Urteil
10 Sa 782/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitnehmerstatus kann auch ohne schriftlichen Vertrag durch tatsächliche Eingliederung und weisungsgebundene Tätigkeit entstehen (§ 611 BGB, § 612 BGB).
• Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Lohn ist unzulässig, soweit die Forderung des Arbeitnehmers nicht der Pfändung unterliegt (§§ 388, 389, 394 BGB, § 850 ZPO).
• Arbeitgeber hat bei vorzeitig beendetem Arbeitsverhältnis die Lohnsteuerkarte und einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung herauszugeben (§ 41b EStG).
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Lohn und Herausgabe der Lohnsteuerkarte trotz behauptetem Praktikum • Arbeitnehmerstatus kann auch ohne schriftlichen Vertrag durch tatsächliche Eingliederung und weisungsgebundene Tätigkeit entstehen (§ 611 BGB, § 612 BGB). • Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Lohn ist unzulässig, soweit die Forderung des Arbeitnehmers nicht der Pfändung unterliegt (§§ 388, 389, 394 BGB, § 850 ZPO). • Arbeitgeber hat bei vorzeitig beendetem Arbeitsverhältnis die Lohnsteuerkarte und einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung herauszugeben (§ 41b EStG). Der Kläger war vom 12.06.2007 bis 22.06.2007 beim Beklagten als Trockenbauer tätig und leistete 86,5 Stunden zu einem vereinbarten Stundenlohn von 10,00 € brutto. Der Beklagte zahlte nicht und behielt die Lohnsteuerkarte 2007 ein. Der Beklagte behauptete, es handele sich um ein von der Arbeitsagentur gefördertes zweiwöchiges Praktikum und machte Schadensersatzansprüche geltend wegen angeblicher mangelhafter Arbeit des Klägers. Das Arbeitsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 865,00 € brutto und zur Herausgabe der Lohnsteuerkarte; der Beklagte legte Berufung ein. Der Kläger änderte in der Berufungsinstanz seinen Antrag auf Herausgabe zusätzlich um den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007. Das Landesarbeitsgericht verhandelte die Sache und prüfte insbesondere, ob ein Arbeitsverhältnis oder ein Praktikum vorlag sowie ob Aufrechnung mit Schadensersatz möglich sei. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten war form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 64, 66 ArbGG i.V.m. §§ 517, 519 ZPO). • Arbeitsverhältnis: Die tatsächliche Eingliederung und die weisungsgebundene Leistung des Klägers rechtfertigen die Einordnung als Arbeitsverhältnis (§ 611 BGB). Ein schriftlicher Vertrag ist nicht erforderlich; nach § 612 Abs.1 BGB kann Vergütung als stillschweigend vereinbart gelten. • Abgrenzung Praktikum: Für ein Betriebspraktikum fehlt jeglicher Anhalt; vielmehr erfüllte der Kläger typische Arbeitnehmerpflichten und handelte im betrieblichen Interesse. Auch die Behauptung einer Förderzusage der Arbeitsagentur ändert dies nicht; Förderzusagen bedürfen der Schriftform (§ 34 Abs.1 SGB X). • Aufrechnung/Schadensersatz: Selbst wenn Schadensersatzansprüche bestehen sollten, ist eine Aufrechnung gegen den Lohn wegen des Aufrechnungsverbots des § 394 Satz 1 BGB unzulässig, soweit die Lohnforderung nicht pfändbar ist. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass der pfändbare Anteil der Forderung den Schadensanspruch übersteigt; er hat die Darlegungslast und eine Lohnabrechnung nicht erbracht. • Lohnhöhe und Zinsen: Der Kläger hat Anspruch auf den vereinbarten Bruttobetrag von 865,00 € für 86,5 Stunden zu 10,00 € sowie auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit (§§ 291, 288, 247 BGB). • Herausgabe Lohnsteuerkarte: Nach § 41b EStG hat der Arbeitgeber bei vorzeitigem Ende des Dienstverhältnisses die Lohnsteuerkarte auszuhändigen und einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bereitzustellen; der Beklagte hat diese Pflicht verletzt. • Kosten und Revision: Die Berufung war unbegründet, daher waren die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen (§ 97 Abs.1 ZPO). Die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 Abs.2 ArbGG). Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte ist zur Zahlung von 865,00 € brutto nebst Prozesszinsen verpflichtet, weil zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestand und der Kläger für die geleisteten 86,5 Stunden Anspruch auf den vereinbarten Lohn hat. Eine Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen ist nicht möglich, da der Beklagte nicht darlegte, dass der pfändbare Teil der Lohnforderung dies zuließe. Weiter ist der Beklagte zur Herausgabe der Lohnsteuerkarte 2007 sowie zur Aushändigung eines Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2007 verpflichtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.