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Beschluss

1 Ta 105/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Beschlussverfahren gilt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Ausgangspunkt; der dort genannte Betrag von 4.000 EUR ist ein Hilfswert, von dem unter Berücksichtigung Umfangs, Bedeutung und Schwierigkeit des Streitgegenstands abgewichen werden kann. • Bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen sind für eine höhere Wertfestsetzung die wirtschaftliche Bedeutung, der tatsächliche Umfang des Streitstoffs und der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts maßgeblich. • Die materielle Erfolgsaussicht oder mangelhafte Vorbereitung des Antragstellers sind bei der Gegenstandswertfestsetzung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen eine Wertfestsetzung ist statthaft und die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Beschlussverfahren: Erhöhung des RVG-Hilfswerts zulässig • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts in Beschlussverfahren gilt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG als Ausgangspunkt; der dort genannte Betrag von 4.000 EUR ist ein Hilfswert, von dem unter Berücksichtigung Umfangs, Bedeutung und Schwierigkeit des Streitgegenstands abgewichen werden kann. • Bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen sind für eine höhere Wertfestsetzung die wirtschaftliche Bedeutung, der tatsächliche Umfang des Streitstoffs und der objektive Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts maßgeblich. • Die materielle Erfolgsaussicht oder mangelhafte Vorbereitung des Antragstellers sind bei der Gegenstandswertfestsetzung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. • Die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG gegen eine Wertfestsetzung ist statthaft und die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von der Beschwerdeführerin zu tragen. Der Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) schloss mit dem Arbeitgeber zwei Gesamtbetriebsvereinbarungen über einheitliche Dienstkleidung ab; in einer Anlage war die Reihenfolge und der Zeitplan zur Ausstattung von 57 Residenzen festgelegt. Die Einführung der Dienstkleidung verzögerte sich mehrfach. Die Einigungsstelle verpflichtete den Arbeitgeber zur Umsetzung ab 01.08.2005; anschließend leitete der Gesamtbetriebsrat am 14.02.2006 ein Beschlussverfahren zur Durchsetzung der Umsetzung in der in der Anlage genannten Reihenfolge ein. Das Arbeitsgericht stellte das Verfahren ein und setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Gesamtbetriebsratsbevollmächtigten auf 20.000 EUR fest, gestützt auf eine Verfünffachung des RVG-Hilfswerts von 4.000 EUR. Der Arbeitgeber legte form- und fristgerecht Beschwerde mit dem Ziel ein, den Wert auf 4.000 EUR herabzusetzen, er erhob insbesondere Einwände gegen die Vorbereitung und den Umfang der Anträge. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 RVG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und zulässig; die Arbeitgeberin war nach § 40 BetrVG zur Beschwerde befugt. • Anwendbare Rechtsgrundlage: Für die Wertfestsetzung gilt § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach bei nicht vermögensrechtlichen Streitgegenständen mangels anderer Anhaltspunkte der Hilfswert von 4.000 EUR zugrunde zu legen ist; dieser ist jedoch nur ein Ausgangs- bzw. Hilfswert und kann nach billigem Ermessen erhöht werden. • Ermessensausübung: Relevante Kriterien zur Abweichung sind die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, der tatsächliche Umfang des Streitstoffs, die Schwierigkeit der Sache und der objektive Anwaltsaufwand. Diese Anhaltspunkte liegen hier vor, weil die Vereinbarungen etwa 2.300 Arbeitnehmer in bis zu 57 Residenzen betreffen und das jährliche Kostenvolumen für den Arbeitgeber erheblich ist. • Zurückweisung der Einwände des Arbeitgebers: Die behauptete unzureichende Vorbereitung des Gesamtbetriebsrats betrifft die materielle Begründetheit der Anträge und ist für die Wertfestsetzung unbeachtlich. Einfache Rückfragen hätten den streitigen Umfang nicht geklärt; das Verfahren und Gerichtsbeschlüsse zeigen beträchtlichen Klärungsbedarf und umfangreichen Streitstoff. • Zeitpunkt und Bezugspunkt: Für die Wertermittlung ist auf den Zeitpunkt des einleitenden Antrags (14.02.2006) abzustellen; maßgeblich sind die in diesem Antrag benannten Residenzen, unabhängig davon, ob zwischenzeitlich einzelne Residenzen mit Dienstkleidung ausgestattet wurden. • Kostenfolge: Das Beschwerdeverfahren ist nicht gebührenfrei; die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist von der Beschwerdeführerin zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nicht. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen die Gegenstandswertfestsetzung des Arbeitsgerichts wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf 20.000 EUR als sachlich gerechtfertigt. Die Erhöhung des RVG-Hilfswerts war wegen des erheblichen Umfangs des Streitstoffs und der wirtschaftlichen Bedeutung für den Arbeitgeber angemessen. Einwendungen gegen die Vorbereitung des Gesamtbetriebsrats und die behauptet nur auf die Reihenfolge beschränkte Streitfrage konnten der Wertfestsetzung nicht den Erfolg nehmen, da dies materielle Fragen sind, die bei der Wertermittlung keine Rolle spielen. Die Arbeitgeberin trägt die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren; ein weiteres Rechtsmittel ist ausgeschlossen.