Urteil
2 Sa 378/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann trotz Unverbindlichkeit dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht belassen: Hält er sich an die Vereinbarung, hat er Anspruch auf Karenzentschädigung; hält er sich nicht daran, entfällt der Entschädigungsanspruch (§ 74a HGB).
• Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) steht dem Anspruch auf Karenzentschädigung entgegen, wenn der Arbeitnehmer wegen Wettbewerbstätigkeit seine Verpflichtung verletzt hat.
• Vorformulierte Vertragsstrafenklauseln in AGB sind wegen Intransparenz unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion kommt bei intransparenten Klauseln nicht in Betracht (§ 307 BGB).
• Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne deutliche Erklärung nach Treu und Glauben so verhalten, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, auf die vereinbarte Karenzentschädigung zu vertrauen, wenn er zugleich das Wettbewerbsverbot nicht aufgibt.
Entscheidungsgründe
Karenzentschädigung und Vertragsstrafe bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot • Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann trotz Unverbindlichkeit dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht belassen: Hält er sich an die Vereinbarung, hat er Anspruch auf Karenzentschädigung; hält er sich nicht daran, entfällt der Entschädigungsanspruch (§ 74a HGB). • Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB) steht dem Anspruch auf Karenzentschädigung entgegen, wenn der Arbeitnehmer wegen Wettbewerbstätigkeit seine Verpflichtung verletzt hat. • Vorformulierte Vertragsstrafenklauseln in AGB sind wegen Intransparenz unwirksam; eine geltungserhaltende Reduktion kommt bei intransparenten Klauseln nicht in Betracht (§ 307 BGB). • Ein Arbeitgeber kann sich nicht ohne deutliche Erklärung nach Treu und Glauben so verhalten, dass der Arbeitnehmer berechtigt ist, auf die vereinbarte Karenzentschädigung zu vertrauen, wenn er zugleich das Wettbewerbsverbot nicht aufgibt. Der Kläger war zuletzt Produktionsmanager bei der Beklagten, einem Hersteller von Fenstern und Türen; das Arbeitsverhältnis endete 31.08.2003. Die Parteien hatten 1996 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwei Jahre vereinbart sowie eine Vertragsstrafe von 100.000 DM für jeden Verletzungsfall. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitete der Kläger zunächst als Handelsvertreter für die F. GmbH (Vertrieb von Fenstern und Türen) und später ab 01.06.2005 kurzzeitig als Angestellter bei der R. GmbH (ebenfalls Fenster/Türen). Der Kläger forderte Karenzentschädigung für verschiedene Zeiträume; die Beklagte verlangte Vertragsstrafe wegen Wettbewerbsverstößen und klagte im Widerklageweg. Das Arbeitsgericht sprach dem Kläger Teilbeträge der Karenzentschädigung zu, hielt aber zahlreiche Tätigkeiten für wettbewerbswidrig und erklärte die Vertragsstrafenklausel wegen Intransparenz für unwirksam. Beide Seiten legten Berufung ein. • Anspruchsvoraussetzung für Karenzentschädigung: Der Arbeitnehmer muss das Wettbewerbsverbot einhalten; bei Verstoß greift die Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 BGB). • Die rechtliche Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots nach § 74a HGB bedeutet nicht automatisch Unwirksamkeit: Sie gewährt dem Arbeitnehmer ein Wahlrecht, verpflichtet ihn aber, die Vereinbarung einzuhalten, wenn er Entschädigung verlangen will. • Der Kläger hat für die Zeit, in der er für die F. GmbH tätig war, das Wettbewerbsverbot verletzt; deshalb steht ihm für diese Zeit keine Karenzentschädigung zu. • Für den Zeitraum 01.03.2005 bis 31.05.2005 hat der Kläger nach den Feststellungen das Wettbewerbsverbot eingehalten; ihm wurde daher Karenzentschädigung für diesen Zeitraum zugesprochen. • Das Verhalten des Vorstandes der Beklagten, den Kläger zur Bewerbung zu ermuntern, begründet keine stillschweigende Aufhebung des Wettbewerbsverbots oder eine Verpflichtung zur Zahlung von Karenzentschädigung, sofern keine klare Verzichtserklärung vorliegt; Treu und Glauben gebieten hier keine andere Rechtsfolge. • Die Vertragsstrafenklausel ist vorformuliert und intransparent; nach Maßgabe der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) ist sie unwirksam und einer geltungserhaltenden Reduktion nicht zugänglich. • Die Berufungen der Parteien liefern keine neuen, entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; die erstinstanzlichen Feststellungen und Rechtsbewertungen bleiben in den entscheidenden Punkten bestehen. Die Berufungen beider Parteien wurden zurückgewiesen; das angefochtene Urteil bleibt insoweit in Kraft. Dem Kläger wurden Karenzentschädigungen nur für die Zeit gewährt, in der er nachweislich das Wettbewerbsverbot einhielt (01.03.2005–31.05.2005 und anteilig für Juni–August 2005 nach Anrechnung anderweitigen Einkommens). Für Zeiten, in denen der Kläger als Handelsvertreter für die F. GmbH tätig war oder bei der R. GmbH arbeitete, steht ihm keine Karenzentschädigung zu, weil er seine Wettbewerbsverpflichtungen verletzt hat und damit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages greift. Die von der Beklagten geltend gemachte Vertragsstrafe wurde nicht zugesprochen, weil die Vertragsstrafenklausel intransparent und daher unwirksam ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden anteilig verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.