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Beschluss

10 Ta 64/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wurde eine Kündigung nachweislich durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt und damit in den Machtbereich des Arbeitnehmers gebracht, ist fehlende Kenntnisnahme grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne des § 5 KSchG. • Über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nach der bis 31.03.2008 geltenden Rechtslage im Vorabverfahren durch Beschluss zu entscheiden; gegen solchen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. • Die Darstellungen des Klägers, das Kündigungsschreiben sei aus unbekannten Gründen nicht zu ihm gelangt, rechtfertigen keine nachträgliche Zulassung, wenn das Schreiben nachgewiesen in seinen Briefkasten eingeworfen wurde.
Entscheidungsgründe
Zugang der Kündigung durch Einwurf in den Hausbriefkasten verhindert nachträgliche Zulassung nicht • Wurde eine Kündigung nachweislich durch Einwurf in den Hausbriefkasten zugestellt und damit in den Machtbereich des Arbeitnehmers gebracht, ist fehlende Kenntnisnahme grundsätzlich nicht unverschuldet im Sinne des § 5 KSchG. • Über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist nach der bis 31.03.2008 geltenden Rechtslage im Vorabverfahren durch Beschluss zu entscheiden; gegen solchen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. • Die Darstellungen des Klägers, das Kündigungsschreiben sei aus unbekannten Gründen nicht zu ihm gelangt, rechtfertigen keine nachträgliche Zulassung, wenn das Schreiben nachgewiesen in seinen Briefkasten eingeworfen wurde. Der Kläger, seit 01.07.2005 als Reinigungshelfer bei der Beklagten beschäftigt, erhielt nach Darstellung der Beklagten am 23.11.2007 eine fristlose Kündigung. Der Kläger war ab 28.11.2007 stationär im Krankenhaus. Er behauptet, das Kündigungsschreiben nie erhalten zu haben; seine Betreuerin habe ab dem 28.11.2007 täglich den Briefkasten geleert und kein Kündigungsschreiben gefunden. Mit Klage vom 21.12.2007 begehrte er festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht, hilfsweise die Kündigung unwirksam sei und vorsorglich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht verwarf den Antrag auf nachträgliche Zulassung und nahm an, das Schreiben sei am 26.11.2007 durch Einwurf zugestellt worden. Gegen den Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde ein. Das Landesarbeitsgericht hat nun über diese Beschwerde entschieden. • Statthaftigkeit: Die sofortige Beschwerde gegen den vor dem 01.04.2008 ergangenen Beschluss des Arbeitsgerichts war form- und fristgerecht zulässig; die nach dem 01.04.2008 geänderte Verfahrensregelung findet auf diesen abgeschlossenen erstinstanzlichen Beschluss keine Anwendung. • Beweiswürdigung: Das Arbeitsgericht hat den Zustellungszeugen vernommen und dessen Aussage, das Kündigungsschreiben sei am 26.11.2007 in den Briefkasten des Klägers eingeworfen worden, als glaubhaft gewürdigt. Das Beschwerdegericht schließt sich dieser Würdigung an, weil die Befragung ausführlich war und keine für eine andere Bewertung durchgreifenden Anhaltspunkte vorliegen. • Rechtliche Konsequenz des Zugangs: Sobald ein Schreiben durch Einwurf in den Hausbriefkasten in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, trifft ihn die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass ihm die Sendungen zu Kenntnis gelangen; fehlende Kenntnisnahme aus ungeklärten Gründen begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 KSchG. • Anforderungen an § 5 KSchG: Die nachträgliche Zulassung ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer trotz Anwendung aller nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt an der Klageerhebung gehindert war; leichte Fahrlässigkeit schließt die Zulassung aus. Das bloße Vorbringen, das Schreiben sei irgendwann entfernt worden, genügte nicht und wurde durch die Umstände und eigene eidesstattliche Versicherungen des Klägers nicht gestützt. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 13.03.2008 wird zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hält die Feststellungen des Arbeitsgerichts zum Zugang der Kündigung durch Einwurf in den Hausbriefkasten am 26.11.2007 für ausreichend und nachvollziehbar begründet. Damit hat der Kläger die Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 KSchG versäumt und seine Klage war verspätet eingegangen. Eine nachträgliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 KSchG kommt nicht in Betracht, weil der Kläger nicht ohne Verschulden gehindert war, die Klage fristgerecht zu erheben; insbesondere rechtfertigt die bloße Behauptung, das Schreiben sei aus dem Briefkasten entfernt worden, keine Entlastung von der strengen Sorgfaltspflicht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.