Beschluss
1 Ta 63/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Festsetzung des Gegenstandswerts sind in einem Vergleich vereinbarte geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen) gesondert zu bewerten.
• Eine widerrufliche Freistellungsvereinbarung im Vergleich begründet regelmäßig einen eigenen Gegenstandswert, typischerweise 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts.
• Bei der Wertermittlung ist das tatsächliche, durch Lohnabrechnung belegte Bruttomonatseinkommen zugrunde zu legen; bloße Behauptungen des höheren Einkommens genügen nicht.
• Bereits berücksichtigte Vergleichsbestandteile dürfen nicht doppelt in den Vergleichsmehrwert eingestellt werden; anzusetzende Werte sind miteinander zu verrechnen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Kündigungsrechtsstreit: Freistellung und Dienstwagen gesondert zu bewerten • Bei Festsetzung des Gegenstandswerts sind in einem Vergleich vereinbarte geldwerte Vorteile (z. B. Dienstwagen) gesondert zu bewerten. • Eine widerrufliche Freistellungsvereinbarung im Vergleich begründet regelmäßig einen eigenen Gegenstandswert, typischerweise 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts. • Bei der Wertermittlung ist das tatsächliche, durch Lohnabrechnung belegte Bruttomonatseinkommen zugrunde zu legen; bloße Behauptungen des höheren Einkommens genügen nicht. • Bereits berücksichtigte Vergleichsbestandteile dürfen nicht doppelt in den Vergleichsmehrwert eingestellt werden; anzusetzende Werte sind miteinander zu verrechnen. Der Kläger war seit Dezember 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 31.03.2008; der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und beantragte zudem die Feststellung fehlender sonstiger Beendigungstatbestände sowie ein Zwischenzeugnis. Das Verfahren endete durch Vergleich, in dem u. a. Beendigung zum 31.03.2008, widerrufliche Freistellung bis maximal 31.12.2008, Verlängerung bis 31.12.2008 und Nutzung des Dienstfahrzeugs bzw. Nutzungsentschädigung geregelt wurden. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zunächst auf der Grundlage eines irrtümlich niedrig angegebenen Monatsgehalts fest; die Prozessbevollmächtigten legten mehrere Beschwerden ein und reichten eine Abrechnung ein, aus der sich ein Jahresbrutto von 105.187,38 EUR (Monatsbrutto 8.765,61 EUR) ergab. Das Arbeitsgericht änderte den Wert mehrfach; das Landesarbeitsgericht hat über die letztliche Festsetzung zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung war nach § 33 Abs. 3 RVG form- und fristgerecht und statthaft. • Monatsgehalt: Als bemessungsgrundlage für den Gegenstandswert ist die vorgelegte Entgeltabrechnung maßgeblich, sie weist 105.187,38 EUR Jahresbrutto (= 8.765,61 EUR/Monat) aus; höhere, unbewiesene Behauptungen über ein Monatsgehalt von 10.000 EUR sind unbeachtlich. • Dienstwagen: Der geldwerte Vorteil aus der weiteren Nutzung des Dienstfahrzeugs bzw. der Nutzungsentschädigung ist mit 491,00 EUR monatlich zu bewerten; für den neunmonatigen Zeitraum ergibt sich ein Vergleichsmehrwert von 4.419,00 EUR. • Freistellung: Für die widerrufliche Freistellung bis 31.12.2008 ist ein eigener Gegenstandswert anzusetzen. Nach gefestigter Rechtsprechung des LAG Rheinland-Pfalz beträgt die Regelbewertung 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoentgelts. Zur Vermeidung doppelter Bewertung ist das Bruttomonatsgehalt um den bereits gesondert bewerteten geldwerten Vorteil des Dienstwagens zu kürzen, sodass sich für die neunmonatige Freistellung ein Wert von 7.447,15 EUR ergibt. • Verrechnung: Der Arbeitsgerichtsbescheid hatte bereits einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts angesetzt; die zusätzlich ermittelten Werte für Freistellung und Dienstwagen sind nicht zusätzlich, sondern mit dem bereits angesetzten Vergleichsmehrwert zu verrechnen, sodass sich ein sich aus den Einzelpositionen ergebender Vergleichsmehrwert von 11.866,15 EUR ergibt. • Endfestsetzung: Unter Zugrundelegung des Monatsbruttos von 8.765,61 EUR und der vorgenannten Bewertungsgrundsätze ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und für den Vergleich entsprechend anzupassen. • Kosten: Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt nach Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an; die Beschwerdeführer haben die Gerichtsgebühr nach § 92 Abs. 1 ZPO zu 2/5 zu tragen. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers wird für das Verfahren auf 35.062,44 EUR und für den Vergleich auf 46.928,59 EUR festgesetzt. Grundlage ist ein Monatsbrutto von 8.765,61 EUR (aus der vorgelegten Abrechnung), die Bewertung des geldwerten Vorteils des Dienstwagens mit 491,00 EUR monatlich (insgesamt 4.419,00 EUR) und die Bewertung der neunmonatigen widerruflichen Freistellung mit 10 % des um den Dienstwagen gekürzten Bruttogehalts (7.447,15 EUR), wobei diese Vergleichspositionen mit dem bereits vom Arbeitsgericht angesetzten Vergleichsmehrwert zu verrechnen waren. Die Beschwerde wurde insoweit zurückgewiesen, als sie darüber hinausging; die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 2/5. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.