Urteil
11 Sa 110/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer ohne staatliche Technikerprüfung kann nur dann nach VergGr. V b BAT eingruppiert werden, wenn er gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im tariflichen Sinne darlegt und entsprechende Tätigkeiten ausübt.
• Zur Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten reicht die bloße Ausübung einzelner ähnlicher Tätigkeiten nicht; es ist darzulegen, dass das Wissensgebiet eines staatlich geprüften Technikers mit vergleichbarer Gründlichkeit beherrscht wird (§ 22 Abs.1 BAT).
• Ein individueller Gleichbehandlungsanspruch setzt voraus, dass eine Gruppe begünstigter Arbeitnehmer nach einem generalisierenden Prinzip bessergestellt wird; die bloße Besserstellung eines einzelnen Kollegen begründet keinen Anspruch.
• Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen und die Revision kann versagt werden, wenn die Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben (§§ 64,72 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Keine Eingruppierung in VergGr. V b/E9 ohne Nachweis gleichwertiger technischer Fähigkeiten • Ein Arbeitnehmer ohne staatliche Technikerprüfung kann nur dann nach VergGr. V b BAT eingruppiert werden, wenn er gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen im tariflichen Sinne darlegt und entsprechende Tätigkeiten ausübt. • Zur Feststellung gleichwertiger Fähigkeiten reicht die bloße Ausübung einzelner ähnlicher Tätigkeiten nicht; es ist darzulegen, dass das Wissensgebiet eines staatlich geprüften Technikers mit vergleichbarer Gründlichkeit beherrscht wird (§ 22 Abs.1 BAT). • Ein individueller Gleichbehandlungsanspruch setzt voraus, dass eine Gruppe begünstigter Arbeitnehmer nach einem generalisierenden Prinzip bessergestellt wird; die bloße Besserstellung eines einzelnen Kollegen begründet keinen Anspruch. • Die Berufung ist kostenpflichtig zurückzuweisen und die Revision kann versagt werden, wenn die Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung haben (§§ 64,72 ArbGG). Der Kläger, seit 1978 beim beklagten Land beschäftigt, war nach langer Verwaltungstätigkeit seit 2000 als Baukontrolleur tätig und seit 2006 in Entgeltgruppe E8 TV‑L eingruppiert. Er ist gelernter Mechaniker, hat 1974 die Meisterprüfung abgelegt und ist seit 1977 Fachkraft für Arbeitssicherheit. Ein Kollege (H.) mit ähnlichen Aufgaben wurde in V b BAT und anschließend in E9 TV‑L eingeordnet. Der Kläger forderte Feststellung der Eingruppierung in V b BAT für 2005–2006 und in E9 ab 01.11.2006 mit rund 400 € Mehrvergütung monatlich, gestützt auf Gleichwertigkeit seiner Fähigkeiten und auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht behandelte insbesondere, ob der Kläger die tariflichen Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b (gleichwertige Fähigkeiten/entsprechende Tätigkeiten) und ein generalisierendes Begünstigungsprinzip zugunsten seiner Kollegengruppe dargelegt habe. • Zulässigkeit: Die Berufung war form‑ und fristgerecht und statthaft (§§ 64, 519, 520 ZPO; ArbGG). • Eingruppierung nach VergGr. V b: Der Kläger ist kein staatlich geprüfter Techniker; damit kommt nur die Alternative „sonstige Angestellte mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrung“ in Betracht (Anlage 1a BAT, Teil II Abschnitt L). • Beweis‑ und Darlegungslast: Der Kläger hatte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass er das Wissensgebiet eines staatlich geprüften Technikers mit ähnlicher Gründlichkeit beherrscht und regelmäßig entsprechende Tätigkeiten ausübt (§ 22 Abs.1 BAT und einschlägige Rechtsprechung des BAG). • Unzureichender Vortrag: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Fähigkeiten und Kenntnisse er gegenüber denen staatlich geprüfter Techniker gleichwertig erworben hat; seine Tätigkeit (z. B. Baustellenüberwachung) belegt allenfalls Spezialkenntnisse in einem engen Teilbereich. • Ausbildungsinhalte: Die typische Techniker‑Ausbildung umfasst ein breit gefächertes, tiefgehendes Wissens‑ und Tätigkeitsfeld (Konstruktionsaufgaben, Berechnungen, Bauleitung, Ausschreibung, Normen etc.), das eine Meisterausbildung im Mechanikerhandwerk nicht in vergleichbarer Breite vermittelt. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit deckt ebenfalls nur Teilbereiche ab (vgl. §§ 6, 7 ASiG). • Gleichbehandlungsanspruch: Nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz muss der Kläger darlegen, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern nach einem generalisierenden Prinzip bessergestellt wird; die bloße Besserstellung eines einzelnen Kollegen begründet keinen Anspruch. Es fehlt an Tatsachenvortrag für ein generalisierendes Begünstigungsprinzip. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Mangels Nachweises gleichwertiger Fähigkeiten und eines generalisierenden Begünstigungsprinzips war die Klage zu Recht abgewiesen; die Berufung hatte keinen Erfolg. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT bzw. Entgeltgruppe E9 TV‑L, weil er nicht nachgewiesen hat, dass er die tariflich geforderten gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen eines staatlich geprüften Technikers im erforderlichen Umfang besitzt und regelmäßig entsprechende Tätigkeiten ausübt. Die Tätigkeit des Klägers belegt allenfalls Spezialkenntnisse in Teilbereichen, nicht jedoch die umfassende, mit der Technikerprüfung vermittelte Beherrschung des gesamten relevanten Wissensgebiets. Ein Gleichbehandlungsanspruch scheidet ebenfalls aus, weil der Kläger nicht darlegen konnte, dass die Besserstellung seines Kollegen auf einem generalisierenden Prinzip beruhte; die bloße Einzelfallbesserstellung begründet keinen Anspruch. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen nicht zugelassen.