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Beschluss

1 Ta 206/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Wertberechnung von Streitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nach § 42 Abs. 4 S.1 GKG eine Vierteljahresobergrenze des Arbeitsentgelts. • Die typisierende Festsetzung des Streitwerts kann nach Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgen: bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst, >6 bis 12 Monate = 2 Monatsverdienste, >12 Monate = 3 Monatsverdienste. • Für die Bemessung kommt es auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung an, nicht auf den in der Kündigung genannten Endtermin.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Streitwerts bei Kündigungsschutz: Bemessung nach Dauer des Arbeitsverhältnisses • Für die Wertberechnung von Streitigkeiten über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nach § 42 Abs. 4 S.1 GKG eine Vierteljahresobergrenze des Arbeitsentgelts. • Die typisierende Festsetzung des Streitwerts kann nach Dauer des Arbeitsverhältnisses erfolgen: bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst, >6 bis 12 Monate = 2 Monatsverdienste, >12 Monate = 3 Monatsverdienste. • Für die Bemessung kommt es auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses zum Zeitpunkt der Kündigung an, nicht auf den in der Kündigung genannten Endtermin. Der Kläger war seit dem 01.09.2007 bei der Beklagten beschäftigt mit zuletzt 4.000 EUR brutto monatlich. Die Beklagte sprach am 16.05.2008 eine Kündigung zum 31.10.2008 aus. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage und die Parteien schlossen einen Vergleich, der u.a. ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Beurteilung "gut" vorsah. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag die Gegenstandswerte auf 8.000 EUR für das Verfahren und 12.000 EUR für den Vergleich fest, wobei der Vergleichsmehrwert mit einem Monatsgehalt bewertet wurde. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beschwerte sich und beantragte höhere Werte (12.000 EUR bzw. 16.000 EUR), da das Arbeitsverhältnis länger als ein Jahr bestanden habe. Das Arbeitsgericht hielt an seiner Festsetzung fest und legte die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht vor. • Die Beschwerde ist form- und fristgerecht sowie statthaft nach § 33 Abs. 3 RVG, erreicht jedoch in der Sache keinen Erfolg. • Nach § 42 Abs. 4 S.1 GKG bildet das Vierteljahresarbeitsentgelt die Obergrenze für die Wertberechnung bei Streitigkeiten über das Bestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses; diese Grenze ist keine feste Regelwertvorgabe, sondern die zulässige Höchstgrenze. • Gerichtliche Praxis erlaubt eine typisierende Festsetzung des Streitwerts nach Dauer des Arbeitsverhältnisses: bis 6 Monate = 1 Monatsverdienst, 6–12 Monate = 2 Monatsverdienste, ab >12 Monate = 3 Monatsverdienste. • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Dauerbemessung ist der Zeitpunkt der Kündigung (hier 16.05.2008). Zum diesem Zeitpunkt bestand das Arbeitsverhältnis seit mehr als sechs, aber noch nicht zwölf Monaten, sodass der Streitwert mit zwei Monatsgehältern (8.000 EUR) festzusetzen war. • Ein in der Kündigung genannter späterer Endtermin, an dem die Beschäftigungsdauer über zwölf Monate gelegen hätte, ist unbeachtlich für die Wertfestsetzung. • Da der Beschwerdeführer die übrigen Festsetzungen des Arbeitsgerichts nicht angegriffen hat, war die Beschwerde insoweit ebenfalls zurückzuweisen. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; das Beschwerdeverfahren ist nicht gebührenfrei nach § 33 Abs. 3 RVG. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert des Kündigungsschutzantrags wurde zutreffend mit zwei Bruttomonatsgehältern (8.000 EUR) angesetzt, weil das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung zwar länger als sechs, aber noch nicht zwölf Monate bestanden hatte. Auf den in der Kündigung angegebenen späteren Endtermin kommt es nicht an. Die übrigen Festsetzungen des Arbeitsgerichts wurden nicht angegriffen und bleiben bestehen. Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss ist nicht gegeben.