Urteil
3 Sa 701/08
LAG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
12mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine wiederholt und über längere Zeit andauernde verspätete Lohnzahlung kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Eigenkündigung nach § 626 Abs.1 BGB darstellen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist.
• Wurde der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt, können wiederholte oder andauernde Zahlungsverzüge die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.
• Bei wirksamer fristloser Eigenkündigung steht dem Arbeitnehmer nach § 628 Abs.2 BGB Ersatz für die Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu; darüber hinaus kann ein Abfindungsersatz in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG gewährt werden.
• Bei der Bemessung eines solchen Abfindungsersatzes kann die Höhe nach der KSchG-Faustformel herangezogen und gegebenenfalls anteilig (hier 2/3) berücksichtigt werden.
Entscheidungsgründe
Fristlose Eigenkündigung wegen wiederholter Lohnrückstände rechtfertigt Schadensersatz und Teilabfindung • Eine wiederholt und über längere Zeit andauernde verspätete Lohnzahlung kann einen wichtigen Grund zur fristlosen Eigenkündigung nach § 626 Abs.1 BGB darstellen, wenn dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. • Wurde der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt, können wiederholte oder andauernde Zahlungsverzüge die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. • Bei wirksamer fristloser Eigenkündigung steht dem Arbeitnehmer nach § 628 Abs.2 BGB Ersatz für die Zeit bis zur ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu; darüber hinaus kann ein Abfindungsersatz in Anlehnung an §§ 9, 10 KSchG gewährt werden. • Bei der Bemessung eines solchen Abfindungsersatzes kann die Höhe nach der KSchG-Faustformel herangezogen und gegebenenfalls anteilig (hier 2/3) berücksichtigt werden. Die Klägerin war seit April 1997 bei der Beklagten beschäftigt. Sie erteilte am 20.09.2007 eine Abmahnung wegen wiederholter, verspäteter Gehaltszahlungen. Am 12.11.2007 kündigte die Klägerin außerordentlich fristlos; das Gehalt für Oktober 2007 war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig gezahlt. Die Beklagte hatte in den Monaten zuvor mehrfach die Vergütung verspätet geleistet und beschäftigte regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin verlangte Ersatz des Vergütungsentgangs für Dezember 2007 sowie eine Abfindung in Höhe von 9.525,00 EUR (Anwendung §§ 9, 10 KSchG analog). Das ArbG hat teilweise zugunsten der Klägerin entschieden; die Berufung der Klägerin war beim LAG erfolgreich, die Anschlussberufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. • Die fristlose Eigenkündigung der Klägerin war nach § 626 Abs.1 BGB wirksam, weil die Beklagte wiederholt und über längere Zeit die Hauptpflicht zur pünktlichen Vergütung (§§ 611, 614 BGB) verletzt hat und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar war. • Die Abmahnung vom 20.09.2007 hat die Beklagte hinreichend gewarnt; sie konnte sich nicht auf vorübergehende Liquiditätsprobleme berufen. • Die Klägerin hat die zweiwöchige Erklärungsfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten. • Nach § 628 Abs.2 BGB hat die Klägerin Anspruch auf Vergütung für die Zeit bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier 12.12.2007–31.12.2007). • Zusätzlich ist Schadensersatz in Form einer Abfindung geboten, weil die Klägerin durch vom Arbeitgeber zu vertretendes Verhalten auf den durch das KSchG geschützten Bestandsschutz verzichtet hat; die Höhe ist analog §§ 9, 10 KSchG zu bemessen. • Unter Abwägung aller Umstände (Betriebszugehörigkeit, Gehalt, rasche Wiederanstellung ohne Verschlechterung) ist der Abfindungsersatz auf 6.350,00 EUR zu begrenzen (2/3 der nach Faustformel ermittelten Abfindung). • Die Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet, weil kein materiell-rechtlicher Kündigungsgrund gegen die Wirksamkeit der Eigenkündigung vorliegt. Die Berufung der Klägerin war teilweise erfolgreich: Die Beklagte wird zur Zahlung weiterer 6.350,00 EUR brutto (Abfindung) verurteilt; insoweit wurde das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen und die Anschlussberufung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits anteilig (Beklagte 7/10, Klägerin 3/10). Der Streitwert wurde auf 10.122,97 EUR festgesetzt und die Revision nicht zugelassen. Damit siegt die Klägerin überwiegend, weil die Beklagte durch wiederholte, zum Zeitpunkt der Kündigung fortbestehende Zahlungsverzüge die fristlose Eigenkündigung verursacht und damit Ersatzpflichten nach §§ 626, 628 BGB in Verbindung mit §§ 9, 10 KSchG analog begründet hat.