Urteil
5 Sa 72/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Klageabweisung ist unbegründet und zurückzuweisen.
• Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing liegt nicht vor, solange die vorgebrachten Einzelvorfälle keinen fortgesetzten, koordinierten Schikanekomplex begründen.
• Für die Zahlung einer freiwilligen persönlichen Leistungszulage trägt der Arbeitnehmer die substantiierten Darlegungs- und Beweispflicht; rein pauschale Beanstandungen der Beurteilungen genügen nicht.
• Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.10,11 BetrVG) war hier nicht verletzt, weil der Betriebsrat die einschlägigen Unterlagen einstimmig gebilligt hat.
Entscheidungsgründe
Berufung zurückgewiesen: Kein Schmerzensgeld bei fehlendem Mobbingkomplex und kein Anspruch auf Leistungszulage • Die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Klageabweisung ist unbegründet und zurückzuweisen. • Ein Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbing liegt nicht vor, solange die vorgebrachten Einzelvorfälle keinen fortgesetzten, koordinierten Schikanekomplex begründen. • Für die Zahlung einer freiwilligen persönlichen Leistungszulage trägt der Arbeitnehmer die substantiierten Darlegungs- und Beweispflicht; rein pauschale Beanstandungen der Beurteilungen genügen nicht. • Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs.1 Nr.10,11 BetrVG) war hier nicht verletzt, weil der Betriebsrat die einschlägigen Unterlagen einstimmig gebilligt hat. Der seit 1999 bei der Beklagten beschäftigte Kläger (Betriebsratsmitglied, ehem. Vorsitzender) verlangte Schmerzensgeld wegen angeblichen Mobbings durch Vorgesetzte und die Nachzahlung einer persönlichen Leistungszulage für mehrere Monate 2007. Die Beklagte bezog die Zulage auf ein im Betrieb mit Betriebsratszustimmung eingeführtes Beurteilungssystem; drei Beurteilungen führten zu Ergebnissen, die eine Zulage ausschlossen. Der Kläger rügte Mängel der Beurteilungen, behauptete Zusammenhang mit angeblicher Schikane durch den technischen Leiter und Verletzungen des Betriebsratsmitbestimmungsrechts. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger berief, ohne den maßgeblichen Sachvortrag substanziiert zu konkretisieren. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§64,66 ArbGG i.V.m. §§518,519 ZPO). • Leistungszulage: Für den Anspruch auf freiwillige persönliche Leistungszulage obliegt dem Kläger die darlegungs- und beweispflichtige Darstellung, warum die angewandten Beurteilungen unrichtig sind; pauschale oder unkonkrete Angriffe auf das Bewertungsverfahren genügen nicht. Der Betriebsrat hatte nach dem unstreitigen Vortrag die einschlägigen Unterlagen einstimmig gebilligt; ein weitergehendes Mitbestimmungsverschulden (§87 Abs.1 Nr.10,11 BetrVG) ist nicht ersichtlich. • Mobbing/Schmerzensgeld: Für die Annahme eines Schmerzensgeldanspruchs wegen Mobbings bedarf es eines fortgesetzten, koordinierten Schikanekomplexes. Einzelne konflikthafte Vorfälle und eine schwierige Zusammenarbeit, auch mit Eingriffen in Persönlichkeitsrechte, reichen dafür nicht aus. Es ist eine Abwägung zwischen Persönlichkeitsinteresse und berechtigter Meinungsäußerung vorzunehmen; hier überwiegt die Nichtannahme eines Mobbingkomplexes. • Beweis- und Darlegungslage: Das Berufungsverfahren brachte keine neuen, substantiierten Tatsachen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden; deshalb war das erstinstanzliche Ergebnis folgerichtig zu bestätigen. • Prozessfolge: Berufung war unbegründet; Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO; Revision nicht zuzulassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält weder Schmerzensgeld noch Nachzahlung der beantragten persönlichen Leistungszulage, weil er die erforderlichen konkreten Tatsachen zur Begründung beider Ansprüche nicht substantiiert dargelegt hat. Die drei durchgeführten Beurteilungen ergeben nach den vorliegenden Unterlagen keinen Rechtsfehler, und das Mitbestimmungsverfahren des Betriebsrats war nicht verletzt. Ein behaupteter Mobbingkomplex ist nicht festgestellt worden; einzelne Konflikte und ein Aushang im Büro eines Vorgesetzten genügen nicht für einen Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; die Revision wird nicht zugelassen.