Beschluss
7 Ta 160/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §124 Nr.2 ZPO aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat.
• Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten sind bei der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse anzugeben; ihr Weglassen kann grob fahrlässig sein, wenn die Frage im Formular ausdrücklich gestellt wird.
• Fehlende Sprachkenntnisse oder Unwissenheit rechtfertigen das Verschweigen wesentlicher Einkünfte nur in Ausnahmefällen; bei studierter Antragstellerin und hinzuziehbarem Anwalt liegt regelmäßig grobe Nachlässigkeit vor.
• Wären die unterlassenen Angaben gemacht worden, hätte die Bewilligung nur mit Ratenanordnung erfolgen dürfen; der Staatskasse sind durch das Unterlassen Zahlungen entgangen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei Verschweigen von Ehegattenunterhalt (grob fahrlässig) • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach §124 Nr.2 ZPO aufgehoben werden, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat. • Unterhaltszahlungen des geschiedenen Ehegatten sind bei der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse anzugeben; ihr Weglassen kann grob fahrlässig sein, wenn die Frage im Formular ausdrücklich gestellt wird. • Fehlende Sprachkenntnisse oder Unwissenheit rechtfertigen das Verschweigen wesentlicher Einkünfte nur in Ausnahmefällen; bei studierter Antragstellerin und hinzuziehbarem Anwalt liegt regelmäßig grobe Nachlässigkeit vor. • Wären die unterlassenen Angaben gemacht worden, hätte die Bewilligung nur mit Ratenanordnung erfolgen dürfen; der Staatskasse sind durch das Unterlassen Zahlungen entgangen. Die Klägerin führte einen Kündigungsrechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Mainz und beantragte Prozesskostenhilfe mit beigefügter formularmäßiger Erklärung zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 11.01.2007. In dieser Erklärung beantwortete sie die Frage nach Unterhaltsleistungen nicht, obwohl entsprechende Auswahlkästchen vorhanden waren. Das Arbeitsgericht bewilligte daraufhin Prozesskostenhilfe basierend auf den gemeldeten Einkünften und Ausgaben. Auf Nachfrage reichte die Klägerin im Juli 2008 eine neue Erklärung ein, wiederum ohne die Frage nach Unterhalt zu beantworten. Erst nach einem Hinweis des Gerichts gab die Klägerin an, seit 01.07.2005 monatlich 1.000 EUR Ehegattenunterhalt bis Ende 2008 zu erhalten und legte ein Sitzungsprotokoll als Nachweis vor. Das Arbeitsgericht hob die Bewilligung vom 27.02.2007 auf mit der Begründung, die Klägerin habe zumindest grob fahrlässig unrichtige bzw. unvollständige Angaben gemacht. Gegen diesen Beschluss richtete sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. • Zulässigkeit: Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§78 ArbGG,127 ZPO). • Rechtsgrundlage: §124 Nr.2 ZPO erlaubt die Aufhebung der Prozesskostenhilfe bei absichtlicher oder grob nachlässiger Angabe unrichtiger persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse. • Feststellungen: Die Klägerin hat in der Formularerklärung die Frage nach Unterhaltsleistungen nicht beantwortet, obwohl ein Feld für "Ja, vom geschiedenen Ehegatten" vorhanden war; dieselbe Unterlassung wiederholte sich in der späteren Erklärung. • Grob fahrlässiges Verhalten: Angesichts des klaren Fragemusters des Formulars, der Versicherung der Vollständigkeit und Wahrhaftigkeit der Angaben und der Ausbildungs- und Lebenssituation der Klägerin war das Verschweigen der 1.000 EUR monatlichen Unterhaltsleistung zumindest grob fahrlässig. • Auswirkung auf die Bewilligung: Bei zutreffenden Angaben hätte die Klägerin ein monatliches Einkommen von 1.908 EUR gehabt; nach Abzug der Ausgaben wäre eine Ratenzahlung angeordnet worden, sodass der Staatskasse monatliche Raten entgangen sind. • Entkräftungsversuche: Die angeführten Gründe (Unwissen, Herkunft aus dem Ausland, mangelnde Sprachkenntnisse, freiwillige Offenlegung) überzeugen nicht; bei mangelnder Sprache oder Unklarheiten hätte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten hinzuziehen müssen. • Kostenfolge und Rechtsbeschwerde: Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen mangels gesetzlichem Anlass (§§78 Satz2,72 Abs.2 ArbGG). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; die Aufhebung war nach §124 Nr.2 ZPO gerechtfertigt, weil die Klägerin zumindest grob fahrlässig die monatlichen Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von 1.000 EUR verschwiegen hat. Wären diese Einkünfte angegeben worden, wäre die Bewilligung nur unter Anordnung monatlicher Raten erfolgt, sodass der Staatskasse Zahlungen entgangen sind. Die von der Klägerin vorgebrachten Rechtfertigungen (Unwissen, fehlende Sprachkenntnisse, Annahme, das Gericht sei informiert) sind nicht ausreichend, da das Formular die Frage ausdrücklich stellte und sie ihren Anwalt hätte hinzuziehen können. Die sofortige Beschwerde ist kostenpflichtig zurückzuweisen; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.