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Urteil

10 Sa 456/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung ist unzulässig, soweit sie keinen Angriff auf die erstinstanzlichen Gründe enthält; zu jedem geltend gemachten Anspruch ist eine ausreichende Berufungsbegründung erforderlich. • Zur Geltendmachung von Überstunden hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig war und welche geschuldete Tätigkeit er jeweils verrichtet hat; Pauschale Gesamtangaben genügen nicht. • Die sekundäre Darlegungslast nach § 138 ZPO kann nicht dazu führen, dem darlegungsbelasteten Kläger Beweisschwierigkeiten zu nehmen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aufwendige Ermittlungen in seinen Unterlagen anzustellen. • Gelingt dem Arbeitnehmer trotz Beweisaufnahme nicht der Nachweis der behaupteten Überstunden, ist der Anspruch abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Darlegung von Überstunden im Ausbildungsverhältnis führt zur Abweisung der Klage • Die Berufung ist unzulässig, soweit sie keinen Angriff auf die erstinstanzlichen Gründe enthält; zu jedem geltend gemachten Anspruch ist eine ausreichende Berufungsbegründung erforderlich. • Zur Geltendmachung von Überstunden hat der Arbeitnehmer konkret darzulegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus tätig war und welche geschuldete Tätigkeit er jeweils verrichtet hat; Pauschale Gesamtangaben genügen nicht. • Die sekundäre Darlegungslast nach § 138 ZPO kann nicht dazu führen, dem darlegungsbelasteten Kläger Beweisschwierigkeiten zu nehmen; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, aufwendige Ermittlungen in seinen Unterlagen anzustellen. • Gelingt dem Arbeitnehmer trotz Beweisaufnahme nicht der Nachweis der behaupteten Überstunden, ist der Anspruch abzuweisen. Die Klägerin war seit 01.08.2005 bei der Beklagten als Auszubildende beschäftigt. Die Beklagte betrieb in B-Stadt eine Veranstaltungsagentur mit Reitbetrieb und verlegte zum 01.09.2007 den Betrieb nach G-Stadt. Die Klägerin forderte zunächst erfolglos, die Ausbildung am bisherigen Ort fortzusetzen und kündigte fristlos zum 30.10.2007. Sie klagte auf Vergütung von insgesamt 667,50 Überstunden (Stundenlohn €7,00 brutto) für den Zeitraum 01.08.2005 bis 01.09.2007 sowie auf Erstattung von Fahrtkosten für Wochenend- und Feiertagsfahrten in Höhe von €510,00 netto. Erstinstanzlich wies das Arbeitsgericht die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin habe die Überstunden nicht schlüssig substantiert; Fahrkostenerstattung sei nach allgemeinen Grundsätzen nicht ersatzfähig. In der Berufungsbegründung legte die Klägerin detaillierte minutengenaue Aufstellungen der Tätigkeiten vor; die Beklagte bestritt dies im Einzelnen und legte teils Arbeitsunfähigkeitsnachweise vor. Das LAG hat Beweis durch Vernehmung mehrerer Zeugen erhoben. • Die Berufung war unzulässig hinsichtlich der Fahrtkostenerstattung, weil die Berufungsbegründung hierzu keine Angriffe gegen die erstinstanzliche Begründung enthielt; zu jedem Anspruch muss gesondert begründet werden. • Zur Überstundenforderung wendet das Gericht die ständige Rechtsprechung an: Der Arbeitnehmer muss konkret Tage, Uhrzeiten und die jeweils geschuldete Tätigkeit darlegen und angeben, ob die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet waren. • Die Klägerin hat die erforderliche Schlüssigkeit erst in der Berufungsbegründung hergestellt; dies ändert jedoch nichts daran, dass der anfängliche Vortrag erstinstanzlich nicht genügte und die Darlegungs- und Beweislast bei ihr verbleibt. • Die sekundäre Darlegungslast des § 138 ZPO entbindet die Klägerin nicht von ihrem Beweisrisiko; der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, seine Geschäftsunterlagen umfassend zu durchsuchen oder minutiöse Gegenrecherchen vorzunehmen, um die Behauptungen der Klägerin zu widerlegen. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die benannten Zeugen keine konkreten Angaben zu den behaupteten Tagen, Uhrzeiten und Tätigkeiten machen konnten; daher ist der Klägerin der erforderliche Nachweis der 667,50 Überstunden nicht gelungen. • Folgerichtig war die Klage insgesamt abzuweisen und die Berufung mit Kostenfolge zurückzuweisen; die Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde insgesamt zurückgewiesen; sie unterlag und hat die Kosten zu tragen. Soweit die Berufung Fahrtkostenerstattung betraf, war sie unzulässig, weil die Berufungsbegründung diesen Anspruch nicht in Angriff nahm. Hinsichtlich der Überstundenforderung wurde nach Prüfung und Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin den Nachweis für 667,50 geleistete Überstunden nicht geführt hat; die von ihr benannten Zeugen konnten die erforderlichen konkreten Angaben nicht bestätigen. Eine Verlagerung der Darlegungslast auf die Beklagte kam nicht in Betracht, und die Grundsätze zu § 138 ZPO helfen der Klägerin nicht über ihr Beweisrisiko hinweg. Deshalb blieb die Klage abgewiesen und die Revision wurde nicht zugelassen.