Beschluss
11 Ta 217/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderung der Zahlungsbestimmung der Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs.4 ZPO).
• Aufwendungen wie Rundfunkbeitrag, Telefon oder Kosten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind vom Freibetrag umfasst; sie sind nicht gesondert absetzbar.
• Bei der Nachprüfung der Prozesskostenhilfe sind gezielt nachgewiesene regelmäßige Belastungen (Miete, Versicherungen, Zins- und Tilgungskosten) entsprechend § 115 ZPO und einschlägigen Vorschriften des SGB zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Änderung der Ratenzahlung bei Prozesskostenhilfe nach geänderten Verhältnissen • Änderung der Zahlungsbestimmung der Prozesskostenhilfe ist möglich, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs.4 ZPO). • Aufwendungen wie Rundfunkbeitrag, Telefon oder Kosten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis zählen zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und sind vom Freibetrag umfasst; sie sind nicht gesondert absetzbar. • Bei der Nachprüfung der Prozesskostenhilfe sind gezielt nachgewiesene regelmäßige Belastungen (Miete, Versicherungen, Zins- und Tilgungskosten) entsprechend § 115 ZPO und einschlägigen Vorschriften des SGB zu berücksichtigen. Die Klägerin hatte für ein im Oktober 2005 eingeleitetes Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung erhalten; aus der Staatskasse wurden 1.027,85 € verauslagt. Im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Nachprüfung legte sie im Juli 2008 eine Vermögens- und Einkommensverklärung samt Nachweisen vor und reichte später weitere Unterlagen ein (Versicherungsschein, Ausbildungsvertrag der Tochter). Das Arbeitsgericht änderte daraufhin die Zahlungsbestimmung und setzte ab 15.10.2008 monatliche Raten von 95 € fest. Die Klägerin legte sofortige Beschwerde ein und rügte, bestimmte Ausgaben (Rundfunkbeitrag, Telefon, Schuldentilgung) seien nicht berücksichtigt; sie bat um Festsetzung der Rate auf 50 €. Das Arbeitsgericht legte die Sache dem Landesarbeitsgericht vor, nachdem es der Beschwerde nicht abgeholfen hatte. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht erhoben und zulässig nach §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs.2 Satz 2, Abs.3, 567 ff. ZPO. • Änderungsvoraussetzung: Nach § 120 Abs.4 ZPO kann die Zahlungsentscheidung geändert werden, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; dies ist hier der Fall. • Ermittlung des einzusetzenden Einkommens: Aus den vorgelegten Erklärungen und Nachweisen ergibt sich ein einzusetzendes monatliches Einkommen von rund 268,82 € bzw. 269,63 € nach Berücksichtigung der Abzüge; Rentenbeträge und Versicherungsabzüge wurden berücksichtigt. • Abzugsfähige Belastungen: Nach § 115 ZPO sind bestimmte Freibeträge und Kostenpositionen (Unterhaltsfreibetrag, Miete/Nebenkosten, Zins- und Tilgungskosten, Versicherungsbeiträge, Kfz-Steuer etc.) abzuziehen; diese wurden detailliert aufgelistet und summiert (Summe abzugsfähiger Aufwendungen 950,57 €). • Nicht abzugsfähige Posten: Kosten für Rundfunkbeitrag, Telefon und Kosten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und werden nicht gesondert abgesetzt, sondern sind vom Freibetrag erfasst. • Folgerung: Unter Zugrundelegung der Abzüge und des festgestellten einzusetzenden Einkommens ist die Festsetzung der monatlichen Rate in Höhe von 95 € ab 15.10.2008 sachgerecht und rechtlich begründet. • Kosten und Rechtsmittel: Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 1.027,85 € festgesetzt; die sofortige Beschwerde wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird kostenpflichtig zurückgewiesen; es bleibt bei der vom Arbeitsgericht getroffenen Änderung der Zahlungsbestimmung, wonach die Klägerin ab 15.10.2008 monatlich 95 € zu zahlen hat. Die Nachprüfung ergab eine wesentliche Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs.4 ZPO und ein einzusetzendes Einkommen von etwa 269 € monatlich nach Abzug der nachgewiesenen Belastungen. Positionen wie Rundfunkbeitrag und Telefon sind als allgemeine Lebenshaltungskosten vom Freibetrag erfasst und stehen nicht gesondert zu Abzug. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht der zurückzuzahlenden Prozesskostensumme von 1.027,85 €; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgt nicht.