Urteil
2 Sa 90/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitnehmer kann den Wunsch nach Teilzeitarbeit mit einer konkreten Verteilung verbinden; dies stellt ein einheitliches Vertragsangebot dar.
• Ein betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG liegt vor, wenn die gewünschte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit das Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Nachteile verursacht.
• Bei Einrichtungen mit einem pädagogischen Konzept der gruppenbezogenen, durchgängigen Betreuung kann die Ablehnung einer Teilzeitverringerung gerechtfertigt sein, wenn durch die gewünschte Verteilung Kontinuität, Informationsfluss und Besprechungszeiten nicht sichergestellt werden können.
• Ist das Arbeitsverhältnis vor einer Entscheidung in der Hauptsache durch Kündigung beendet, ist ein Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung zur Teilzeitbeschäftigung unbegründet und daher abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Ablehnung konkreter Teilzeitverteilung wegen Beeinträchtigung pädagogischen Organisationskonzepts • Ein Arbeitnehmer kann den Wunsch nach Teilzeitarbeit mit einer konkreten Verteilung verbinden; dies stellt ein einheitliches Vertragsangebot dar. • Ein betrieblicher Grund im Sinne des § 8 Abs. 4 TzBfG liegt vor, wenn die gewünschte Verringerung oder Verteilung der Arbeitszeit das Organisationskonzept wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Nachteile verursacht. • Bei Einrichtungen mit einem pädagogischen Konzept der gruppenbezogenen, durchgängigen Betreuung kann die Ablehnung einer Teilzeitverringerung gerechtfertigt sein, wenn durch die gewünschte Verteilung Kontinuität, Informationsfluss und Besprechungszeiten nicht sichergestellt werden können. • Ist das Arbeitsverhältnis vor einer Entscheidung in der Hauptsache durch Kündigung beendet, ist ein Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung zur Teilzeitbeschäftigung unbegründet und daher abzuweisen. Die Klägerin, seit 1995 als Erzieherin mit 38,5 Wochenstunden beschäftigt, beantragte während der Elternzeit die Reduzierung auf etwa 19,25 Wochenstunden mit zweckgebundener Verteilung der Arbeitszeiten. Die Beklagte lehnte nach Erörterung ab und berief sich auf ein gruppenbezogenes pädagogisches Organisationskonzept, das Ganztagspräsenz der Bezugserzieherinnen vorsehe. In der Einrichtung sind bereits einzelne Teilzeitkräfte beschäftigt; eine zusätzliche Teilzeitkraft wurde für die Mittagszeit eingestellt. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte ihr Organisationskonzept nicht konsequent umsetze. Die Beklagte erhob Berufung; die Klägerin kündigte anschließend außerordentlich und erklärte die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte widersprach der Erledigung und hielt an der Klageabweisung fest. • Zulässigkeit der Berufung: form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs.1, 64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §520 ZPO). • Erledigung: Durch die außerordentliche Kündigung der Klägerin war die Klage auf Abgabe einer Willenserklärung in der Hauptsache erledigt, da ein Teilzeitbegehren ein fortbestehendes Arbeitsverhältnis voraussetzt. • Prüfungsmaßstab nach §8 TzBfG: Zunächst ist das vom Arbeitgeber vorgetragene Organisationskonzept festzustellen, sodann zu prüfen, ob und inwieweit die gewünschte Verteilung dem Konzept entgegensteht, und schließlich das Gewicht der betrieblichen Gründe zu bewerten. • Das pädagogische Konzept der Beklagten ist als zulässiges Organisationskonzept anzuerkennen, es zielt auf kontinuierliche, gruppenbezogene Betreuung durch im Tagesverlauf präsente Bezugspersonen. • Die vom Klägerin konkret geforderte Verteilung führt zu erheblichem Informationsverlust, mangelnder Kontinuität und entzieht Besprechungs- und Übergabezeiten; diese Nachteile sind nicht durch zumutbare Maßnahmen ausgleichbar. • Bereits vorhandene Teilzeitkräfte (z. B. für Mittagstisch) oder eine langjährige Teilzeitkraft aus der Zeit vor dem TzBfG begründen keinen Widerspruch gegen das Konzept, da sie unterschiedliche Funktionen erfüllen oder andere Arbeitszeitumfänge haben. • Da die ursprüngliche Klage in der geänderten, konkreten Form unbegründet war, ist der Feststellungsantrag der Klägerin zurückzuweisen und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; das angefochtene Urteil wird insoweit abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Zustimmung zur von ihr konkret gewünschten Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat, weil das pädagogische Organisationskonzept der Kindertagesstätte durch die beantragte Verteilung erheblich beeinträchtigt würde. Informationsverluste, fehlende Kontinuität der Betreuung und das Wegfallen von Besprechungszeiten rechtfertigen die Ablehnung als hinreichend gewichtigen betrieblichen Grund; zumutbare Änderungen zur Abhilfe sind nicht ersichtlich. Daher war die Klage, insbesondere nach der Kündigung und Erledigungserklärung, abzuweisen und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.