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Urteil

6 Sa 802/07

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung keine Auseinandersetzung mit den für die Anspruchsentscheidung getroffenen Feststellungen enthält (§ 66 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 522, § 520 ZPO). • Zur Begründung eines Annahmeverzugsanspruchs ist nicht stets ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich; insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BAG. • Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens zugunsten der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsrechts und die Existenzinteressen des Arbeitnehmers geboten (§ 9 Abs.1 ArbGG, § 148 ZPO).
Entscheidungsgründe
Berufung wegen unzureichender Begründung unzulässig; Aussetzung abgelehnt • Die Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsbegründung keine Auseinandersetzung mit den für die Anspruchsentscheidung getroffenen Feststellungen enthält (§ 66 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 522, § 520 ZPO). • Zur Begründung eines Annahmeverzugsanspruchs ist nicht stets ein Arbeitsangebot des Arbeitnehmers erforderlich; insoweit folgt die Kammer der Rechtsprechung des BAG. • Eine Aussetzung des Berufungsverfahrens zugunsten der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsrechts und die Existenzinteressen des Arbeitnehmers geboten (§ 9 Abs.1 ArbGG, § 148 ZPO). Der Kläger, Oberkellner bei der Beklagten, verlangte mit Klage vom 21.09.2007 Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs für Juni bis August 2007 in unstreitiger Höhe abzüglich übergangener Ansprüche und Zwischenverdienst. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt; die Kündigungsschutzklage des Klägers war erfolgreich, auch die Berufung der Beklagten hiergegen blieb erfolglos. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt €6.220,50 brutto abzüglich bestimmter Nettobeträge. Die Beklagte legte Berufung ein und berief sich darauf, beim Landesarbeitsgericht sei gegen dessen Entscheidung Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht erhoben worden, die sich nach ihrer Auffassung als begründet darstelle. Sie beantragte deshalb hilfsweise die Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Der Kläger widersprach der Aussetzung und rügte, die Berufungsbegründung enthalte keine hinreichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Feststellungen. • Die Berufung der Beklagten ist unzulässig, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 ZPO nicht genügt und insbesondere keine konkrete Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Arbeitsgerichts zu den für die Vergütungsforderung maßgeblichen Tatbeständen enthält (§ 66 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 522 ZPO). • Die vorgebrachte Behauptung, gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts sei eine begründete Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht eingelegt worden, stellt keine rechtliche Begründung für die Annahme dar, dass der vom Arbeitsgericht angenommene Annahmeverzug nicht besteht; das Arbeitsgericht hat zutreffend der Rechtsprechung des BAG folgend entschieden, dass es eines Arbeitsangebots nicht bedurfte. • Ein Aussetzungsersuchen nach § 148 ZPO wurde abgelehnt. Eine Aussetzung ist nur in Ausnahmefällen mit Blick auf den Beschleunigungsgrundsatz des Arbeitsgerichtsverfahrens (§ 9 Abs.1 ArbGG) und den Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gerechtfertigt. Der Kläger machte geltend, auf die streitige Vergütung zur Existenzsicherung angewiesen zu sein; daher besteht kein Rechtfertigungsgrund für ein Ruhen des Verfahrens. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 06.12.2007 wird als unzulässig verworfen; die Revision wird nicht zugelassen. Die Begründung der Berufung enthielt keine ausreichende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Feststellungen zu den Vergütungsansprüchen, sodass die Berufung den formellen Anforderungen nicht genügte. Ein Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Berufungsverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts über eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde abgelehnt, weil dem Beschleunigungsgrundsatz des ArbGG und der Existenzgefährdung des klagenden Arbeitnehmers Vorrang einzuräumen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.