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Urteil

11 Sa 5/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine personenbedingte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt und der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen. • Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers sind erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen regelmäßig gegeben und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber in der Regel nicht mehr zuzumuten. • Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist nur dann im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb eines absehbaren zumutbaren Zeitraums und ohne unzumutbare Nebenbedingungen erreichbar ist. • Besteht die Voraussetzung einer psychosomatischen Behandlung für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitnehmer ist dazu nicht therapiebereit, spricht dies gegen eine negative Prognose zu seinen Gunsten. • Kann der Arbeitgeber keinen leidensgerechten, frei verfügbaren Arbeitsplatz anbieten und hat er zumutbare Such- und Anhörungsmaßnahmen durchgeführt, ist die ultima-ratio-Anforderung gewahrt.
Entscheidungsgründe
Kündigung bei dauernder krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Zustellers • Eine personenbedingte Kündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn eine negative Gesundheitsprognose vorliegt und der Arbeitnehmer dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeit zu erbringen. • Bei dauernder Unfähigkeit des Arbeitnehmers sind erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen regelmäßig gegeben und eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber in der Regel nicht mehr zuzumuten. • Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ist nur dann im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb eines absehbaren zumutbaren Zeitraums und ohne unzumutbare Nebenbedingungen erreichbar ist. • Besteht die Voraussetzung einer psychosomatischen Behandlung für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und der Arbeitnehmer ist dazu nicht therapiebereit, spricht dies gegen eine negative Prognose zu seinen Gunsten. • Kann der Arbeitgeber keinen leidensgerechten, frei verfügbaren Arbeitsplatz anbieten und hat er zumutbare Such- und Anhörungsmaßnahmen durchgeführt, ist die ultima-ratio-Anforderung gewahrt. Der Kläger (Jahrgang 1955, schwerbehindert GdB 50) war seit 1996 bei der Beklagten als Paket- bzw. zeitweise als Briefzusteller beschäftigt. Nach Umstrukturierungen und Versetzungen traten bei ihm gesundheitliche Probleme auf; er wurde seit Januar 2006 arbeitsunfähig. Betriebsärztliche Untersuchungen kamen zu Bedenken gegen eine weitere Tätigkeit im Zustelldienst. Die Beklagte suchte ab August 2006 nach alternativen Einsatzmöglichkeiten, führte Gespräche mit Betriebsrat, Schwerbehindertenvertrauensmann und Integrationsamt und beantragte die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten personenbedingten Kündigung; das Integrationsamt stimmte zu. Die Beklagte kündigte zum 30.04.2007. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage mit der Behauptung, er könne bei heimatnaher Beschäftigung weiterarbeiten und die Gutachten seien ungeeignet; er berief sich auf Alternativen im Zustellbezirk K. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies nach Einholung weiterer arbeitsmedizinischer Begutachtung. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht eingelegt und begründet. • Prüfungskonzept: Für krankheitsbedingte Kündigungen ist die dreistufige Prüfung maßgeblich: negative Prognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigung und Interessenabwägung. • Negative Prognose: Sachverständigengutachten (Neurologie/Psychiatrie und Arbeitsmedizin) führten zu der Überzeugung, dass der Kläger aufgrund einer ausgeprägten Somatisierungs-/Anpassungsstörung und fehlender mentaler Umstellungsfähigkeit langfristig nicht als Paket- oder Briefzusteller einsetzbar ist. • Therapiebereitschaft: Die Arbeitsmedizinerin stellte dar, dass für eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine psychosomatische Heilbehandlung erforderlich gewesen wäre; der Kläger zeigte keine hinreichende Therapiebereitschaft, sodass eine kurzfristige Wiederherstellung nicht zu erwarten war. • Betriebliche Beeinträchtigungen: Da der Kläger dauerhaft die geschuldete Leistung nicht erbringen kann, liegen erhebliche betriebliche Störungen vor; eine gesonderte Darlegung weiterer Störungen war nicht erforderlich. • Ultima ratio und Alternativen: Es war kein leidensgerechter freier Arbeitsplatz vorhanden. Die Beklagte hatte nach alternativen Einsatzmöglichkeiten gesucht; der Kläger hat keine konkrete zumutbare Alternative dargelegt. • Interessenabwägung: Unter Abwägung von Alter, Betriebszugehörigkeit und Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber der dauerhaften Leistungsunfähigkeit und den organisatorischen/planerischen Belastungen der Beklagten ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar. • Verfahrensrechtliches: Die Berufungsbegründung genügte den formalen Anforderungen; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde kostenpflichtig zurückgewiesen und die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt: Die vom Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche personenbedingte Kündigung zum 30.04.2007 ist wirksam. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass aufgrund der medizinischen Gutachten eine dauerhafte Unfähigkeit des Klägers besteht, die vertraglich geschuldete Tätigkeit als Zusteller zu erbringen, eine erforderliche psychosomatische Behandlung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht realistisch zu erwarten war und kein leidensgerechter freier Arbeitsplatz verfügbar war. Die Beklagte hat hinreichend nach alternativen Einsatzmöglichkeiten gesucht und die erforderlichen Beteiligungsverfahren durchgeführt; eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist ihr unter diesen Umständen nicht mehr zumutbar.