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Beschluss

6 TaBV 4/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Gesamtbetriebsrat ist nur dann originär zuständig nach § 50 BetrVG, wenn eine Angelegenheit das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und von den einzelnen Betriebsräten nicht geregelt werden kann. • Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung setzt technische oder rechtliche Notwendigkeiten voraus; bloße Zweckmäßigkeit, Gleichbehandlungsinteressen oder Koordinierungswünsche des Arbeitgebers genügen nicht. • Leitfäden und Auswertungsverfahrensregelungen, die Leistungseinschätzungen nach konkreten Kriterien vorsehen, fallen in den Regelungsbereich des örtlichen Betriebsrats nach § 94 BetrVG, sofern dieser die Verhältnisse vor Ort sachgerecht berücksichtigen kann. • Arbeitgeber sind nach § 40 BetrVG zur Freistellung des Betriebsrats von erforderlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, sofern die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig war.
Entscheidungsgründe
Unanwendbarkeit betriebsübergreifender Mitarbeitergesprächsvereinbarungen auf Werk P; Freistellungskostenpflicht der Arbeitgeberin • Der Gesamtbetriebsrat ist nur dann originär zuständig nach § 50 BetrVG, wenn eine Angelegenheit das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und von den einzelnen Betriebsräten nicht geregelt werden kann. • Ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung setzt technische oder rechtliche Notwendigkeiten voraus; bloße Zweckmäßigkeit, Gleichbehandlungsinteressen oder Koordinierungswünsche des Arbeitgebers genügen nicht. • Leitfäden und Auswertungsverfahrensregelungen, die Leistungseinschätzungen nach konkreten Kriterien vorsehen, fallen in den Regelungsbereich des örtlichen Betriebsrats nach § 94 BetrVG, sofern dieser die Verhältnisse vor Ort sachgerecht berücksichtigen kann. • Arbeitgeber sind nach § 40 BetrVG zur Freistellung des Betriebsrats von erforderlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, sofern die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig war. Die Arbeitgeberin betreibt vier Werke. Der örtliche Betriebsrat des Werks P (Antragsteller) hielt die vom Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin geschlossenen Betriebsvereinbarungen zum jährlichen Mitarbeitergespräch (7.7.2005 und 15.12.2006) für auf sein Werk unanwendbar, weil hierfür keine originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bestehe. Die Vereinbarungen enthalten einen Leitfaden mit Aufbau, Leistungskriterien und Auswertungsverfahren, der unter anderem jährliche Leistungseinschätzungen und Mitarbeiterstellungnahmen vorsieht. Der örtliche Betriebsrat begehrte Feststellung der Nichtanwendbarkeit auf Werk P und hilfsweise Unterlassung der Anwendung sowie Ordnungsgeldandrohung; zudem beantragte er Freistellung von Anwaltsvergütungen. Arbeitsgericht und Beteiligte stritten über die Frage, ob ein objektiv zwingendes Erfordernis für eine einheitliche, betriebsübergreifende Regelung vorliegt. Das Arbeitsgericht wies die Unanwendbarkeitsanträge zurück, gab aber im Beschlussverfahren eine Freistellung für erstinstanzliche Kosten. Gegen diese Entscheidung legte der Betriebsrat Beschwerde ein. • Zuständigkeit nach § 50 BetrVG: Sie setzt voraus, dass die Regelung das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betrifft und dass eine Regelung durch einzelne Betriebsräte nicht möglich ist. • Nicht-Regelbarsein: Dieses kann vorliegen, wenn ein Betriebsrat objektiv oder subjektiv außerstande ist, mitzuwirken, oder wenn ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche Regelung besteht; hierfür sind technische oder rechtliche Gründe erforderlich, nicht bloße Zweckmäßigkeits- oder Gleichbehandlungsüberlegungen. • In concreto hat der Leitfaden Leistungseinschätzungen nach konkret benannten Kriterien vorgesehen (z. B. Fachwissen, Arbeitsgüte, Teamverhalten) sowie Selbsteinschätzung und Fremdeinschätzung; dies fällt in den Regelungsbereich der Mitbestimmung nach § 94 Abs. 2 BetrVG. • Die Beschwerdekammer stellt fest, dass der örtliche Betriebsrat des Werks P die Verhältnisse vor Ort kennt und in der Lage ist, die materiellen und formellen Anforderungen für Beurteilungsgrundsätze zu regeln; daher besteht kein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Gesamtbetriebsvereinbarung. • Gleichbehandlungs- und Koordinierungsinteressen der Arbeitgeberin genügen nicht, um die Primärzuständigkeit des örtlichen Betriebsrats zu verdrängen; abstrakte Formulierungen rechtfertigen ebenfalls keine übergeordnete Regelung. • Freistellung nach § 40 BetrVG: Die Beschwerde war nicht offensichtlich aussichtslos; angesichts der nicht gänzlich eindeutigen Vorinstanzentscheidung und der möglichen Auswirkungen der Vereinbarungen war die Rechtsverfolgung erforderlich, sodass die Arbeitgeberin zur Freistellung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Anwaltsvergütungen verpflichtet ist. • Rechtsbeschwerde: Es bestehen keine Gründe zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 72 Abs. 2 ArbGG. Die Beschwerde des örtlichen Betriebsrats ist erfolgreich. Es wird festgestellt, dass die zwischen Arbeitgeberin und Gesamtbetriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen über das jährliche Mitarbeitergespräch vom 7.7.2005 und 15.12.2006 auf das Werk P keine Anwendung finden. Die Arbeitgeberin wird zur Freistellung des Betriebsrats von den im Beschwerdeverfahren entstandenen Vergütungsansprüchen der beauftragten Rechtsanwälte verpflichtet, da die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos war und erforderlich erschien. Die abweichende Entscheidung des Arbeitsgerichts wird teilweise abgeändert; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.