Urteil
5 Sa 810/07
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die sich auf Arbeitseinkommen beziehen, erfassen nicht ohne Weiteres Ansprüche, die als Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht geltend gemacht werden.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs (§ 286 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 280 Abs.2 BGB) ist nicht identisch mit einem Anspruch auf Arbeitseinkommen im Zwangsvollstreckungsrecht.
• Das Berufungsgericht darf eine Berufung zurückweisen, wenn keine neuen, substantiierten Tatsachen vorgetragen werden, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen.
• Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs.1 ZPO; Revision ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Pfändung von Arbeitseinkommen erfasst nicht automatisch Schadensersatzanspruch • Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die sich auf Arbeitseinkommen beziehen, erfassen nicht ohne Weiteres Ansprüche, die als Schadensersatz wegen Verletzung der Nachweispflicht geltend gemacht werden. • Ein Schadensersatzanspruch wegen Verzugs (§ 286 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 280 Abs.2 BGB) ist nicht identisch mit einem Anspruch auf Arbeitseinkommen im Zwangsvollstreckungsrecht. • Das Berufungsgericht darf eine Berufung zurückweisen, wenn keine neuen, substantiierten Tatsachen vorgetragen werden, die eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen. • Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs.1 ZPO; Revision ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 72 ArbGG nicht vorliegen. Der Kläger ist Inhaber einer titulierten Forderung gegen den ursprünglichen Gläubiger (Streitverkündeten). Der Streitverkündete war bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen bestehender Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse pfändete der Kläger die Ansprüche des Streitverkündeten gegen die Beklagte auf Arbeitseinkommen. Der Streitverkündete erstritt später gegen die Beklagte vor Arbeits- und Landesarbeitsgericht einen Zahlungsanspruch in Höhe von 11.723,64 € brutto wegen Verletzung der Nachweispflicht. Die Beklagte zahlte diesen Betrag im Zwangsvollstreckungsverfahren an den Streitverkündeten; an den Kläger wurde nicht ausgekehrt. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung eines Teils dieser Summe mit Zinsen und rügt, die Beklagte habe aufgrund der Pfändungsbeschlüsse nicht voll an den Streitverkündeten auszahlen dürfen. • Die Berufung ist statthaft und formgerecht eingelegt, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg (§§ 64, 66 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO). • Die Klage ist unbegründet, weil die streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse den maßgeblichen Zahlungsanspruch des Streitverkündeten nicht erfasst haben. • Die vom Streitverkündeten erstrittene Forderung ist als Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachweispflicht (Verzugsregelung nach § 286 Abs.2 Nr.1 i.V.m. § 280 Abs.2 BGB) zu qualifizieren und damit nicht unmittelbar ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitseinkommen. • Aufgrund der strengen formalen Anforderungen im Zwangsvollstreckungsrecht kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass ein Schadensersatzanspruch mit einem pfändbaren Arbeitseinkommensanspruch identisch ist; die Kammer schließt sich insoweit der früheren Entscheidung des LAG Rheinland-Pfalz (9 Sa 292/06) an. • Das Berufungsvorbringen des Klägers bringt keine neuen substantiierten Tatsachen, die eine Aufhebung oder Abänderung des erstinstanzlichen Urteils rechtfertigen würden. • Folglich war die Berufung zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO und die Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die Arbeitseinkommen erfassen sollten, die streitige Forderung des Streitverkündeten nicht erfassten, weil es sich um einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Nachweispflicht handelt und nicht um unmittelbar pfändbares Arbeitseinkommen. Der Kläger erhielt daher keinen Auskehrungsanspruch gegen die Beklagte. Die Entscheidung über die Kosten folgt § 97 Abs.1 ZPO; eine Revision wurde nicht zugelassen.