Urteil
10 Sa 199/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein gesetzlicher Anspruch des Auszubildenden auf Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule besteht nicht nach §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG.
• § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG begründet eine Erstattungspflicht des Ausbildenden nur, wenn dieser den Besuch der auswärtigen Berufsschule veranlasst hat.
• Eine schulrechtliche Zuweisung durch die zuständige Schulbehörde stellt keine Veranlassung im Tarifsinne dar; der Auszubildende trägt die dadurch entstehenden Fahrtkosten, wenn sie nicht vom Ausbildenden veranlasst wurden.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Fahrtkosten bei schulrechtlicher Zuweisung zur auswärtigen Berufsschule • Ein gesetzlicher Anspruch des Auszubildenden auf Erstattung von Fahrtkosten für den Besuch der Berufsschule besteht nicht nach §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG. • § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG begründet eine Erstattungspflicht des Ausbildenden nur, wenn dieser den Besuch der auswärtigen Berufsschule veranlasst hat. • Eine schulrechtliche Zuweisung durch die zuständige Schulbehörde stellt keine Veranlassung im Tarifsinne dar; der Auszubildende trägt die dadurch entstehenden Fahrtkosten, wenn sie nicht vom Ausbildenden veranlasst wurden. Der Kläger schloss einen Berufsausbildungsvertrag zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (Ausbildungszeit 01.08.2006–31.07.2009) mit der Beklagten; der TVA-öD fand Anwendung. Im Ausbildungsvertrag blieben Angaben zur zuständigen Berufsschule unvollständig. Der Kläger wurde von der örtlichen Berufsschule in C-Stadt zur nächstgelegenen Fachklasse in K-Stadt zugewiesen, weil in C-Stadt keine Fachklasse für seinen Beruf bestand. Er besuchte im ersten Ausbildungsjahr drei Blockwochen in K-Stadt und machte Fahrtkosten von insgesamt €728,10 geltend. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich u.a. darauf, die Beklagte habe den auswärtigen Schulbesuch veranlasst. Die Beklagte erwiderte, die Zuweisung sei eine schulrechtliche Maßnahme und habe nicht in ihrem Einflussbereich gelegen; zudem habe der Kläger an 15 Tagen unentschuldigt gefehlt. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Kein Anspruch aus §§ 15, 19 Abs.1 Nr.1 BBiG: Diese Vorschriften regeln Freistellung und Fortzahlung der Vergütung, enthalten aber keine Pflicht des Ausbildenden zur Erstattung von mit dem Berufsschulbesuch verbundenen Kosten; die schulische Ausbildung ist rechtlich von der betrieblichen getrennt. • Auslegung § 10 Abs.3 TVAöD-BT-BBiG: Der Tarifverband hat die Erstattungspflicht an die Voraussetzung geknüpft, dass der Ausbildende den Besuch der auswärtigen Berufsschule „veranlasst“ hat. ‚Veranlassen‘ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch dafür sorgen, dass etwas geschieht, anordnen oder bewirken. • Tatbestand der Veranlassung liegt nicht vor: Die Zuweisung des Klägers nach K-Stadt erfolgte durch die zuständige Schulbehörde nach landesrechtlichen Vorschriften als schulorganisatorische Maßnahme; die Beklagte hat die Auswahl der Schule nicht beeinflusst und hat den Besuch nicht angeordnet. • Wortlaut und Zweck der Tarifnorm: Die Norm zielt darauf ab, den Ausbildenden nur für Fälle in Anspruch zu nehmen, in denen er selbst die Veranlassung herbeiführt; eine Auslegung, die bereits mangelnde Vertragsangaben des Ausbildenden als Veranlassung wertet, würde den Tarifzweck verfehlen. • Keine vertragliche Verpflichtung: Der formularmäßige Ausbildungsvertrag enthielt keine Zusage der Beklagten zur Übernahme von Fahrtkosten; das Fehlen von Eintragungen zu Berufsschule bzw. außerbetrieblichen Maßnahmen begründet keine Erstattungsverpflichtung. • Hinweis zur Höhe der Forderung: Selbst wenn ein Anspruch bestünde, bliebe offen, ob die geltend gemachte Summe zu kürzen wäre, weil der Kläger an mehreren Tagen unentschuldigt dem Unterricht fernblieb. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Berufung wurde kostenpflichtig zurückgewiesen; Revision wurde zugelassen, weil eine abweichende Rechtsprechung vorliegt. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Arbeitsgericht hat zu Recht einen Erstattungsanspruch für die Fahrten zur auswärtigen Berufsschule verneint. Ein gesetzlicher Anspruch aus §§ 15, 19 Abs. 1 Nr. 1 BBiG besteht nicht, weil diese Vorschriften keine Kostentragungspflicht des Ausbildenden für schulische Fahrtkosten begründen. § 10 Abs. 3 TVAöD-BT-BBiG verpflichtet den Ausbildenden nur zur Erstattung, wenn er den Besuch der auswärtigen Berufsschule veranlasst hat; eine schulische Zuweisung durch die Schulbehörde stellt keine solche Veranlassung dar. Die Beklagte ist auch vertraglich nicht zur Kostenerstattung verpflichtet, da der Ausbildungsvertrag hierfür keine Verpflichtung enthält. Die Berufung ist deshalb ohne Erfolg geblieben; die Kostenentscheidung wurde zuungunsten des Klägers getroffen, die Revision wurde zugelassen.