Beschluss
1 Ta 140/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung bildet § 42 Abs.4 S.1 GKG eine Obergrenze, nicht einen verbindlichen Regelstreitwert.
• Für Arbeitssachen ist der Gegenstandswert typisierend nach der bisherigen Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen: bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst, 6–12 Monate = 2 Monatsverdienste, über 12 Monate = 3 Monatsverdienste.
• Mehrere in kurzem zeitablauf ausgesprochene Kündigungen mit identischem Kündigungssachverhalt werden insgesamt nur mit dem Wert der ersten Kündigung beurteilt; weitere Kündigungen erhöhen den Gegenstandswert nicht.
• Auf Ausbildungsverhältnisse ist § 42 Abs.4 S.1 GKG anzuwenden; bei bestehender Probezeit und kurzer Bestandsdauer ist ein niedrigerer Gegenstandswert zu rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertbemessung bei Kündigung im Ausbildungsverhältnis • Bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Kündigung bildet § 42 Abs.4 S.1 GKG eine Obergrenze, nicht einen verbindlichen Regelstreitwert. • Für Arbeitssachen ist der Gegenstandswert typisierend nach der bisherigen Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses zu bemessen: bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst, 6–12 Monate = 2 Monatsverdienste, über 12 Monate = 3 Monatsverdienste. • Mehrere in kurzem zeitablauf ausgesprochene Kündigungen mit identischem Kündigungssachverhalt werden insgesamt nur mit dem Wert der ersten Kündigung beurteilt; weitere Kündigungen erhöhen den Gegenstandswert nicht. • Auf Ausbildungsverhältnisse ist § 42 Abs.4 S.1 GKG anzuwenden; bei bestehender Probezeit und kurzer Bestandsdauer ist ein niedrigerer Gegenstandswert zu rechtfertigen. Die Klägerin schloss einen einjährigen Ausbildungsvertrag mit dreimonatiger Probezeit ab. Die Beklagte sprach am 03.12.2007 eine Kündigung; die Klägerin wies diese mit Hinweis auf fehlende Vollmachtsurkunde zurück. Vorsorglich kündigte die Beklagte erneut am 27.12.2007. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage und einen allgemeinen Feststellungsantrag; das Verfahren endete durch Vergleich. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für beide Anträge auf ein Bruttomonatsgehalt von 662,93 € fest. Dagegen legten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Beschwerde ein und beantragten Festsetzung auf drei Bruttomonatsgehälter. Das Landesarbeitsgericht war darüber zu entscheiden. • Statthaft und zulässig war die Beschwerde nach § 33 Abs.3 AVG, in der Sache ist sie jedoch unbegründet. • Maßgeblich für die Wertbemessung ist nach § 42 Abs.4 S.1 GKG die Obergrenze von einem Vierteljahresentgelt; diese Norm ist jedoch als Obergrenze und nicht als bindender Regelstreitwert auszulegen. • Die ständige Rechtsprechung legt eine typisierende Bemessung nach der bisherigen Bestandsdauer zugrunde: bis 6 Monate ein Monatsverdienst, 6–12 Monate zwei Monatsverdienste, über 12 Monate drei Monatsverdienste; entscheidend ist die Bestandsdauer im Zeitpunkt der Kündigung. • § 42 Abs.4 S.1 GKG gilt auch für Ausbildungsverhältnisse; da das Ausbildungsverhältnis im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden hatte, war ein Monatsverdienst als Gegenstandswert angemessen. • Bei mehreren engen aufeinanderfolgenden Kündigungen mit identischem Sachverhalt ist nur die erste Kündigung werterheblich; die zweite, aus Vorsicht ausgesprochene Kündigung ändert den Gegenstandswert nicht. • Die besondere Schwäche des Kündigungsschutzes während der Probezeit (wechselseitiges Kündigungsrecht ohne Frist) rechtfertigt keinen höheren Streitwert; dies entspricht auch § 22 Abs.1 BBiG und den allgemeinen Kündigungsfristen nach § 622 BGB. • Folge: kein Raum für die vom Beschwerdeführer geforderte Erhöhung auf drei Monatsgehälter; die Festsetzung durch das Arbeitsgericht war zutreffend. Die Beschwerde der Beschwerdeführer wird zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Festsetzung des Gegenstandswertes auf ein Bruttomonatsgehalt (662,93 €). Begründend führt das Gericht aus, dass § 42 Abs.4 S.1 GKG nur eine Obergrenze bildet und die typisierende Bemessung nach bisheriger Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses anzuwenden ist; bei unter sechs Monaten Bestand ist ein Monatsverdienst maßgeblich. Eine zweite, vorsorglich ausgesprochene Kündigung mit gleichem Kündigungssachverhalt erhöht den Gegenstandswert nicht. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein weiteres Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben.