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Beschluss

1 Ta 208/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde des Klägers gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist unzulässig, wenn er durch die Festsetzung nicht benachteiligt wird (§ 33 Abs. 3 RVG). • Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungs- und Entgeltanträgen ist nach sozialem Schutzzweck nur der höhere Antrag für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 4 GKG). • Ein zeitlich befristeter Entgeltfortzahlungsantrag ist wirtschaftlich dann mit der Kündigungsschutzklage identisch, wenn sein Erfolg vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für den streitigen Zeitraum abhängt. • Die Beanstandung der Wertfestsetzung für die Erteilung von Lohnabrechnungen kann zum festen Pauschalwert bewertet werden.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungs- und Entgeltansprüchen • Die Beschwerde des Klägers gegen die Gegenstandswertfestsetzung ist unzulässig, wenn er durch die Festsetzung nicht benachteiligt wird (§ 33 Abs. 3 RVG). • Bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungs- und Entgeltanträgen ist nach sozialem Schutzzweck nur der höhere Antrag für die Wertfestsetzung zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 4 GKG). • Ein zeitlich befristeter Entgeltfortzahlungsantrag ist wirtschaftlich dann mit der Kündigungsschutzklage identisch, wenn sein Erfolg vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für den streitigen Zeitraum abhängt. • Die Beanstandung der Wertfestsetzung für die Erteilung von Lohnabrechnungen kann zum festen Pauschalwert bewertet werden. Der Kläger war seit 15.11.2007 als Küchenchef beschäftigt und zuletzt mit 1.563,33 € brutto monatlich vergütet. Die Arbeitgeberin meldete ihn zum 15.03.2008 bei der Sozialversicherung ab; daraufhin erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte zugleich Zahlung von 2.553,75 € brutto für den Zeitraum 16.03. bis 27.04.2008 sowie die Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ab 15.11.2007. Das Arbeitsgericht setzte auf Antrag der Prozessbevollmächtigten den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 2.853,75 € fest (2.553,75 € Zahlungsanspruch plus 300 € für Lohnabrechnungen). Prozessbevollmächtigte und Kläger legten Beschwerde gegen den Beschluss ein und forderten eine deutlich höhere Wertfestsetzung. Das Arbeitsgericht hob die Beschwerden nicht auf und legte die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor. • Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er durch die Festsetzung nicht benachteiligt wird und damit die für ein Rechtsmittel erforderliche Beschwer fehlt (§ 33 Abs. 3 RVG). • Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist form- und fristgerecht sowie statthaft; in der Sache ist sie jedoch unbegründet. • Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist bei wirtschaftlicher Identität von Kündigungs- und Entgeltantrag nur der höhere Wert zu berücksichtigen, um dem sozialen Schutzzweck des § 42 Abs. 4 GKG Rechnung zu tragen. Eine wirtschaftliche Identität liegt vor, wenn der Erfolg des Entgeltanspruchs vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für den betreffenden Zeitraum abhängt. • Beim Streitfall hing der Zahlungsanspruch (16.03.–27.04.2008) vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses nach dem 15.03.2008 ab; daher war dem Zahlungsantrag der Vorrang zu geben und der Kündigungsschutzantrag nicht gesondert zu bewerten. Selbst bei unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen des Monatslohns läge der Wert des Kündigungsschutzantrags unter dem des Zahlungsanspruchs. • Die Festsetzung von 300,00 € für den Antrag auf Erteilung ordnungsgemäßer Lohnabrechnungen ist nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 100 ZPO; das Beschwerdeverfahren ist gebührenpflichtig nach Nr. 8614 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. • Ein weiteres Rechtsmittel gegen den Beschluss ist ausgeschlossen (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Die Beschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen; die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten wird in der Sache zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die vom Arbeitsgericht getroffene Gegenstandswertfestsetzung von insgesamt 2.853,75 € (2.553,75 € für den Zahlungsanspruch und 300,00 € für die Lohnabrechnungen) mit der Begründung, dass der Zahlungsanspruch wirtschaftlich mit der Kündigungsschutzklage identisch ist und daher nur der höhere Antrag anzusetzen ist. Die Verfahrenskosten sind von den Beschwerdeführern gemeinsam zu tragen. Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.