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Beschluss

1 Ta 192/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kündigungsschutzklagen ist der Antrag regelmäßig mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, wenn die Beschäftigungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. • Eine widerrufliche Freistellungsvereinbarung begründet in der Regel einen eigenen Gegenstandswert; als Regelsatz sind 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung anzusetzen. • Ein durch Vergleich später gelegter Beendigungstermin führt nicht ohne Weiteres zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts über die vorgenannten Bewertungsmaßstäbe hinaus. • Gegenstandswertfestsetzungen nach RVG-Beschwerdeverfahren sind teiländerbar; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind anteilig zu tragen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei Vergleich mit widerruflicher Freistellungsvereinbarung • Bei Kündigungsschutzklagen ist der Antrag regelmäßig mit drei Bruttomonatsgehältern zu bewerten, wenn die Beschäftigungsdauer mehr als ein Jahr beträgt. • Eine widerrufliche Freistellungsvereinbarung begründet in der Regel einen eigenen Gegenstandswert; als Regelsatz sind 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung anzusetzen. • Ein durch Vergleich später gelegter Beendigungstermin führt nicht ohne Weiteres zu einer Erhöhung des Gegenstandswerts über die vorgenannten Bewertungsmaßstäbe hinaus. • Gegenstandswertfestsetzungen nach RVG-Beschwerdeverfahren sind teiländerbar; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind anteilig zu tragen. Der Kläger war seit 01.07.1997 als Vertriebsrepräsentant beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 1.344,47 EUR. Die Beklagte erklärte am 07.07.2008 eine Änderungskündigung mit Wirkung zum 30.09.2008. Der Kläger erhob Klage; das Verfahren endete durch Vergleich vom 08.08.2008. Im Vergleich einigten sich die Parteien auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2008 und auf eine widerrufliche Freistellung des Klägers für Oktober bis Dezember 2008 bei Fortzahlung einer monatlichen Bruttovergütung von 1.268,82 EUR. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich zunächst ohne Mehrwert für die Freistellung fest; die Anwälte des Klägers erhoben Beschwerde und begehrten eine höhere Festsetzung insbesondere wegen des Wertes der Freistellung und der zeitlich späteren Beendigung. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft nach § 33 Abs. 3 RVG, form- und fristgerecht sowie wertmäßig erreicht. • Bewertung des Kündigungsschutzantrags: Bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr ist der Kündigungsschutzantrag zutreffend mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet; dies wurde nicht angegriffen. • Wert der Freistellung: Eine (auch widerrufliche) Freistellungsvereinbarung schafft regelmäßig einen eigenen Wert; als Regelsatz sind 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung anzusetzen. • Berechnung des Mehrwerts: Der Freistellungszeitraum erstreckt sich von August bis Dezember 2008 (2 Monate mit 1.344,47 EUR, 3 Monate mit 1.268,82 EUR), Gesamtbrutto 6.495,40 EUR; 10 % hiervon ergeben 649,54 EUR. • Keine zusätzliche Erhöhung: Ein späterer Vergleichsendtermin gegenüber dem ursprünglich kündigungsbedingten Endtermin rechtfertigt keine zusätzliche Aufwertung über die vorgenannten Bewertungsgrundsätze hinaus; insoweit greift § 42 Abs. 4 S.1 GKG als Grenze des Gegenstandswerts. • Folge: Der ursprünglich festgesetzte Gegenstandswert ist deshalb teilweise zu ändern und um den Wert der Freistellung zu erhöhen. • Kosten: Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist nach den einschlägigen Regelungen zu berechnen; die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 83 % zu tragen. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte teilweise Erfolg: Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit für den Vergleich wurde auf 4.414,06 EUR festgesetzt, weil zusätzlich zum bereits bewerteten Kündigungsschutzantrag ein Mehrwert für die widerrufliche Freistellung in Höhe von 10 % der auf den Freistellungszeitraum entfallenden Bruttovergütung (649,54 EUR) anzusetzen war. Eine darüber hinausgehende Erhöhung wurde nicht angenommen, weil der später festgelegte Endtermin im Vergleich den Gegenstandswert nicht weiter erhöht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer zu 83 %. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.