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Urteil

7 Sa 61/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gläubiger, der verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850h Abs. 2 ZPO geltend macht, verdrängt nicht vorrangige, zuvor zustellungswirksame Pfändungen; das Prioritätsprinzip der ZPO bleibt maßgeblich. • Ein nachrangiger Pfändungsgläubiger kann vom Drittschuldner erst Zahlungen verlangen, wenn die vorrangigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfüllt sind. • Ein Drittschuldner haftet nach § 840 Abs. 2 S.2 ZPO nur bei schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO; liegt während der Auskunftsfrist eine vorläufige Insolvenzverwaltung vor, kann fehlende Auskunft ohne Verschulden bleiben.
Entscheidungsgründe
Nachrangiger Pfändungsgläubiger gegen verschleiertes Arbeitseinkommen — Vorrang früherer Pfändungen • Ein Gläubiger, der verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850h Abs. 2 ZPO geltend macht, verdrängt nicht vorrangige, zuvor zustellungswirksame Pfändungen; das Prioritätsprinzip der ZPO bleibt maßgeblich. • Ein nachrangiger Pfändungsgläubiger kann vom Drittschuldner erst Zahlungen verlangen, wenn die vorrangigen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse erfüllt sind. • Ein Drittschuldner haftet nach § 840 Abs. 2 S.2 ZPO nur bei schuldhafter Verletzung der Auskunftspflicht nach § 840 Abs. 1 ZPO; liegt während der Auskunftsfrist eine vorläufige Insolvenzverwaltung vor, kann fehlende Auskunft ohne Verschulden bleiben. Die Klägerin begehrte in einer Drittschuldnerklage Zahlungen aus Arbeitsentgelt des Streitverkündeten. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht Altenkirchen und stellte einen Vollstreckungsantrag, woraufhin die Beklagte zunächst versäumte zu zahlen. Das Arbeitsgericht erließ ein Teilversäumnisurteil und verpflichtete die Beklagte zur monatlichen Zahlung von 105,00 EUR netto ab Mai 2007. Die Beklagte legte Einspruch und später Berufung ein und rügte insbesondere die Annahme eines verschleierten fiktiven Arbeitseinkommens sowie die Zuordnung der Pfändungspriorität. Die Beklagte machte geltend, dass bereits zuvor mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse anderer Gläubiger für das Arbeitseinkommen des Streitverkündeten zugestellt gewesen seien und deshalb Vorrang hätten. Zudem habe während der relevanten Frist eine vorläufige Insolvenzverwaltung bestanden, sodass eine schuldhafte Verletzung von Auskunftspflichten nicht vorliege. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf die zugesprochenen Arbeitsentgeltbeträge ab April/Mai 2007. • Nach Maßgabe von §§ 611 ff. BGB, §§ 829, 835, 836, 850c, 850d, 850h ZPO verbleibt das Prioritätsprinzip der ZPO: Vorrangige, früher zustellungswirksame Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse verdrängen nachrangige Ansprüche auch dann, wenn dieser letztere Gläubiger verschleiertes Arbeitseinkommen nach § 850h Abs.2 ZPO geltend macht. • Das Landesarbeitsgericht folgt der Rechtsprechung, dass ein Durchbrechen der zeitlichen Rangfolge (§§ 804 Abs.3, 832 ZPO) zugunsten des Gläubigers, der ein verschleiertes Arbeitseinkommen gerichtlich durchsetzt, nicht stattfindet; ein nachrangiger Gläubiger kann erst nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger Leistungen des Drittschuldners verlangen. • Im vorliegenden Fall waren vier Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse anderer Gläubiger (zugestellt 2004, 2005, 2005, 2006) bereits wirksam; es ist nicht ersichtlich, dass deren Forderungen erfüllt wurden, sodass der Klägerin kein übergegangenes Arbeitseinkommen zusteht. • Der Schadensersatzanspruch nach § 840 Abs.2 S.2 ZPO der Klägerin (für Verfahrenskosten) ist nicht begründet: Eine schuldhafte Verletzung der Auskunftspflichten nach § 840 Abs.1 ZPO liegt nicht vor, da während der Auskunftsfrist vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet war und die Beklagte das Schriftstück an den vorläufigen Insolvenzverwalter weiterleitete. • Soweit die Beklagte Verursachung des geltend gemachten Schadens nicht schlüssig dargelegt hat und die Klägerin den Prozess in der irrigen Annahme fortsetzte, dass keine vorrangigen Gläubiger bestünden, fehlt es an Kausalität für einen Ersatz der erstinstanzlichen Kosten. • Aufgrund dieser Erwägungen war das erstinstanzliche Teilurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 344 ZPO. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.11.2007 wird insoweit abgeändert, dass die Klage abgewiesen und das Versäumnisurteil vom 22.08.2007 aufgehoben wird. Die Klägerin erhält die begehrten monatlichen Zahlungen nicht, weil mehrere zuvor zugestellte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse anderer Gläubiger vorrangig sind und nicht ersichtlich ist, dass diese Forderungen erfüllt wurden. Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Verletzung von Auskunftspflichten gemäß § 840 ZPO besteht nicht, da kein schuldhaftes Unterlassen der erforderlichen Auskunft vorliegt; maßgeblich war hier die vorläufige Insolvenzverwaltung. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Kosten der erstinstanzlichen Säumnis trägt die Beklagte. Die Revision wurde nicht zugelassen.