Urteil
10 Sa 568/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist nach §64 ArbGG i.V.m. §520 ZPO unzulässig, wenn die Berufungsbegründung sich nicht ausreichend mit den Begründungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt.
• Die Anforderungen an die Berufungsbegründung verlangen die konkrete Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben.
• Die bloße Wiederholung oder pauschale Rüge des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn keine konkrete Substantiierung oder sachliche Auseinandersetzung erfolgt.
• Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Revision kann versagt werden, wenn die Zulassungsgründe des §72 Abs.2 ArbGG nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Berufung mangels substantiierten Angriffs auf erstinstanzliche Entscheidgründe • Die Berufung ist nach §64 ArbGG i.V.m. §520 ZPO unzulässig, wenn die Berufungsbegründung sich nicht ausreichend mit den Begründungen des erstinstanzlichen Urteils auseinandersetzt. • Die Anforderungen an die Berufungsbegründung verlangen die konkrete Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergeben. • Die bloße Wiederholung oder pauschale Rüge des erstinstanzlichen Vorbringens genügt nicht, wenn keine konkrete Substantiierung oder sachliche Auseinandersetzung erfolgt. • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen; die Revision kann versagt werden, wenn die Zulassungsgründe des §72 Abs.2 ArbGG nicht vorliegen. Die Klägerin war als Rechtsanwältin seit 1998 bei der Beklagten angestellt; zuletzt betrug ihr Bruttogehalt €3.667 monatlich und sie nutzte einen Dienstwagen privat. Die Beklagte kündigte ordentlich zum 31.12.2007; die Klägerin klagte auf Beschäftigung und erwirkte einstweiligen Rechtsschutz. Im Oktober und November 2007 sprach die Beklagte viermals fristlose Kündigungen und entzog am 12.11.2007 den Dienstwagen. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld und nahm ab Dezember 2007 ein neues Arbeitsverhältnis an. Das Arbeitsgericht Koblenz stellte fest, dass die fristlosen Kündigungen das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätten, verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Annahmeverzugslohn, Schadensersatz wegen Entzugs der Dienstwagennutzung sowie zur Nachzahlung für September 2007. Die Beklagte legte Berufung ein, deren Begründung das Landesarbeitsgericht als inhaltlich unzureichend ansah. • Anforderungen an die Berufungsbegründung: Nach §64 Abs.6 ArbGG i.V.m. §520 Abs.3 ZPO muss die Begründung konkret darlegen, welche Umstände eine Rechtsverletzung begründen und warum dies für die Entscheidung erheblich ist; bloße Ergebnisrügen genügen nicht. • Die von der Beklagten vorgebrachten Einwendungen zu den einzelnen fristlosen Kündigungen (10.10.2007, 19.10.2007, 09.11.2007, 15.11.2007) sind pauschal oder wiederholen das erstinstanzliche Vorbringen, ohne die fundierten Erwägungen des Arbeitsgerichts faktisch oder rechtlich anzugreifen; daher fehlt die erforderliche Substantiierung. • Zur Kündigung 10.10.2007: Das Arbeitsgericht hat die Beklagtenvorwürfe als unsubstantiiert bewertet, weil nicht konkretisiert wurde, welche Akten kopiert worden seien; die Berufungsbegründung ging hier nicht auf die Begründung des Erstgerichts ein. • Zur Kündigung 19.10.2007: Das Erstgericht führte aus, dass das Verschweigen der ersten Kündigung im Zwangsmittelantrag die außerordentliche Kündigung nicht hinreichend begründet; die Berufung behauptete nur pauschal ein Erschleichen des Titels. • Zur Kündigung 09.11.2007: Das Erstgericht sah das Ausbleiben des Werkstatttermins und die Sorge vor Entzug des Fahrzeugs sowie die Möglichkeit einer Abmahnung als entscheidend an; die Berufung setzte sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander. • Zur Kündigung 15.11.2007 (§271 StGB-Vorwurf): Das Erstgericht stellte fest, der Kostenfestsetzungsantrag sei in Absprache mit dem Rechtspfleger erfolgt und rechtfertige keine Straftatbewertung; die Berufung ignorierte diese konstitutiven Feststellungen. • Zum Schadensersatz für den Entzug des Dienstwagens: Das Erstgericht berechnete den Schaden anhand der AfA-Tabellen, Mietkosten und nachgewiesener Fahrzeugkosten; die Berufung bestritt lediglich pauschal die Berechnung, ohne konkrete Angriffspunkte zu benennen. • Zur weiteren Zahlungen (Benzin/Wagenpflege, restliches Septembergehalt): Das Erstgericht stützte sich auf unbestrittene Vorträge; die Berufung brachte keine substantiierten Einwendungen vor. • Ergebnis der Prüfung: Die Berufungsbegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, weil sie die tragenden Erwägungen des Arbeitsgerichts nicht konkret angreift; damit ist die Berufung unzulässig und zu verwerfen. Die Berufung der Beklagten wurde als unzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des §64 ArbGG i.V.m. §520 ZPO nicht genügte. Konkret fehlt es an einer konkreten und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den zentralen Erwägungen des Arbeitsgerichts zu den einzelnen fristlosen Kündigungen und zu den geltend gemachten Schadens- und Zahlungsansprüchen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Eine Zulassung der Revision wurde mangels Vorliegens der Voraussetzungen des §72 Abs.2 ArbGG versagt. Insgesamt blieb damit das erstinstanzliche Teilurteil, das der Klägerin Annahmeverzugslohn, Schadensersatz für den Entzug der Dienstwagennutzung und weitere Nachzahlungen zusprach, in vollem Umfang erhalten.