Beschluss
1 Ta 158/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beschwert ist.
• Ist die streitige Wertfestsetzung für die Partei nicht nachteilig, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG unzulässig.
• Der Wertfestsetzung kann die Angabe der Parteien im Gütetermin zugrunde gelegt werden; eine Partei kann nicht mit dem Ziel Beschwer führen, dadurch die Vergütung ihres Rechtsanwalts zu erhöhen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Wertfestsetzung mangels Beschwer • Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Entscheidung beschwert ist. • Ist die streitige Wertfestsetzung für die Partei nicht nachteilig, ist die Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG unzulässig. • Der Wertfestsetzung kann die Angabe der Parteien im Gütetermin zugrunde gelegt werden; eine Partei kann nicht mit dem Ziel Beschwer führen, dadurch die Vergütung ihres Rechtsanwalts zu erhöhen. Der Kläger, früher studentischer Mitarbeiter bei der Beklagten, begehrte die Änderung eines erteilten Zeugnisses. Der Rechtsstreit wurde im Gütetermin durch Vergleich erledigt. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit beider Prozessvertreter auf Grundlage der im Gütetermin von den Parteien angegebenen Bruttomonatsvergütung von 757,00 EUR fest. Der Kläger legte form- und fristgerecht Beschwerde gegen die Wertfestsetzung ein und rügte, der angesetzte Monatsbetrag entspreche nicht seiner angemessenen Vergütung; er habe zuvor eine höhere Vergütung erhalten und sei später als studentische Arbeitskraft eingestuft worden. Das Arbeitsgericht verwies darauf, dass der Kläger in den letzten Monaten unstreitig 757,00 EUR verdient habe. Auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts zur Frage der Beschwer im Sinne des RVG äußerte sich der Kläger innerhalb der Frist nicht weiter. • Rechtsmittel war eine befristete Beschwerde gemäß § 33 Abs. 3 RVG; Voraussetzung ist, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist. • Die Beschwer (gravamen) ist ein besonderes Rechtsschutzinteresse: Der Beschwerdeführer muss durch die Entscheidung benachteiligt sein und die Beseitigung dieser Benachteiligung anstreben. • Hier beruhte die Wertfestsetzung auf den übereinstimmenden Angaben der Parteien zur letzten Monatsvergütung von 757,00 EUR, was der Kläger nicht ausdrücklich bestritten hat. • Der Kläger machte bezogen auf die Wertfestsetzung nur geltend, ihm stehe materiell eine höhere Vergütung zu; damit verfolgte er in Wahrheit das Ziel, den Gegenstandswert (und damit die Anwaltsvergütung) zu erhöhen, nicht aber die Beseitigung einer eigenen nachteiligen Rechtsposition. • Eine zu niedrige Festsetzung des Gegenstandswertes käme dem Kläger materiell nicht nachteilig, sondern würde ihn allenfalls begünstigen; daher fehlt die erforderliche Beschwer des Beschwerdeführers. • Folge: Die Beschwerde ist unzulässig und war gemäß § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG als unbegründet mit Kostenfolge zurückzuweisen. • Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben (§ 33 Abs. 4 S. 3 RVG). Die Beschwerde des Klägers gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts durch Beschluss vom 28.07.2008 wurde als unzulässig verworfen. Begründung: Dem Kläger fehlt die für eine Beschwerde erforderliche Beschwer, weil die Wertfestsetzung auf den unstreitigen Angaben zur letzten Monatsvergütung beruhte und eine Korrektur des Gegenstandswerts lediglich dazu dienen würde, eine höhere Rechtsanwaltsvergütung zu ermöglichen, was die Partei nicht als eigene Benachteiligung geltend macht. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.