Beschluss
1 Ta 49/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Festsetzung des Streitwerts eines Vergleichs sind die einzelnen Vergleichspunkte jeweils gesondert zu bewerten; Mehrwertermittlung richtet sich nach wirtschaftlicher Bedeutung der einzelnen Abreden.
• Freistellungsvereinbarungen sind regelmäßig mit 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoeinkommens zu bewerten; eine Erhöhung ist unter Berücksichtigung besonderer Umstände möglich, hier auf 25 %.
• Für die Bewertung entgangener Dienstwagenutzung kann der steuerliche Sachbezugswert (1 % des Listenpreises) als Anknüpfungspunkt genommen werden.
• Für inhaltlich identische Zwischen- und Endzeugnisse ist insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert anzusetzen.
• Bei der betrieblichen Altersversorgung bemisst sich der Wert der Mitwirkungshandlung nicht nach § 42 Abs. 3 GKG, sondern nach dem bereits erworbenen Anwartschaftsbestand; eine Schätzung von 1.000 EUR kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung für Kündigungsschutzvergleich: gesonderte Wertermittlung der Vergleichspunkte (Freistellung 25 %) • Zur Festsetzung des Streitwerts eines Vergleichs sind die einzelnen Vergleichspunkte jeweils gesondert zu bewerten; Mehrwertermittlung richtet sich nach wirtschaftlicher Bedeutung der einzelnen Abreden. • Freistellungsvereinbarungen sind regelmäßig mit 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoeinkommens zu bewerten; eine Erhöhung ist unter Berücksichtigung besonderer Umstände möglich, hier auf 25 %. • Für die Bewertung entgangener Dienstwagenutzung kann der steuerliche Sachbezugswert (1 % des Listenpreises) als Anknüpfungspunkt genommen werden. • Für inhaltlich identische Zwischen- und Endzeugnisse ist insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt als Streitwert anzusetzen. • Bei der betrieblichen Altersversorgung bemisst sich der Wert der Mitwirkungshandlung nicht nach § 42 Abs. 3 GKG, sondern nach dem bereits erworbenen Anwartschaftsbestand; eine Schätzung von 1.000 EUR kann ausreichend sein. Die Klägerin war langjährig als Außendienstmitarbeiterin beschäftigt und sollte arbeitgeberseitig zum 30.11.2008 gekündigt werden. In einem Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien einen Vergleich, der u. a. die (widerrufliche) Freistellung mit Lohnfortzahlung bis 30.11.2008, ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Klägerin während der Freistellung, Abgeltung von Provisionsansprüchen durch Fortzahlung, Rückgabe des Dienstwagens, Verzicht auf Rückforderung eines Reisekostenvorschusses, Aufhebung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots, Fortführung einer Direktversicherung und Erteilung eines wohlwollenden Zwischen- und Endzeugnisses regelte. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beantragten die Festsetzung eines hohen Gegenstandswerts für den Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert des Verfahrens und des Vergleichs fest; die Klägervertreter legten Beschwerde gegen die Höhe des Vergleichsgegenstands ein. Das Landesarbeitsgericht überprüfte die Wertermittlung der einzelnen Vergleichspositionen und passte einzelne Bewertungen an. • Zulässigkeit: Die als Beschwerde eingelegte Rechtssache ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht und zulässig. • Zur Bewertung der Freistellungsvereinbarung (Ziffer 2): Die Literatur und Rechtsprechung kennt als Regelsatz 10 % des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttoeinkommens; Erhöhungen sind bei besonderen Umständen möglich (Dauer, Bedeutung der Beschäftigung, Anrechnung anderweitigen Verdienstes). Vorliegend rechtfertigt die Kombination langer Freistellung und Anrechnung anderweitigen Verdienstes einen Zuschlag von 15 %, sodass 25 % anzusetzen sind (4.975,89 x 12 x 25 % = 14.927,67 EUR). • Zur Bewertung des eingeräumten vorzeitigen Kündigungsrechts (Ziffer 3): Obwohl wirtschaftliche Überschneidungen mit der Freistellungsvereinbarung bestehen, ist die Abrede nicht vollkommen identisch; daher ist ein mäßiger eigener Wert von einem halben Monatsgehalt (2.487,95 EUR) angemessen. • Zur Bewertung der Dienstwagenrückgabe (Ziffer 6): Für den Wert entgangener Pkw-Nutzung kann der monatliche steuerliche Sachbezugswert (ca. 1 % des Listenpreises) zugrunde gelegt werden; hier entspricht der Abrechnungswert von 296 EUR diesem Maßstab, also 12 x 296 = 3.552,00 EUR. • Zur betrieblichen Altersversorgung (Ziffer 9): Es handelt sich nicht um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 3 GKG; maßgeblich ist der bereits erworbene Anwartschaftsbestand. Da die Anwartschaften unverfallbar waren, war eine Schätzung des Mehrwerts mit 1.000 EUR nicht zu beanstanden. • Zur Zeugnisregelung (Ziffer 10): Zwischen- und Endzeugnis sind inhaltlich praktisch identisch; daher genügt ein einziger Bruttomonatsgehaltswert (4.975,89 EUR) und keine doppelte Bewertung. • Ergebnis der Wertberechnung: Summe der Mehrwerte der relevanten Vergleichspositionen ergibt 87.454,19 EUR; daraus folgt die Abänderung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit und des Vergleichsgegenstands entsprechend. Die Beschwerde hatte teilweise Erfolg. Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde abgeändert: Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren wurde auf 14.927,67 EUR festgesetzt; der Gegenstandswert des Vergleichs wurde auf 102.381,86 EUR neu bemessen (Mehrwert des Vergleichs insgesamt 87.454,19 EUR). Die Erhöhung folgt insbesondere daraus, dass die Freistellungsvereinbarung wegen der langen Dauer und der Anrechnung anderweitigen Verdienstes höher als der Regelsatz zu bewerten war (25 % statt 10 %). Einzelne Positionen wurden anders bewertet (z. B. Dienstwagen 3.552,00 EUR; vorzeitiges Kündigungsrecht 2.487,95 EUR; Zeugnisse nur mit einem Monatsgehalt bewertet). Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beschwerdeführer tragen die Verfahrenskosten anteilig.