Beschluss
1 Ta 46/09
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtabhilfeentscheidung eines Rechtspflegers kann sich nicht auf die Zulässigkeit (Verfristung) der sofortigen Beschwerde stützen, soweit das angefochtene Verfahren noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist.
• Nach § 572 Abs.1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält; insoweit ist eine materielle Prüfung der Begründetheit geboten.
• Neue in der Beschwerde vorgebrachte Tatsachen sind zu berücksichtigen; liegt jedenfalls mögliches entscheidungserhebliches Vorbringen vor, ist die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Nichtabhilfe und Zurückverweisung bei möglichem entscheidungserheblichen neuen Vorbringen • Die Nichtabhilfeentscheidung eines Rechtspflegers kann sich nicht auf die Zulässigkeit (Verfristung) der sofortigen Beschwerde stützen, soweit das angefochtene Verfahren noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen ist. • Nach § 572 Abs.1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält; insoweit ist eine materielle Prüfung der Begründetheit geboten. • Neue in der Beschwerde vorgebrachte Tatsachen sind zu berücksichtigen; liegt jedenfalls mögliches entscheidungserhebliches Vorbringen vor, ist die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Der Kläger erhielt am 27.08.2007 Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts. Das Arbeitsgericht forderte im August 2008 Auskünfte zu den wirtschaftlichen Verhältnissen an; nach fehlender Rückmeldung hob der Rechtspfleger mit Beschluss vom 02.12.2008 die Bewilligung auf. Der Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten am 04.12.2008 zugestellt. Der Kläger reichte eine sofortige Beschwerde am 25.02.2009 ein und legte Kontoauszüge vor, aus denen Einkommen, Zahlungen der Familienkasse sowie regelmäßige Belastungen ersichtlich waren. Der Rechtspfleger lehnte die Beschwerde wegen Verfristung ab und legte die Entscheidung dem Landesarbeitsgericht vor. Der Kläger gab an, zwischenzeitlich umgezogen und über eine gemeinsame Kontoführung mit seiner Lebensgefährtin zu verfügen. • Statthaft ist die sofortige Beschwerde gemäß § 127 Abs.2 S.2 ZPO auch wenn sie verspätet eingelegt wurde; die Monatsfrist des § 569 Abs.1 S.1 ZPO begann mit Zustellung am 04.12.2008 und lief am 04.01.2009 ab, sodass die Beschwerde formell verfristet war. • Nach § 572 Abs.1 ZPO muss das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, der Beschwerde abhelfen, soweit es diese für begründet hält; diese Selbstkorrekturfunktion gilt insbesondere in Prozesskostenhilfesachen, die regelmäßig nicht in materielle Rechtskraft erwachsen. • Gemäß § 572 Abs.2 ZPO obliegt die Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde grundsätzlich dem Beschwerdegericht; das Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist, darf bei noch nicht in materielle Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen nicht auf die Zulässigkeit (z.B. Verfristung) abstützen. • Die Beschwerde enthielt neues Vorbringen und Kontoauszüge, aus denen sich konkrete Angaben zu Einkommen und regelmäßigen Belastungen ergaben; dieses neue Vorbringen war vom Rechtspfleger in der Nichtabhilfeentscheidung nicht geprüft worden, obwohl es Anlass zur inhaltlichen Überprüfung gab. • Da die Nichtabhilfeentscheidung weder die Begründetheit der Beschwerde geprüft noch das neue, potenziell entscheidungserhebliche Vorbringen berücksichtigt hat, war die Nichtabhilfe aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers hat in der Sache zumindest vorübergehend Erfolg. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.02.2009 wird aufgehoben und das Verfahren an das Arbeitsgericht Mainz zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückverwiesen, damit dieses insbesondere das in der Beschwerde vorgebrachte neue Vorbringen (Kontoauszüge mit Angaben zu Einkommen und Ausgaben) materiell prüft und entscheidet, ob der Bewilligungsaufhebungsbeschluss aufzuheben ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Beschwerdegebühr wird nicht erhoben. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte nicht.