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Beschluss

11 Ta 154/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet für bürgerliche Unterlassungs- und Zahlungsklagen zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung, wenn eine innere Beziehung zur arbeitsrechtlichen Tätigkeit besteht. • Deliktische Unterlassungsansprüche sind der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die behaupteten Äußerungen in Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Funktionen erfolgen und sich inhaltlich auf Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis beziehen. • Ein Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann im Zusammenhang mit einem deliktischen Unterlassungsanspruch ebenfalls der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterfallen.
Entscheidungsgründe
Rechtsweg zu Arbeitsgerichten bei deliktischen Unterlassungs- und Kostenansprüchen zwischen Arbeitnehmern • Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist eröffnet für bürgerliche Unterlassungs- und Zahlungsklagen zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubter Handlung, wenn eine innere Beziehung zur arbeitsrechtlichen Tätigkeit besteht. • Deliktische Unterlassungsansprüche sind der Arbeitsgerichtsbarkeit zugewiesen, wenn die behaupteten Äußerungen in Ausübung betriebsverfassungsrechtlicher Funktionen erfolgen und sich inhaltlich auf Pflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis beziehen. • Ein Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten kann im Zusammenhang mit einem deliktischen Unterlassungsanspruch ebenfalls der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterfallen. Die Klägerin und die Beklagte sind Arbeitnehmerinnen derselben Firma; die Klägerin ist Betriebsratsmitglied, die Beklagte Betriebsratsvorsitzende. Die Beklagte versandte am 07.12.2007 ein Schreiben an Geschäftsleitung, Mitarbeiter und Betriebsrat, in dem sie der Klägerin u. a. vorwarf, während einer Betriebsratssitzung private Besorgungen mit einem Firmen-Pkw erledigt und zu Unrecht Mehrstunden abgerechnet zu haben. Die Klägerin erhob beim Arbeitsgericht Unterlassungsansprüche gegen diese Äußerungen und verlangte darüber hinaus Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Das Arbeitsgericht für unzuständig und verwies an das Amtsgericht mit der Begründung, eine unerlaubte Handlung sei nicht vorgetragen. Hiergegen legte die Beklagte sofortige Beschwerde ein; das Landesarbeitsgericht prüfte die Zuständigkeitsfrage. • Anwendbare Norm: § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG. Danach sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus unerlaubten Handlungen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. • Erforderlich ist eine innere Beziehung zwischen der behaupteten unerlaubten Handlung und dem Arbeitsverhältnis; diese besteht, wenn die Handlung in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses bzw. in typischen Berührungspunkten des Arbeitslebens wurzelt. • Die streitigen Äußerungen wurden von der Beklagten in ihrer Funktion als Betriebsratsvorsitzende gemacht und bezogen sich konkret auf Pflichtverletzungen der Klägerin als Arbeitnehmerin und Betriebsratsmitglied; daher besteht die notwendige innere Beziehung zum Arbeitsverhältnis. • Die Klage betrifft deliktische Unterlassungsansprüche; nach Rechtsprechung fallen solche deliktischen Unterlassungsansprüche unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, wenn die innere Beziehung gegeben ist. • Der Zahlungsanspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten steht in Zusammenhang mit der behaupteten unerlaubten Handlung, weil die außergerichtliche Tätigkeit der Anwältin der Klägerin auf die Unterlassung der beanstandeten Äußerungen gerichtet war; somit unterfällt auch dieser Anspruch der Arbeitsgerichtsbarkeit. • Die Frage der materiellen Begründetheit der Unterlassungs- und Zahlungsklagen bleibt offen und ist in der Sache zu entscheiden; hier ist allein die Zuständigkeitsprüfung erfolgt. • Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich, weshalb sie nicht zugelassen wurde. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin war in der Sache erfolgreich: Das Landesarbeitsgericht stellt fest, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist. Die Sache ist demnach nicht an das Amtsgericht zu verweisen, weil die Unterlassungs- und der Erstattungsanspruch in gegenseitigem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen und von der Labourgerichtsbarkeit nach § 2 Abs.1 Nr.9 ArbGG zu beurteilen sind. Die Frage, ob die Klägerin in der Sache materiell obsiegt, bleibt unentschieden und ist in einem Hauptverfahren zu prüfen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird nicht erteilt.