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Urteil

6 Sa 361/08

LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls die Arbeitsunfähigkeit ist; eine bereits vorhandene Arbeitsunwilligkeit beseitigt den Anspruch. • Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers kann realer Ursache gleichstehen und damit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lassen. • Erklärungen, Schreiben oder später vorgelegte AU-Bescheinigungen heilen keinen bereits festgestellten fehlenden Leistungswillen, wenn kein tatsächliches Angebot zur Leistung erkennbar ist. • Auch hörensagenhafte Zeugenaussagen können prozessual gewichtige Anknüpfungstatsachen vermitteln; das Berufungsgericht darf die Feststellungen der Vorinstanz übernehmen, wenn sie tragfähig sind.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung entfällt bei nachgewiesener Arbeitsunwilligkeit trotz Krankheit • Entgeltfortzahlungsanspruch setzt voraus, dass die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls die Arbeitsunfähigkeit ist; eine bereits vorhandene Arbeitsunwilligkeit beseitigt den Anspruch. • Arbeitsunwilligkeit des Arbeitnehmers kann realer Ursache gleichstehen und damit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfallen lassen. • Erklärungen, Schreiben oder später vorgelegte AU-Bescheinigungen heilen keinen bereits festgestellten fehlenden Leistungswillen, wenn kein tatsächliches Angebot zur Leistung erkennbar ist. • Auch hörensagenhafte Zeugenaussagen können prozessual gewichtige Anknüpfungstatsachen vermitteln; das Berufungsgericht darf die Feststellungen der Vorinstanz übernehmen, wenn sie tragfähig sind. Der Kläger war ab 01.04.2004 bei der Beklagten beschäftigt. Am 18.09.2007 kam es zu einer Auseinandersetzung mit den Geschäftsführern; danach erbrachte der Kläger keine Arbeitsleistung mehr. Streitgegenstand sind Entgeltfortzahlungsansprüche des Klägers für anteiligen September 2007 und Oktober 2007. Das Arbeitsgericht hatte diese Ansprüche abgewiesen, weil es von einem fehlenden Leistungswillen des Klägers ab 18.09.2007 ausging. Der Kläger legte Berufung ein und behauptete, er sei aufgrund einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig gewesen; er verwies auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und erklärte sich zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Genesung bereit. Die Beklagte behauptete, der Kläger habe erklärt, nicht mehr weiterarbeiten zu wollen und habe sein Werkzeug weggeräumt; eine AU sei erst später vorgelegt worden. • Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet; die Vorinstanz hat rechtsfehlerfrei die klageabweisenden Feststellungen getroffen (§§ 64 Abs.6, 66 Abs.1 ArbGG; §§ 519, 520 ZPO). • Rechtlich gilt, dass Entgeltfortzahlung nur dann zusteht, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls ist; eine bereits vorhandene Arbeitsunwilligkeit ist als reale Ursache anzusehen und schließt den Anspruch aus (maßgebliche Rechtsprechung des BAG). • Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass der Kläger ab 18.09.2007 die Absicht hatte, keinerlei Arbeitsleistung mehr zu erbringen; diese Feststellung ist tragfähig und kann übernommen werden (§ 69 Abs.2 ArbGG). • Angriffe der Berufung ändern daran nichts: Auch wenn die Zeugin W. Tatsachen vom Hörensagen berichtete, können solche Angaben prozessual verwertbar sein; der Parteivortrag des Klägers zu den Gesprächsinhalten am 18.09.2007 bleibt ungenau und reicht nicht aus, um die Feststellung der fehlenden Arbeitsbereitschaft zu widerlegen. • Schriftliche Erklärungen des Klägers und die nachgereichten AU-Bescheinigungen begründen kein tatsächliches Angebot der Leistung i.S. § 294 BGB und heben den festgestellten Leistungsunwillen nicht auf; zudem bestätigt die Beklagtenbehauptung, dass der Kläger sein Werkzeug weggepackt habe, die mangelnde Arbeitsbereitschaft. • Deshalb war das Teilurteil des Arbeitsgerichts aufrechtzuerhalten; das gegen die Beklagte erlassene Versäumnisurteil wurde wegen rechtzeitig eingelegtem Einspruch aufgehoben. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Teilurteil des Arbeitsgerichts, mit dem die Entgeltfortzahlungsansprüche für (anteiligen) September 2007 und Oktober 2007 abgewiesen wurden, bleibt bestehen. Begründet hat das Landesarbeitsgericht dies damit, dass der Kläger ab dem 18.09.2007 einen fehlenden Leistungswillen hatte, sodass die Arbeitsunfähigkeit nicht die alleinige Ursache des Arbeitsausfalls war und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung deshalb entfällt. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Erklärungen des Klägers ändern an dieser Bewertung nichts, weil kein tatsächliches Angebot zur Leistungserbringung vorlag und Anhaltspunkte (z. B. Wegpacken des Werkzeugs) die mangelnde Arbeitsbereitschaft stützen. Die Kosten hat der Kläger zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.