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Urteil

5 Sa 41/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Versorgungsordnung kann eine doppelte Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme vorsehen; ein versicherungsmathematischer Abschlag ist zulässig, wenn die Ordnung dies vorsieht oder sich aus ihr durch ergänzende Auslegung ergibt. • Fehlt in der Versorgungsordnung die ausdrückliche Nennung der Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags, kann eine ergänzende Auslegung erfolgen; dabei sind Zweck und allgemein anerkannte Grundsätze zur Höhe solcher Abschläge zu berücksichtigen. • Ein pauschaler versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs wird als im Regelfall angemessen angesehen und kann durch Auslegung der Versorgungsordnung gerechtfertigt werden. • Betriebsvereinbarungen unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB; eine nähere Inhaltskontrolle führt hier nicht zu Beanstandungen.
Entscheidungsgründe
Versicherungsmathematischer Abschlag bei vorzeitiger Betriebsrente (0,5 % monatlich) zulässig • Eine Versorgungsordnung kann eine doppelte Kürzung der Betriebsrente bei vorzeitiger Inanspruchnahme vorsehen; ein versicherungsmathematischer Abschlag ist zulässig, wenn die Ordnung dies vorsieht oder sich aus ihr durch ergänzende Auslegung ergibt. • Fehlt in der Versorgungsordnung die ausdrückliche Nennung der Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags, kann eine ergänzende Auslegung erfolgen; dabei sind Zweck und allgemein anerkannte Grundsätze zur Höhe solcher Abschläge zu berücksichtigen. • Ein pauschaler versicherungsmathematischer Abschlag von 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs wird als im Regelfall angemessen angesehen und kann durch Auslegung der Versorgungsordnung gerechtfertigt werden. • Betriebsvereinbarungen unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 305 ff. BGB; eine nähere Inhaltskontrolle führt hier nicht zu Beanstandungen. Der Kläger, geboren 1939, war 1975–1991 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt. Seit Juni 2002 bezieht er vorgezogene gesetzliche Altersrente und seitdem eine betriebliche Altersrente, die ursprünglich 1.368,89 EUR brutto betrug und ab Juli 2005 auf 1.420,91 EUR brutto erhöht wurde. Die Beklagte kürzte die Betriebsrente wegen vorzeitigen Bezugs zunächst nach Maßgabe der Versorgungsordnung; zusätzlich nahm sie einen versicherungsmathematischen Abschlag von 0,5 % pro Monat (insgesamt 12 % für 24 Monate) vor. Der Kläger hält diese pauschale weitere Kürzung für nicht durch die Versorgungsordnung gedeckt und verlangt Nachzahlung sowie Feststellung eines höheren laufenden Anspruchs. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung die pauschale Kürzung in Höhe von 0,5 % rechtfertigt und ob die Regelung inhaltlich beanstandet werden kann. • Zulässigkeit der Berufung wurde geprüft und bejaht (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 518, 519 ZPO). • Nach § 6 BetrAVG sind Leistungen vor Vollendung des 65. Lebensjahres möglich; das BetrAVG enthält keine Berechnungsregel für die Höhe bei vorzeitigem Bezug, sodass auf Versorgungsordnung abzustellen ist. • Die Rechtsprechung lässt eine zweite Kürzung (versicherungsmathematischer Abschlag) nur zu, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht; ist die Höhe nicht ausdrücklich geregelt, ist ergänzende Auslegung geboten (BAG-Rechtsprechung zugrunde gelegt). • § 8 Abs. 2 der Versorgungsordnung sieht eine doppelte Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme vor; die exakte Höhe des Abschlags ergibt sich nicht wörtlich, daher ist eine ergänzende Auslegung erforderlich. • Bei der Auslegung sind der Zweck des versicherungsmathematischen Abschlags und die in der Rechtsprechung als üblich anerkannten Werte zu berücksichtigen; ein pauschalierter Abschlag zwischen 0,4 % und 0,7 % pro Monat gilt als zulässig und 0,5 % ist regelhaft angemessen. • Die Einleitung der Versorgungsordnung mit Beispielen (Ziffer 7) stützt die Annahme, dass annähernd ein Abschlag von 0,5 % gemeint ist; die ergänzende Auslegung führt daher zur Bestätigung der von der Beklagten gewählten Pauschale. • Die Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB ändert die Beurteilung nicht; zudem finden diese Vorschriften auf Betriebsvereinbarungen gemäß Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung. • Die Berufung enthält keinen neuen substanziierten Tatsachenvortrag, der eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen würde. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz blieb damit inhaltlich bestätigt. Die Kammer hat entschieden, dass die Versorgungsordnung eine doppelte Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme erlaubt und dass die pauschalierte versicherungsmathematische Kürzung von 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs durch ergänzende Auslegung der Regelung gerechtfertigt ist. Eine Inhaltskontrolle ergab keinen Beanstandungsgrund; die Einleitung der Versorgungsordnung samt Rechenbeispielen stützt die Auslegung zugunsten der Beklagten. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Die Revision wurde zugelassen.