Urteil
3 Sa 758/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist in Bezug auf die Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005 zulässig, sonst unzulässig.
• Die Befristung zum 31.12.2006 ist materiell rechtsunwirksam; das Arbeitsverhältnis endete nicht wegen Befristung.
• Drittmittelfinanzierung und der sog. Verschleißtatbestand rechtfertigen die Befristung hier nicht.
• Ein behaupteter außergerichtlicher Vergleich oder treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt die Befristung nicht.
• Revision wird nicht zugelassen; Kosten der erfolglosen Berufung trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Befristung wegen Drittmittel und Verschleiß: Keine Rechtfertigung für Vertragsende zum 31.12.2006 • Die Berufung ist in Bezug auf die Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005 zulässig, sonst unzulässig. • Die Befristung zum 31.12.2006 ist materiell rechtsunwirksam; das Arbeitsverhältnis endete nicht wegen Befristung. • Drittmittelfinanzierung und der sog. Verschleißtatbestand rechtfertigen die Befristung hier nicht. • Ein behaupteter außergerichtlicher Vergleich oder treuwidriges Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigt die Befristung nicht. • Revision wird nicht zugelassen; Kosten der erfolglosen Berufung trägt der Beklagte. Der Kläger war als Verbandstrainer bei dem beklagten Sportverein beschäftigt. Die Parteien schlossen mehrere Befristungsvereinbarungen, insbesondere vom 14.02.2005 und vom 03.05.2005, die ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 vorsahen. Der Kläger machte geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch Befristung beendet worden und klagte auf Feststellung nach § 17 TzBfG. Der Beklagte rügte die Wirksamkeit der Klage und berief sich in der Berufung auf sachliche Befristungsgründe: Drittmittelfinanzierung durch den Landessportbund, einen Verschleißtatbestand bei Trainern sowie auf einen angeblichen außergerichtlichen Vergleich und Treuwidrigkeit des Klägers. Das Arbeitsgericht hatte dem Kläger erstinstanzlich stattgegeben; der Beklagte legte Berufung ein. Die Berufung war nur teilweise zulässig (nur Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 03.05.2005 blieb wirksam). Das Landesarbeitsgericht prüfte materielle Rechtmäßigkeit der Befristung und die Behauptungen des Beklagten. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Feststellungsklage i.S.v. § 17 S.1 TzBfG zu qualifizieren; das blosshaftige Zusatzbestreben auf Fortbestand über den 31.12.2006 ist prozessual unerheblich; Berufung nur hinsichtlich der Befristung vom 03.05.2005 form- und fristgerecht begründet. • Drittmittelfinanzierung (§ 14 Abs.1 S.1 TzBfG): Damit eine Befristung wegen Drittmittelfinanzierung gerechtfertigt ist, müssen hinreichend konkrete und sichere Anhaltspunkte für den Wegfall der konkreten Stelle vorliegen. Solche Anhaltspunkte bestanden hier bei Vertragsschluss nicht; die Aufgaben des Trainers waren dauerhaft angelegt und es bestanden realistische Möglichkeiten weiterer Förderung. • Eigenart der Arbeitsleistung/Verschleiß (§ 14 Abs.1 S.2 Nr.4 TzBfG): Der Verschleißtatbestand rechtfertigt eine Befristung nur bei typischerweise kurzlebigen Betreuungsverhältnissen zu besonders sensiblen Spitzensportlern. Die Tätigkeit des Verbandstrainers umfasste dauerhaft anfallende Aufgaben (Sichtung, Bindung, Wettkampfbetreuung), sodass der Verschleißgrund nicht greift. • Außergerichtlicher Vergleich und Treuwidrigkeit: Eine bloße Androhung von Kündigung oder innerbetriebliche Meinungsverschiedenheiten begründen keinen offenen Streit i.S.d. Vergleichsprivilegs; es fehlen hinreichende Umstände für einen rechtsgeschäftlich gerechtfertigten Befristungsgrund. Ebenso ist dem Kläger kein treuwidriges Verhalten im Sinne des § 242 BGB nachgewiesen, das ihn von der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Befristung ausschlösse. • Folgerung: Mangels rechtfertigender Sachgründe war die Befristung zum 31.12.2006 unwirksam; das Arbeitsverhältnis endete nicht durch die Befristung. • Prozessrechtliches: Schreibfehler im erstinstanzlichen Tenor wurden berichtigt; die Kosten der erfolglosen Berufung sind vom Beklagten zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Beklagten wird insgesamt kostenpflichtig zurückgewiesen (mit der Klarstellung, dass die im erstinstanzlichen Tenor enthaltende Zusatzformulierung zum Fortbestand über den 31.12.2006 entfällt). Die zulässige Berufung zur Befristungsvereinbarung vom 03.05.2005 ist unbegründet: Die Befristung zum 31.12.2006 war materiell nicht gerechtfertigt weder wegen Drittmittelfinanzierung noch wegen eines Verschleißtatbestandes; ein behaupteter außergerichtlicher Vergleich oder Treuwidrigkeit des Klägers rechtfertigt die Befristung ebenfalls nicht. Deshalb ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung am 31.12.2006 geendet hat. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.