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Urteil

9 Sa 114/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zeiten als Ärztin im Praktikum (AiP) sind bei der Stufenzuordnung nach §16 Abs.2 Satz1 TV-Ärzte als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn während dieser Zeit ärztliche Tätigkeiten ausgeübt wurden. • Bei der Auslegung tariflicher Begriffe ist auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang und Sinn und Zweck abzustellen; der Begriff „ärztliche Tätigkeit" ist tätigkeitsbezogen zu verstehen und nicht ausschließlich an die Vollapprobation zu knüpfen. • Eine Ausnahme von der Anrechnung wegen wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers ist bei tariflicher Anrechnungsnorm nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Grundlage vorzunehmen.
Entscheidungsgründe
AiP-Zeiten sind bei Stufenanrechnung nach §16 Abs.2 TV-Ärzte zu berücksichtigen • Zeiten als Ärztin im Praktikum (AiP) sind bei der Stufenzuordnung nach §16 Abs.2 Satz1 TV-Ärzte als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen, wenn während dieser Zeit ärztliche Tätigkeiten ausgeübt wurden. • Bei der Auslegung tariflicher Begriffe ist auf Wortlaut, systematischen Zusammenhang und Sinn und Zweck abzustellen; der Begriff „ärztliche Tätigkeit" ist tätigkeitsbezogen zu verstehen und nicht ausschließlich an die Vollapprobation zu knüpfen. • Eine Ausnahme von der Anrechnung wegen wirtschaftlicher Interessen des Arbeitgebers ist bei tariflicher Anrechnungsnorm nicht zu Lasten des Arbeitnehmers ohne ausdrückliche Grundlage vorzunehmen. Die Klägerin arbeitete ab 01.09.2005 beim beklagten Land als Assistenzärztin in Weiterbildung. Vorher war sie vom 01.07.2002 bis 07.01.2004 als Ärztin im Praktikum (AiP) tätig und erhielt am 08.01.2004 die Approbation. Mit Inkrafttreten des TV-Ärzte und TVÜ-Ärzte ab 01.11.2006 stritten die Parteien über die Stufenzuordnung nach §16 TV-Ärzte, insbesondere ob die AiP-Zeiten als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Die Klägerin machte Einstufung in Entgeltgruppe Ä1, Stufe 5 ab 01.07.2006 geltend; das Land stufte sie nur in Stufe 4 ein und lehnte Anrechnung der AiP-Zeiten mit der Begründung ab, AiP sei keine ärztliche Tätigkeit im Tarifsinne und notfalls sei die Entscheidung im Ermessen wegen wirtschaftlicher Belastung des Klinikums zu treffen. Das Arbeitsgericht gab der Klägerin recht; das Land legte Berufung ein. • Anwendung der Auslegungsgrundsätze für Tarifverträge: Wortlaut, Entstehungsgeschichte, systematischer Zusammenhang und Sinn und Zweck sind zu berücksichtigen (vgl. §§12,16 TV-Ärzte, §5 TVÜ-Ärzte). • Der Begriff ‚ärztliche Tätigkeit‘ ist tätigkeitsbezogen und nicht zwingend auf Personen mit Vollapprobation beschränkt; auch AiP konnten nach Medizinalrecht die Berufsbezeichnung Arzt führen und ärztliche Tätigkeiten ausüben (§2, §2a BÄrzteO, frühere Approbationsordnung). • Die AiP-Zeiten sind unstreitig mit umfangreicher und selbstständiger Patientenversorgung verbunden gewesen, daher als einschlägige Berufserfahrung im Tarifsinne zu qualifizieren. Der systematische Zusammenhang von §16 Abs.1 und Abs.2 TV-Ärzte zeigt, dass ‚einschlägig‘ ärztliche Tätigkeit meint und nicht nur bereits voll approbierte Tätigkeiten. • Sinn und Zweck der Anrechnungsregel (Honorierung bereits vorhandener Leistungsfähigkeit, Reduzierung von Einarbeitungsaufwand) spricht für Anrechnung der AiP-Zeiten; dem steht die Entstehungsgeschichte nicht entgegen, da kein eindeutiger Ausschluss festgestellt werden kann. • Eine Berücksichtigung nach §16 Abs.2 Satz2 (nichtärztliche Berufserfahrung) ist nicht erforderlich, weil Satz1 bereits die Anrechnung ermöglicht. Die behauptete Ermessenserwägung des Arbeitgebers wegen wirtschaftlicher Lage reicht nicht, um die tariflich normierte Anrechnung zu versagen. Die Berufung des beklagten Landes wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die Feststellung, dass die Klägerin seit dem 01.07.2006 Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe Ä1, Stufe 5 des TV-Ärzte in der geltend gemachten Höhe hat. Begründend legt das Gericht dar, dass AiP-Zeiten nach §16 Abs.2 Satz1 TV-Ärzte als Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit anzurechnen sind, weil der tarifliche Begriff ‚ärztliche Tätigkeit‘ tätigkeitsbezogen zu verstehen ist und auch medizinalrechtlich AiP bereits ärztliche Tätigkeiten ausüben und die Berufsbezeichnung führen konnten. Der systematische Zusammenhang und der Zweck der Regelung (Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung zur Anerkennung bereits vorhandener Leistungsfähigkeit) stützen diese Auslegung; eine entgegenstehende Auslegung aus Entstehungsgeschichte oder wirtschaftlichen Erwägungen des Arbeitgebers wurde nicht festgestellt. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat das beklagte Land zu tragen; die Revision wurde zugelassen.