Äußerung, nicht jedoch eine schwere, tief kränkende Beleidigung, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. • Die ordentliche hilfsweise ausgesprochene Kündigung ist sozial ungerechtfertigt nach § 1 Abs. 2 KSchG. Bei Abwägung der Interessen sprechen Alter (geb. 1949), lange Betriebszugehörigkeit und die Umstände des Einzelfalls gegen die abfindungslose Beendigung. • Der Auflösungsantrag der Beklagten ist hingegen nach § 9 Abs. 1 S.2 KSchG begründet: Für eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit fehlt objektiv die notwendige Vertrauensgrundlage aufgrund wiederholter betrieblicher Störungen (öffentliches Aushängen von Schriftwechseln 2002, Androhung/Erstattung von Strafanzeige, ehrverletzende Äußerung in öffentlicher Güteverhandlung) und ausbleibender Entschuldigung. • Die Kammer nimmt eine negative Prognose an: Es besteht ein berechtigter Anlass zu der Annahme, dass künftige Konflikte wieder eskalieren könnten, weshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist. • Auflösungszeitpunkt und Abfindungsbemessung: Gemäß § 9 Abs.2 KSchG ist als Beendigungszeitpunkt der 30.06.2007 festzusetzen; die Abfindung bemisst sich nach § 10 KSchG unter Zurhilfenahme der gebräuchlichen Faustregel (ein halbes Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr) und wurde wegen Alter und Betriebszugehörigkeit erhöht. • Die Parteienbeteiligung des Personalrats nach § 82 LPersVG war hinreichend dargetan; der Vortrag der Beklagten hierzu blieb im Ergebnis unangegriffen. • Kosten- und Streitwertermäßigungen richteten sich nach den einschlägigen Prozessvorschriften; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage auf Kündigungsschutz Erfolg hat; die außerordentliche und die hilfsweise ordentliche Kündigung des Klägers sind unwirksam. Zugleich wird dem Auflösungsantrag der Beklagten nach § 9 KSchG stattgegeben: Das Arbeitsverhältnis wird durch gerichtliche Entscheidung zum 30.06.2007 aufgelöst. Die Beklagte hat an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 29.425,63 EUR brutto nach §§ 9, 10 KSchG zu zahlen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig; die Revision wird nicht zugelassen. Begründend liegt zugrunde, dass trotz fehlender Wirksamkeit der Kündigungen eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwartet werden kann, sodass die Auflösung mit angemessener Abfindung gerechtfertigt ist.