Urteil
10 Sa 162/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein organschaftliches Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers wandelt sich durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch in ein dem KSchG unterliegendes Arbeitsverhältnis.
• Für Geschäftsführer gelten bei Kündigung entsprechende zivilrechtliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB); der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG findet auf Organvertreter grundsätzlich keine Anwendung.
• Die faktische Behandlung als Arbeitnehmer (Abrechnungen, Sozialabgaben) begründet alleine kein Arbeitsverhältnis; entscheidend sind Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit.
• Alleingesellschafter-Geschäftsführer gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG) und können daher keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus diesem Gesetz geltend machen.
• Kündigungen durch den Insolvenzverwalter sind nicht per se sittenwidrig, wenn sie der wirtschaftlichen Fortführung bzw. Reduzierung von Personalkosten dienen.
Entscheidungsgründe
Keine Arbeitnehmerstellung des Geschäftsführers durch Insolvenzeröffnung; kein Urlaubsabgeltungsanspruch • Ein organschaftliches Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers wandelt sich durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht automatisch in ein dem KSchG unterliegendes Arbeitsverhältnis. • Für Geschäftsführer gelten bei Kündigung entsprechende zivilrechtliche Kündigungsfristen (§ 622 BGB); der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG findet auf Organvertreter grundsätzlich keine Anwendung. • Die faktische Behandlung als Arbeitnehmer (Abrechnungen, Sozialabgaben) begründet alleine kein Arbeitsverhältnis; entscheidend sind Weisungsgebundenheit und persönliche Abhängigkeit. • Alleingesellschafter-Geschäftsführer gehören grundsätzlich nicht zum Personenkreis des Bundesurlaubsgesetzes (§ 2 BUrlG) und können daher keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung aus diesem Gesetz geltend machen. • Kündigungen durch den Insolvenzverwalter sind nicht per se sittenwidrig, wenn sie der wirtschaftlichen Fortführung bzw. Reduzierung von Personalkosten dienen. Der Kläger war Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter einer Metzgerei GmbH; nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das GmbH-Vermögen führte der Insolvenzverwalter den Betrieb fort und beschäftigte den Kläger als Betriebsleiter gegen monatliche Vergütung. Die Metzgerei beschäftigte weniger als zehn Arbeitnehmer. Der Insolvenzverwalter kündigte das Beschäftigungsverhältnis zum 31.08.2007 und stellte den Kläger unter Anrechnung von Urlaub frei. Der Kläger war während eines Teils dieses Zeitraums krankgeschrieben. Er klagte erstinstanzlich auf Feststellung der Fortdauer des Arbeitsverhältnisses und auf Urlaubsabgeltung für 2006 und 2007; das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein mit dem Vorbringen, er sei Arbeitnehmer geworden, die Kündigung sei unwirksam und es liege eine Diskriminierung vor; ferner machte er Urlaubsabgeltung geltend. • Die Berufung ist form- und fristgerecht, in der Sache aber unbegründet. • Rechtsnatur: Der Kläger war als geschäftsführender Organvertreter nach § 35 GmbHG tätig; die Insolvenzeröffnung bewirkt keine automatische Mutation seines Anstellungsverhältnisses in ein dem Kündigungsschutzgesetz unterliegendes Arbeitsverhältnis. • Kündigungsschutz: Aufgrund der negativen Fiktion des § 14 Abs.1 Nr.1 KSchG findet der allgemeine Kündigungsschutz für Organvertreter keine Anwendung; die Kündigung bedurfte lediglich der Anwendung der zivilrechtlichen Kündigungsregelungen, wofür § 622 Abs.1 BGB entsprechend herangezogen werden kann. • Arbeitsverhältnis: Für das Vorliegen eines Arbeitsvertrags fehlt es an der erforderlichen Darlegung von Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit; bloße Zahlung von Vergütung, Abführung von Sozialabgaben und Lohnabrechnungen begründen keinen Arbeitsvertrag. • Urlaubsansprüche: Der Kläger fällt nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des BUrlG (§ 2 BUrlG) als Arbeitnehmer, sodass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs.4 BUrlG nicht besteht. • Sittenwidrigkeit/Diskriminierung: Kein Verstoß gegen Verbote der Diskriminierung oder sittenwidriges Verhalten; betriebsbedingte Kündigungen zur Kostensenkung sind nicht per se sittenwidrig. • Insolvenzrechtliche Aspekte: Die Mitwirkungspflicht des Schuldners/Organs (§§ 97,101 InsO) führt nicht zur Entstehung eines Arbeitsverhältnisses; etwaige Mitwirkung kann vergütet werden, ändert aber nicht die Rechtsstellung automatisch. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts wurde bestätigt. Die Kammer stellte fest, dass der Kläger durch die Insolvenzeröffnung nicht Arbeitnehmer des Insolvenzverwalters geworden ist und deshalb kein Schutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht. Die ordentliche Kündigung war wirksam unter Anwendung der zivilrechtlichen Kündigungsfristen; ferner besteht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz, weil der Kläger nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des BUrlG fällt. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.