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Beschluss

1 Ta 176/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis, die inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen, ist zusammen nur mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (Zwischenzeugnis regelmäßig mit 0,5 Monatsgehalt, Endzeugnis mit 1 Monatsgehalt; bei inhaltlicher Identität insgesamt 1 Monatsgehalt). • Ein während einer Freistellungsphase vereinbartes Sonderbeendigungsrecht des Arbeitnehmers ist nur dann gesondert zu bewerten, wenn es einen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil begründet; fehlt ein widerrufliches Gestaltungsrecht und bleibt die Vergütung als Abfindung erhalten, ist kein zusätzlicher Wert anzunehmen. • Gegenstandswertfestsetzungen nach den genannten Grundsätzen sind im Beschwerdeverfahren nur zu überprüfen, wenn offensichtliche Bewertungsfehler vorliegen; die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung zutreffend ist.
Entscheidungsgründe
Wertfestsetzung für Zeugnisse und Sonderbeendigungsrecht bei Freistellung • Die Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis, die inhaltlich im Wesentlichen übereinstimmen, ist zusammen nur mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (Zwischenzeugnis regelmäßig mit 0,5 Monatsgehalt, Endzeugnis mit 1 Monatsgehalt; bei inhaltlicher Identität insgesamt 1 Monatsgehalt). • Ein während einer Freistellungsphase vereinbartes Sonderbeendigungsrecht des Arbeitnehmers ist nur dann gesondert zu bewerten, wenn es einen eigenständigen wirtschaftlichen Vorteil begründet; fehlt ein widerrufliches Gestaltungsrecht und bleibt die Vergütung als Abfindung erhalten, ist kein zusätzlicher Wert anzunehmen. • Gegenstandswertfestsetzungen nach den genannten Grundsätzen sind im Beschwerdeverfahren nur zu überprüfen, wenn offensichtliche Bewertungsfehler vorliegen; die Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung zutreffend ist. Die Klägerin war seit 1988 als Sekretärin/Assistentin beschäftigt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsgehalt von 4.546,57 EUR. Die Beklagte kündigte zum 31.10.2008; die Parteien schlossen vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich. Der Vergleich sah unter anderem vor: Freistellung bis zum Vertragsende bei Fortzahlung des Entgelts (Ziff. 3), Erteilung eines Zwischenzeugnisses (Ziff. 5) und eines Endzeugnisses mit ergänzender Schlussformel (Ziff. 6) sowie einseitiges Sonderbeendigungsrecht der Klägerin mit 10-tägiger Ankündigungsfrist und Anpassung der Abfindung (Ziff. 7). Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit und den Vergleich teilweise fest und bewertete die Zeugnisse insgesamt mit einem Bruttomonatsgehalt; das Sonderbeendigungsrecht wurde nicht gesondert bewertet. Gegen diese Festsetzung legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Beschwerde ein mit der Forderung, beide Zeugnisse je mit einem Monatsgehalt und das Sonderbeendigungsrecht mit einem weiteren Monatsgehalt zu bewerten. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht (§ 33 Abs. 3 RVG). • Bewertung der Zeugnisse: Zwischenzeugnisse haben gegenüber Endzeugnissen geringeren wirtschaftlichen Wert und sind regelmäßig mit 0,5 Monatsgehalt anzusetzen; Endzeugnisse sind mit 1 Monatsgehalt zu bewerten. Sind Zwischen- und Endzeugnis inhaltlich identisch, ist insgesamt nur ein Bruttomonatsgehalt anzusetzen. Formelhafte Abschlussfloskeln im Endzeugnis begründen keine eigenständige inhaltliche Abweichung und erhöhen den Wert nicht. • Sonderbeendigungsrecht bei Freistellung: Die wirtschaftliche Bedeutung eines während Freistellung eingeräumten einseitigen Beendigungsrechts ist zu prüfen; fehlt ein ausdrückliches Widerrufs- oder Rücktrittsrecht der Freistellung, ist diese als einseitig unwiderruflich anzusehen. Hier konnte die Klägerin bereits ohne Ausübung des Sonderbeendigungsrechts während der Freistellung anderweitig tätig werden, ohne dass die Vergütungsfolgen zwischen den Parteien verändert worden wären. Die Vergütung für die restliche Freistellungszeit wurde de facto als Abfindung ausgestaltet, sodass kein zusätzlicher wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, der gesondert zu bewerten wäre. • Gegenstandswertrechtliche Folgen: Abfindungsbeträge sind bei der Wertfestsetzung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 4 S.1 2. Halbsatz GKG); der ersatzweise angesetzte Wert für die Freistellungszeit wurde bereits mit 10 % bewertet, so dass durch Ausübung des Sonderbeendigungsrechts keine Verschlechterung eintritt. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Die Beschwerde ist unbegründet zurückzuweisen; die Gebührenregelung für das Beschwerdeverfahren führt zur Kostentragung des Beschwerdeführers; ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten war unbegründet und wurde zurückgewiesen; das Landesarbeitsgericht bestätigt die vom Arbeitsgericht vorgenommene Gegenstandswertfestsetzung. Die Erteilung von Zwischen- und Endzeugnis ist bei inhaltlicher Übereinstimmung insgesamt nur mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Das während der Freistellungsphase vereinbarte Sonderbeendigungsrecht begründet vorliegend keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert, weil die Freistellung als einseitig unwiderruflich zu verstehen ist und die Vergütung insoweit de facto als Abfindung erhalten bleibt. Die Beschwerde ist somit abgewiesen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen, und gegen diesen Beschluss steht kein weiteres Rechtsmittel zu.