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Beschluss

1 Ta 20/09

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, kann das Gericht die Entscheidung ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs.4 ZPO). • Nach § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO besteht für die Partei eine Pflicht, auf gerichtliche Aufforderung hin anzugeben, ob sich ihre Verhältnisse geändert haben; eine rein allgemeine Aufforderung zur Abgabe einer vollständigen Erklärung reicht nicht stets aus. • Erfolgt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufforderung durch das Beschwerdegericht und bleibt die Partei auch dieser letzten Aufforderung ohne Reaktion, ist die Aufhebung der PKH-Bewilligung zu belassen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer PKH-Bewilligung bei Nichtbeachtung gerichtlicher Prüfungsaufforderung • Wird einer Partei Prozesskostenhilfe bewilligt, kann das Gericht die Entscheidung ändern, wenn sich die für die Bewilligung maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (§ 120 Abs.4 ZPO). • Nach § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO besteht für die Partei eine Pflicht, auf gerichtliche Aufforderung hin anzugeben, ob sich ihre Verhältnisse geändert haben; eine rein allgemeine Aufforderung zur Abgabe einer vollständigen Erklärung reicht nicht stets aus. • Erfolgt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Aufforderung durch das Beschwerdegericht und bleibt die Partei auch dieser letzten Aufforderung ohne Reaktion, ist die Aufhebung der PKH-Bewilligung zu belassen. Dem Kläger war in erster Instanz Prozesskostenhilfe (PKH) ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Das Arbeitsgericht prüfte 2007 bereits die Verhältnisse des Klägers und verlangte 2008 erneut eine Erklärung zu möglichen Änderungen. Mehrere Schreiben des Gerichts blieben unbeantwortet; eine letzte Frist zur Erklärung bis zum 16.10.2008 wurde gesetzt. Nach Fristablauf hob der Rechtspfleger am 28.10.2008 die PKH-Bewilligung auf. Der Prozessbevollmächtigte legte sofortige Beschwerde ein, kündigte eine Begründung an, reagierte aber nicht auf gesetzte Fristen zur Nachreichung. Auch das Beschwerdegericht forderte zuletzt zur Erklärung bis 20.02.2009 auf; daraufhin blieb der Beschwerdeführer ohne Antwort. • Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet; die Aufhebung der PKH-Bewilligung ist rechtmäßig, weil der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkam (§ 120 Abs.4 ZPO). • Nach § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO muss die Partei auf Aufforderung erklären, ob sich ihre persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben; eine solche Verpflichtung entsteht nur nach konkreter Aufforderung durch das Gericht. • Der Rechtspfleger hatte den Kläger zur Abgabe der geforderten Erklärung aufgefordert; das Beschwerdegericht hat die gesetzlich vorgeschriebene letzte Aufforderung erneut erteilt, womit formelle Mängel im vorangegangenen Verfahren geheilt wurden. • Da der Beschwerdeführer auch auf die letzte, gesetzeskonforme Aufforderung nicht reagierte, war die Aufhebung der PKH-Bewilligung zu belassen und die Beschwerde erfolglos. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht erforderlich und wurde versagt. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Aufhebung der PKH-Bewilligung wird zurückgewiesen; die Entscheidung des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Der Beschwerdeführer hat auch auf die letzte gesetzlich geforderte Aufforderung nicht reagiert und damit seine Mitwirkungspflicht nach § 120 Abs.4 Satz 2 ZPO verletzt. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe war deshalb rechtmäßig, sodass die Beschwerdegerichtsentscheidung kostenpflichtig zurückzuweisen ist. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.