Urteil
10 Sa 731/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Eigenkündigung ist wirksam, wenn der Erklärende nicht nachweist, dass zum Zeitpunkt der Erklärung eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinn von §105 Abs.2 BGB vorlag.
• Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber stellt eine Drohung i.S.v. §123 Abs.1 BGB dar; sie ist aber nur anfechtungsbegründend, wenn sie widerrechtlich war.
• Der Diebstahl oder die Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; bei erheblichen Pflichtverletzungen kann ein Arbeitgeber nicht auf eine Abmahnung verwiesen werden.
• Die Darlegungs- und Beweislast für Geschäftsunfähigkeit oder widerrechtliche Drohung trägt der Arbeitnehmer.
• Das Einräumen einer vorformulierten Eigenkündigung oder die Bereitschaft des Arbeitgebers, gegenüber Dritten nur die vom Arbeitnehmer angegebenen Kündigungsgründe zu nennen, macht die Eigenkündigung nicht unwirksam.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit einer unter Drohung erklärten Eigenkündigung bei Verdacht auf Unterschlagung • Eine Eigenkündigung ist wirksam, wenn der Erklärende nicht nachweist, dass zum Zeitpunkt der Erklärung eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit im Sinn von §105 Abs.2 BGB vorlag. • Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber stellt eine Drohung i.S.v. §123 Abs.1 BGB dar; sie ist aber nur anfechtungsbegründend, wenn sie widerrechtlich war. • Der Diebstahl oder die Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; bei erheblichen Pflichtverletzungen kann ein Arbeitgeber nicht auf eine Abmahnung verwiesen werden. • Die Darlegungs- und Beweislast für Geschäftsunfähigkeit oder widerrechtliche Drohung trägt der Arbeitnehmer. • Das Einräumen einer vorformulierten Eigenkündigung oder die Bereitschaft des Arbeitgebers, gegenüber Dritten nur die vom Arbeitnehmer angegebenen Kündigungsgründe zu nennen, macht die Eigenkündigung nicht unwirksam. Der Kläger war langjährig als Garagen-Manager bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Ermittler der Dienststelle vernahmen ihn am 23.05.2007; er unterschrieb ein englisches Protokoll, in dem er zugab, Getränke, Snacks und zwei Fußmatten entnommen zu haben, sowie Kenntnis von einer privaten Bestellung eines Mitarbeiters einräumte. Am 24.05.2007 führten Personalvertreter ein Gespräch, kündigten eine fristlose Kündigung wegen des Diebstahl-/Unterschlagungsverdachts an und legten dem Kläger ein Formular zur Eigenkündigung vor; er unterschrieb eine vorformulierte Kündigung mit dem handschriftlichen Hinweis auf gesundheitliche Gründe zum 31.05.2007. Der Kläger focht dies an und begehrte Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses; das ArbG wies die Klage ab. In der Berufung rügte der Kläger fehlende Bedenkzeit, psychische Überforderung, unvollständiges Protokoll und widerrechtliche Drohung; er machte u.a. geltend, die Entnahmen seien später bezahlt worden. • Zulässigkeit: Berufung form- und fristgerecht eingelegt und zu entscheiden. • Geschäftsfähigkeit (§105 Abs.2 BGB): Der Kläger trug nicht substantiiert vor, dass er durch eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit zur Unwirksamkeit seiner Erklärung führte; allgemein beschriebene Stresssymptome genügen nicht. Daher war kein medizinisches Gutachten erforderlich. • Widerrechtliche Drohung (§123 Abs.1 BGB): Die Androhung einer fristlosen Kündigung kann Drohung sein, macht die Erklärung jedoch nur anfechtbar, wenn die Androhung widerrechtlich war. Hier durfte ein verständiger Arbeitgeber angesichts der Geständnisse des Klägers eine außerordentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen. • Tat- und Verdachtsmomente: Die Angaben des Klägers im Vernehmungsprotokoll (20–24 Getränke, 10 Snacks, 2 Fußmatten, Kenntnis von Privatbestellung durch Mitarbeiter) begründeten erhebliche Verdachtsmomente und zerstörten das notwendige Vertrauensverhältnis. • Rechtfertigung der Drohung: Nach ständiger Rechtsprechung kann Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände einen wichtigen Grund darstellen; aus Sicht des Arbeitgebers war die Drohung nicht unverhältnismäßig, eine Abmahnung war nicht zwingend erforderlich. • Beweislast: Der Kläger hätte substantiiert vortragen und beweisen müssen, dass er die entnommene Ware tatsächlich später bezahlt hat; bloße Behauptungen genügten nicht. • Sonstiges: Das Angebot der Beklagten, gegenüber Dritten nur die vom Kläger angegebenen Kündigungsgründe zu nennen, macht die Eigenkündigung ebenfalls nicht unwirksam; dem Arbeitnehmer steht kein gesetzliches Widerrufs- oder Reuerecht zu. • Ergebnis: Die Eigenkündigung des Klägers vom 24.05.2007 zum 31.05.2007 war wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis; die Berufung ist unbegründet. Die Berufung des Klägers wird kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung des Klägers wirksam zum 31.05.2007 beendet wurde, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er zum Zeitpunkt der Erklärung geschäftsunfähig gewesen sei oder dass die Androhung der fristlosen Kündigung rechtswidrig war. Die im Vernehmungsprotokoll enthaltenen Geständnisse begründeten erhebliche Verdachtsmomente (Unterschlagung/Schädigung vermögensrechtlicher Interessen), die das Vertrauensverhältnis zerstörten und die Androhung einer außerordentlichen Kündigung rechtfertigten. Der Kläger konnte nicht substantiiert darlegen, dass er die entnommene Ware tatsächlich später bezahlt habe; daher war eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder wegen Unwirksamkeit der Willenserklärung nicht erfolgreich. Wegen des Ergebnisses trägt der Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens.